Windenergie und Erdbebenmessstationen
« NewsübersichtDas Jahr 2016 ist im Hinblick auf die Thematik Windenergie und Seismologie mit einigen Erkenntnissen zu Ende gegangen.
So setzte sich das VG Aachen in einem Ende des Jahres veröffentlichten Eilbeschluss als – soweit ersichtlich – erstes Gericht mit dieser Thematik auseinander. Das VG Aachen verortet die Thematik nicht im Rahmen des Rücksichtsnahmegebotes, sondern erachtet die Belange der Seismologie als unbenannten öffentlichen Belang i.S.d. § 35 Abs. 3 BauGB und wendet entsprechender die Rechtsprechung zur Störung von Radaranlagen an. Als solcher können die Belange der Seismologie jedenfalls dann einem privilegierten Windenergievorhaben entgegenstehen kann, wenn die Erzielung der gewünschten Ergebnisse verhindert, verschlechtert, verzögert oder spürbar erschwert wird. Dabei stellte das Gericht zutreffend klar, dass das Beeinträchtigungspotential von Windenergieanlagen auf Erdbebenmessstationen wissenschaftlich nicht geklärt ist und ohnehin stark von Einzelfall abhängig ist und wies dem Betreiber der Messstation die Darlegungs- und Beweislast zu. Dieser war der Betreiber der Messstation nach Auffassung des Gerichts nicht hinreichend nachgekommen, sodass das Gericht die Genehmigung auch insoweit als rechtmäßig erachtet hat.
Die fehlende wissenschaftliche Fundierung eines Beeinträchtigungspotentials von Windenergieanlagen besteht weiterhin. Es gibt kein allgemeines, verlässliches Prognoseverfahren, das in Planungs- und Genehmigungsverfahren Anwendung finden könnte.
Dies hat auch ein von der EnergieAgentur.NRW veranstalteter Workshop am 28.11.2016 nochmal festgestellt. Dort wurde u.a. diskutiert, inwieweit externe Faktoren wie Fundament oder Bodenbeschaffen etwaige durch Windenergieanlagen verursachte Erschütterungen beeinflussen, eine Kombination mehrerer Einflussfaktoren wurde für wahrscheinlich gehalten. Zudem wurden technische Lösungsansätze diskutiert, z.B. den Einsatz von sog. „Schlitzwänden“, was aber mangels wirtschaftlicher Realisierbarkeit dieser ohne weiteres millionenteuren Maßnahme verworfen wurde. Deutlich erfolgversprechender scheint evtl. eine Optimierung bzw. Verdichtung des Netzes seismologischer Messstationen zu sein, zumal das vorhandene Netz von Messstationen nicht systematisch aufgebaut, sondern historisch gewachsen ist.
Da es also an jeglicher Grundlagenforschung fehlt, wird es wohl auch 2017 dabei bleiben, dass die Betreiber von Erdbebenmessstationen im Einzelfall durch umfangreiche Gutachten belegen müssen, dass ihre Belange einem Windenergievorhaben entgegenstehen. Und es bleibt daher abzuwarten, ob die Gerichte, die sich im neuen Jahr mit der Thematik befassen werden (u.a. das VG Regensburg), die Rechtslage weiter konkretisieren.