Tracking pixel Niederlage vor dem VGH München: DWD wird in Schranken gewiesen · MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Niederlage vor dem VGH München: DWD wird in Schranken gewiesen

« Newsübersicht

Nachdem der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) bereits am 18.09.2015 entschieden hatte, dass Windenergieanlagen in der Nähe von Wetterradarstandorten des Deutschen Wetterdienstes (DWD) grundsätzlich zulässig sein können (Niederlage für den DWD vor dem VGH München: WEA im Umfeld von Wetterradarstandorten zulässig), wurden nunmehr die Entscheidungsgründe veröffentlicht. Dabei ließ es sich der VGH nicht nehmen, den Behauptungen des DWD eine deutliche Absage zu erteilen.

Der DWD hatte sich während des Verfahrens immer wieder darauf berufen, dass die geplanten WEA im Umkreis von 15 km um seine Radarstandorte zu erheblichen Beeinträchtigungen seiner Aufgaben, insbesondere dem Katastrophenschutz, führen können. Als Begründung führte er v.a. an, dass einzelne Pixel in den untersten Radarmessungsebenen durch die WEA gestört werden könnten. Dadurch würden die Möglichkeiten des DWD insbesondere vor extremen Wetterphänomen zu warnen, unzumutbar erschwert. Dies stehe der Errichtung der WEA entgegen. Hinsichtlich des Vorliegens einer Störung und deren „Entgegenstehen“ nahm der DWD hierbei von jeher einen vermeintlichen Beurteilungsspielraum in Anspruch. Die Einschätzungen des DWD seien daher gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar.

In der Urteilsbegründung führte das Gericht zutreffend aus, dass es für eine derartige Beschränkung der gerichtlichen Prüfungskompetenz schon keine Anhaltspunkte im Gesetz gebe. Ebenso führe die besondere fachliche Qualifikation des DWD nicht per se zu einem gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum, sondern allenfalls dazu, dass den fachlichen Aussagen in tatsächlicher Hinsicht besonderes Gewicht beizumessen sei.

Im Rahmen der dadurch eröffneten, umfassenden gerichtlichen Kontrolle, stellte der VGH sodann fest, dass eine „Störung der Funktionsfähigkeit“ einer Wetterradaranlage nur dann anzunehmen sei, wenn diese technisch beeinflusst werde, diese Beeinflussung nachteilig sei und nicht ohne Weiteres beseitigt werden könne. Und selbst beim Vorliegen einer Beeinflussung, welche nicht ohne weiteres beseitigt werden könne, sei darin nicht zwangsläufig eine „Störung der Funktionsfähigkeit“ im rechtserheblichen Sinn zu sehen. Eine rechtserhebliche Störung im Zusammenhang mit einem nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegierten Vorhaben setze vielmehr voraus, dass die Erzielung der gewünschten Ergebnisse, hier die „Warnprodukte“ des DWD, verhindert, verschlechtert, verzögert oder spürbar erschwert werde. Aber selbst in den besonderen Ausnahmefällen in denen kleinräumige, kurzlebige, aber gleichwohl extreme Wetterereignisse dazu führen können, dass eine rechtserhebliche Störung der Funktionsfähigkeit der Radaranlage zu befürchten wäre, könne dies nicht die Versagung der Genehmigung rechtfertigen. Vielmehr sei seitens der Behörde darauf durch Erlass von entsprechenden Nebenbestimmungen zu reagieren. 

Dabei stellte das Gericht in seine Überlegungen zur Qualität und dem Ausmaß einer solchen Störung besonders den Umstand ein, dass in einem Großteil des Bundesgebietes Informationen über bodennahe Luftschichten gar nicht mittels der Radaranlagen verfügbar gemacht werden können. Daraus folgerte es sodann zutreffend, dass diese Messwerte - entgegen der immer wiederkehrenden Behauptung des DWD - für deren Wettervorhersagen und „Warnprodukte“ nur untergeordnete Bedeutung haben, respektive mit vertretbaren Aufwand durch andere Methoden der Meteorologie erlangt werden können. Zusätzlich führte der VGH aus, dass warnwürdige Wetterereignisse (Regen-, Schnee,- und Hagelgebiete sowie Stürme) sich nicht statisch verhalten, sondern sich mit der Windrichtung fortbewegen. Daraus ergebe sich zusätzlich, dass diese Ereignisse in der Regel bereits detektiert werden, bevor ein ausgesendeter Radarstrahl überhaupt in den Störbereich einer WEA eintritt. Es sei in jedem Fall aber zu beachten, dass derlei Störungen durch den Erlass von Nebenbestimmungen beseitigt werden können. Von dieser Möglichkeit habe die Genehmigungsbehörde daher zwingend Gebrauch zu machen.

Durch diese Entscheidung wurde seitens der Rechtsprechung ein starkes Signal an den DWD gesandt. Einerseits wurden diesem nun sehr deutlich die Grenzen seiner Entscheidungskompetenzen aufgezeigt und andererseits auch gleichzeitig klargestellt, dass nicht jedwede von Seiten des DWD prophezeite „Störung der Funktionsfähigkeit“ einer Wetterradaranlage der Errichtung von Windenergieanlagen entgegensteht. Insgesamt ein sehr begrüßenswertes Urteil, welches in zukünftigen Konflikten mit der DWD sicherlich eine tragende Rolle spielen wird.

Rückfragen & weitere Informationen: 
Prof. Dr. Martin Maslaton, martin@maslaton.de,
Dr. Dana Kupke, kupke@maslaton.de,

Dr. Peter Sittig, sittig@maslaton.de,
Tel.: 0341/149500, Internet: www.maslaton.de