Windenergie – DWD verkleinert Anlagenschutzbereiche für Wetterradare
« NewsübersichtDer Deutsche Wetterdienst hat bestätigt, Anfang 2024 den Anlagenschutzbereiche um Wetterradare zu verkleinern. Das Hemmnis „Wetterradar“ für Windenergieanlagen dürfte damit aber noch nicht beseitigt sein.
Wie der Deutsche Wetterdienst (DWD) am 10. März 2023 bestätigte, reduziert sich der Anlagenschutzbereich um Wetterradare ab 2024 von bisher 15 auf 5 km. Dies hatte das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) gemeinsam mit dem Ministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) bereits am 5. April 2022 in einem Maßnahmenpapier angekündigt.
Die bisherigen Hemmnisse im Genehmigungsprozess durch Wetterradare des DWD
In Deutschland werden 18 Wetterradare durch den Deutschen Wetterdienst betrieben, um meteorologische und klimatologische Dienstleistungen zu erbringen. Vier weitere befinden sich im Genehmigungsprozess. Da diese Wetterradartürme möglichst in hindernisfreien, meist exponierten und abgelegenen Regionen stehen – Standorte, die auch für die Windenergiegewinnung interessant sind – kommt es durch den Anlagenschutzbereich immer wieder zu Genehmigungsversagungen für Windenergieanlagen. Um vermeintlichen Beeinträchtigungen des Wetterdienstes durch Windenergieanlagen vorzubeugen, wurde der DWD bislang in Genehmigungsverfahren von Windenergieanlagen im Umkreis von 15 km zu Wetterradaren beteiligt. Dort trug der Deutsche Wetterdienst dann regelmäßig vor, dass „Windenergieanlagen die Qualität [der] Wetterüberwachung und damit von Unwetterwarnungen deutlich stören“ würden. Ein 5-Km-Radius sollte nach Ansicht des DWD sogar vollständig von WEA freigehalten werden.
DWD: Fast 90 Prozent der Anlagenschutzbereiche entfallen
Wie im Maßnahmenpapier vom letzten April vorgesehen, werden nun ab 2024 die Anlagenschutzbereiche um Wetterradare von 15 auf 5 Kilometer reduziert. Das bestätigte der Deutsche Wetterdienst in einer allgemein gehaltenen Pressemitteilung und betonte, künftig nur noch im 5 km-Radius Rechtsmittel einzulegen. Dadurch kommt es zur Aufhebung von fast 90 Prozent der Schutzzonen um die Wetterradartürme und so zur Freigabe für den Bau von Windenergieanlagen.
Auch über die Verlegung einzelner Radarstandorte zeigt sich der DWD im Einzelfall offen – allerdings erst dann, wenn rechtssicher geklärt ist, welche Gebiete als Windkraftvorrangflächen ausgewiesen werden. Im Gegenzug hofft der Deutsche Wetterdienst auf eine Übermittlung von Wetterdaten durch die Betreiber:innen von Windenergieanlagen innerhalb des 15 km-Radius.
Weitere Details (noch) nicht bekannt
Ob die übrigen im Eckpunktepapier vom 5. April 2022 angekündigten Maßnahmen ebenfalls realisiert werden, ist der Pressemitteilung des Deutschen Wetterdienstes nicht zu entnehmen. Laut Maßnahmenpapier soll dem DWD innerhalb des 5 km-Radius eine Einzelfallprüfungskompetenz zugesprochen werden. Zusätzlich ist weiterhin die Forderung des DWD im Raum, im 5 – 15 km-Radius das Verfahren Konrad 3D einzuführen. Was zunächst wie ein gewaltiger Fortschritt klingt, ist daher mit Vorsicht zu genießen. Denn der Teufel steckt im Detail:
Keine Störung der Wetterradare durch WEA (wissenschaftlich) nachgewiesen
Die vermeintliche Störung, weshalb es des Anlagenschutzbereichs überhaupt bedarf, ist bislang wissenschaftlich nicht fundiert begründet. Dass die Messwerte durch Abschattungen und Reflexionen der Windenergieanlagen beeinflusst werden, wenn die Windenergieanlagen in die von den Wetterradarsystemen beobachtete Atmosphäre hineinreichen, konnte bisher nicht nachgewiesen werden.
Einzig das vielfach kritisierte und vom DWD in Auftrag gegebene „Behördengutachten Windkraftanlagen im Einwirkbereich des Wetterradars Boostedt“ kommt zu einem solchen Ergebnis, ohne jedoch andere Fachgutachten zu berücksichtigen. Bislang ist kein Fall bekannt, in dem eine Störung im o.g. Ausmaß tatsächlich nachgewiesen wurde.
Ausblick: Fortschritt oder Rückschritt?
Dementsprechend bleibt abzuwarten, mit welchen konkreten Begleitmaßnahmen die Reduzierung des Anlagenschutzbereiches um Wetterradare realisiert wird. Dass die Reduzierung wie angekündigt tatsächlich ab 2024 umgesetzt wird, ist erfreulich, entscheidend wird aber sein, ob dem Deutschen Wetterdienst tatsächlich eine Einzelfallprüfungskompetenz im 5 km-Radius zugesprochen wird. Sollte dem so sein, würde der bislang geltende Maßstab des BVerwG beachtlich konterkariert werden, der für eine Genehmigungsversagung den Nachweis einer Störung der Aufgabenerfüllung des DWD verlangt. Auch die mögliche Einführung von Konrad 3D in naher Zukunft könnte die Realisierung von Windenergieanlagen im 5 bis 15 km-Radius erheblich bremsen.