2. EEG-Änderungsgesetz – Bundestag verbessert Bedingungen für Direktvermarktung
« NewsübersichtAm 21.05.2015 hat der Deutsche Bundestag in 3. Lesung nunmehr bereits das 2. EEG-Änderungsgesetz beschlossen. Neben einer Erweiterung der Besonderen Ausgleichsregelung für stromintensive Unternehmen auf oberflächenveredelnde und wärmebehandelnde Unternehmen sowie Hersteller von Schmiede-, Press-, Zieh- und Stanzteilen bringt das Gesetz erhebliche Erleichterungen bei der Direktvermarktung für Anlagen, die mit weiteren Anlagen über eine gemeinsame Messeinrichtung abgerechnet werden. Hiervon profitieren insbesondere Windparks, die mit anderen Windparks über einen gemeinsamen Netzverknüpfungspunkt in das öffentliche Netz einspeisen und auch über eine gemeinsame Messeinrichtung am Verknüpfungspunkt abgerechnet werden.
Zum Hintergrund: Grundsätzlich erlaubt es auch das EEG 2014, Strom aus mehreren Anlagen, die gleichartige erneuerbare Energien einsetzen, über eine gemeinsame Messeinrichtung abzurechnen. Generell erfolgt in diesem Fall die Aufteilung der gemessenen Strommengen bzw. der Förderung anhand der installierten Leistung jeder einzelnen Anlage. Für Windenergieanlagen ist abweichend hiervon die Zuordnung der Strommengen im Verhältnis der jeweiligen Referenzerträge der Windenergieanlagen vorzunehmen. Hierzu im Widerspruch stand jedoch der § 25 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 EEG 2014. Dieser sieht vor, dass sich der anzulegende Wert auf den Monatsmarktwert reduziert, wenn der Strom mit Strom aus mindestens einer anderen Anlage über eine gemeinsame Messeinrichtung abgerechnet wird und nicht der gesamte über die Messeinrichtung abgerechnete Strom direktvermarktet wird oder für den gesamten über diese Messeinrichtung abgerechneten Strom eine Einspeisevergütung in Anspruch genommen wird. Dies führte insbesondere in solchen Konstellationen zu Problemen, in denen neue Windparks nach dem EEG 2014 an Netzverknüpfungspunkten angeschlossen wurden, an denen sich bereits Bestandsanlagen befanden. Die Sanktion des § 25 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 EEG 2014 hat hier dazu geführt, dass für die Bestandsanlagen faktisch das Recht auf eine Rückkehr in die gesetzliche Einspeisevergütung ausgeschlossen war. Da die Neuanlagen sich ohnehin in der verpflichtenden Direktvermarktung befinden und bei Abrechnung über eine gemeinsame Messeinrichtung – die bei verschiedenen Windenergieanlagen an einem gemeinsamen Verknüpfungspunkt in aller Regel stattfindet – auch die Bestandsanlagen in derselben Vermarktungsform hätten vermarktet werden müssen, hätte eine Rückkehr einzelner Bestandsanlagen in die gesetzliche Einspeisevergütung dazu geführt, dass für sämtliche Anlagen am Netzverknüpfungspunkt die finanzielle Förderung auf den Monatsmarktwert reduziert worden wäre. Dies hat im Vorfeld zu erheblicher Verunsicherung und auch zu Finanzierungsrisiken geführt.
Im Rahmen des 2. EEG-Änderungsgesetzes hat der Bundestag nun beschlossen, die Vorschrift des § 25 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 EEG 2014 ersatzlos zu streichen. Damit ist es künftig möglich, dass verschiedene Anlagen an einer gemeinsamen Messeinrichtung auf verschiedene Weise vermarktet werden.
Die Gesetzesänderung soll rückwirkend zum 01.08.2014 gelten. Anlagenbetreiber, die in der Zwischenzeit mit einer entsprechenden Vergütungsverringerung konfrontiert waren, können ihre Vergütungsansprüche in ungekürzter Höhe nachträglich gegenüber den Netzbetreibern geltend machen. Diese Zahlungen werden allerdings frühestens einen Monat nach Verkündung des Gesetzes fällig.
Wir weisen darauf hin, dass das Änderungsgesetz bislang noch nicht in Kraft getreten ist. Hierzu bedarf es noch der Ausfertigung sowie der Verkündung im Bundesgesetzblatt.
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