Einführung der neuen LAI-Hinweise in den Bundesländern
« NewsübersichtDie Überarbeitung der von der Länderarbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) erstellten Hinweise wurde von der Umweltministerkonferenz (UMK) und der Amtschefkonferenz (AMK) am 15.- 17. November 2017 ohne Änderung zur Kenntnis genommen. Dies führt nach wie vor zu Unsicherheiten für Anlagebetreiber von Windenergieanlagen. Fraglich ist insofern, ob das sog. Interimsverfahren zum Stand der Technik zählt oder ob weiterhin das von der TA Lärm vorgegebene Prognoseverfahren für Schallimmissionen (DIN ISO 9613-2) als maßgeblich zu erachten ist. Auch die Rechtsprechung bringt derzeit noch kein Licht ins Dunkle. Lediglich das VG Düsseldorf spricht sich für eine Anwendung der LAI-Hinweise – sogar auf genehmigte Bestandsanlagen – aus, während sowohl das VG Münster, als auch das VG Arnsberg und das OVG Koblenz das Interimsverfahren derzeit noch nicht zum Stand der Technik zählen möchte.
Mit Hinblick auf die Anwendbarkeit der LAI-Hinweise ist zu beachten, dass diese keine rechtsverbindliche Regelungen, sondern lediglich interne verwaltungsrechtliche Empfehlungen darstellen. Es bleibt daher den Bundesländern überlassen, die Erlasse oder länderspezifischen Empfehlungen anzupassen. Bundesländer, wie Brandenburg, Nordrhein-Westfalen oder Sachsen-Anhalt haben die Anwendbarkeit des Interimsverfahrens bereits veranlasst. Ebenso wird eine Anpassung des Prognosemodells in Schleswig-Holstein erarbeitet.
Aus diesen Neuerungen könnten sich weitreichende Konsequenzen sowohl für laufende Genehmigungs- und Planungsverfahren, als auch für bereits erteilte Genehmigungen ergeben. Allerdings lässt sich nicht mit abschließender Sicherheit sagen, ob sich hierdurch höhere oder niedrigere Prognosewerte ergeben, da unterschiedliche Kenngrößen in die Berechnung mit einfließen. Das Land Sachsen-Anhalt will den in laufenden Genehmigungsverfahren bereits eingeholten Schallprognosen zumindest dann weiterhin Gültigkeit zusprechen, sofern die Prognose-Ergebnisse mindestens 2 dB(A) unterhalb der jeweils maßgeblichen Richtwerte der TA Lärm liegen. In den anderen Fällen soll hingegen eine Neuberechnung nach dem Interimsverfahren erforderlich werden.
Die Anwendung des Interimsverfahrens sogar auf Bestandsanlagen will jedenfalls der Erlass aus NRW grundsätzlich ausschließen. Jedoch ist anzumerken, dass der Anlagebetreiber nicht vor einer nachträglichen Messanordnung gem. § 28 BImSchG geschützt ist, sodass diese erforderlichen Nachmessungen weitergehende Maßnahmen zur Schallreduzierung zur Folge haben können.
Inwieweit die noch ausstehenden Bundesländer das Interimsverfahren verbindlich einführen und ob bzw. wann die Rechtsprechung dieses zum Stand der Technik zählen wird, bleibt also abzuwarten.