Auskunftsansprüche gegen die DFS durchsetzen? Das BVerwG hilft!
« NewsübersichtBereits Ende Mai diesen Jahres erging ein zunächst in seiner Relevanz scheinbar untergeordneter Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts zum richtigen Rechtsweg bezüglich Informationsansprüchen (Beschl. v. 26.05.2020, Az. 10 B 1/20). Für die Projektierung von Windenergieanlagen wird er jedoch, insbesondere gegenüber der Deutschen Flugsicherung GmbH (DFS) hoffentlich praktische Erleichterung bringen.
Ausgang des Rechtsstreits war die teure Sanierung des Schauspielhauses Hamburg, das durch die Neue Schauspielhaus GmbH betrieben wird, deren alleinige Gesellschafterin die Stadt Hamburg ist. Eine Privatperson begehrte Einsicht in Vergabe- und Ausschreibungsunterlagen auf Grundlage des Hamburgischen Transparenzgesetzes (HmbTG), das landesspezifische Informationsfreiheitsgesetz. Gestritten wurde darum, ob überhaupt der Verwaltungsrechtsweg gem. § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO eröffnet sei, da es sich beim Schauspielhaus ja ausweislich des Zusatzes „GmbH“ um eine juristische Person des Privatrechts handelte. Der Verwaltungsrechtsweg ist öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten vorbehalten. Er ist nur eröffnet, wenn sich der Streit um Normen dreht, die gerade Träger öffentlicher Aufgaben als solche mit besonderen Befugnissen oder Pflichten belegt.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass der Verwaltungsrechtsweg hier eröffnet ist und verfestigt damit einen altbekannten Merksatz auch im Prozessrecht: Keine Flucht in´s Privatrecht! Der Staat kann sich seinen Verpflichtungen nicht dadurch entledigen, dass er privatrechtliche Rechtsformen nutzt. Das Gericht begründete die Entscheidung vor allem mit dem Sinn und Zweck der Auskunftsansprüche, nämlich der Kontrolle staatlichen Handelns und der effektiven Ermöglichung demokratischer Meinungs- und Willensbildung. Amtliche Informationen müssen daher nicht nur von staatlichen Stellen direkt, sondern auch von Personen des Privatrechts, die mit öffentlichen Aufgaben betraut sind, oder staatlicher Kontrolle unterliegen zugänglich gemacht werden.
Eine ähnliche Ausweitung des Behördenbegriffs wie im streitgegenständlichen § 2 Abs. 3 HmbTG enthält auch § 1 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) des Bundes.
In der Vergangenheit hat insbesondere die fehlende Bereitschaft der DFS zur Auskunft über Drehfunkfeuer bei der Planung von Windenergieanlagen Schwierigkeiten bereitet. Der obige Beschluss ist jedoch hier direkt übertragbar. Denn die DFS nutzt zwar eine Rechtsform des Privatrechts, ist jedoch ein beliehenes Unternehmen und Teil der Luftverkehrsverwaltung des Bundes, der alleiniger Gesellschafter ist.
Mit diesem Beschluss ist daher künftig geklärt, dass der Verwaltungsrechtsweg bei Streitigkeiten um Informationsauskunftsanprüche eröffnet ist. Er lässt aber auch auf die Anerkenntnis der DFS hoffen, Verpflichtete nach dem IFG zu sein.