Jetzt kümmern! – Perspektiven für den Weiterbetrieb nach 2020 ausloten
« NewsübersichtEnde 2020 läuft die EEG-Vergütung für Windenergieanlagen mit Inbetriebnahme vor 2000 aus. Statistischen Erhebungen und Studien zufolge betrifft das Windenergieanlagen mit einem Umfang von insgesamt ca. 3.800 bis 4.000 MW. Bis zum Jahr 2025 fallen Expertenschätzungen zufolge jährlich durchschnittlich etwa weitere 2.300 bis 2.400 MW aus der EEG-Vergütung.
Doch nur weil die technische Entwurfslebensdauer erreicht ist und die EEG-Vergütungsdauer endet, muss dies nicht zwangsläufig die Stilllegung der Anlage bedeuten. Insbesondere bei Anlagen an windgünstigen Standorten, die „noch gut in Schuss“ sind, kann sich der Weiterbetrieb – nicht nur für den Klimaschutz und die Energiewende, sondern auch den Betreiber – rechnen. Anlagenbetreiber sollten sich jedoch bereits jetzt kümmern und die erforderlichen Maßnahmen für den Weiterbetrieb vorbereiten.
Dies betrifft zunächst einmal den Nachweis der Weiterbetriebseignung der Anlage. Die der Baugenehmigung zugrundeliegende Typen- bzw. Einzelprüfung läuft in der Regel mit dem Erreichen der Entwurfslebensdauer von 20 Jahren aus, so dass es einer erneuten Begutachtung hinsichtlich der Standsicherheit und Weiterbetriebseignung der Anlage bedarf. Darüber hinaus muss die Anlage auch weiterhin die genehmigungsrechtlichen Anforderungen und Auflagen erfüllen. Unter Umständen sind gegenüber der zuständigen Genehmigungsbehörde diesbezüglich erneute Nachweise zu erbringen. Dies ist jeweils projektspezifisch zu prüfen.
Soweit Verträge wie Pacht-, Wartungs- und Versicherungsverträge auslaufen, sind diese zu verlängern. Dabei hat der Anlagenbetreiber die Möglichkeit, die Vertragskonditionen neu zu verhandeln und vorhandene Kostensenkungspotentiale auszuschöpfen.
Damit wird deutlich, dass neben den genehmigungs- und vertragsrechtlichen Aspekten insbesondere die Frage der Finanzierung von maßgeblicher Bedeutung ist. Auch wenn die Anlage an sich refinanziert ist, ist der Weiterbetrieb mit Kosten verbunden. Neben den Aufwendungen für die erforderlichen Gutachten und Nachweise fallen auch laufende Betriebskosten unter anderen für Wartung und Instandhaltung, Pacht, Versicherungen und die Betriebsführung an. Da diese nicht mehr über die EEG-Vergütung finanziert werden können, ist es für den Anlagenbetreiber umso wichtiger, neue Vermarktungswege für seinen Windstrom zu erschließen.
Dem Anlagenbetreiber stehen verschiedene Vermarktungsmöglichkeiten offen. Zum einen kann er den Strom entweder selbst oder über ein Direktvermarktungsunternehmen an der Börse vermarkten. Zum anderen besteht nunmehr aufgrund des Wegfalls der EEG-Vergütung und des damit verbundenen Doppelvermarktungsverbots auch die Möglichkeit, über Herkunftsnachweise die Grünstromeigenschaft des Windstroms gezielt – etwa an Ökostromanbieter – zu vermarkten. Auch die regionale Vermarktung bzw. Direktlieferung an Haushaltskunden oder Großabnehmer vor Ort ist eine Möglichkeit. Die rechtlichen Rahmenbedingungen der verschiedenen Vermarktungsoptionen unterscheiden sich ebenso wie deren Erlöspotential.
Vor diesem Hintergrund sollen Anlagenbetreiber, deren Anlagen demnächst aus der EEG-Vergütung fallen, prüfen ob und unter welchen Bedingungen sich der Weiterbetrieb für sie rechnet. Gern beraten wir Sie zu den rechtlichen Rahmenbedingungen.