Tracking pixel Achtung: Neuer Wirbel um Windenergieanlagen in Platzrundennähe · MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Achtung: Neuer Wirbel um Windenergieanlagen in Platzrundennähe

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Windenergienutzung und Luftverkehr hatten in der jüngeren und älteren Vergangenheit bereits zahlreiche Konfliktpunkte auszutragen. Im neuen Jahr wartet nun die Seite der (Hobby-)Flieger mit einem neuen Thema auf: Ausweislich einer Untersuchung der FH Aachen im Auftrag des Luftsport-Landesverbandes Brandenburg soll eindeutig feststehen, dass Windenergieanlagen zu Platzrunden einen Abstand von mindestens 7 Rotordurchmessern (für Sportgeräte wie Gleitschirme und Drachen bis zu 12 Rotordurchmessern) einhalten sollten, um Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs infolge von Strömungseffekten und Wirbelschleppen auszuschließen. Obgleich das Gutachten erst am 14.12.2015 offiziell übergeben wurde, wusste man vom Baden-Württembergischen Luftsportverband bereits am 01.10.2015 über das zu erwartende Ergebnis zu berichten!

Interessanterweise scheinen die Untersuchungen des Deutschen Hängegleiterverbandes e.V., der sich bei seiner Untersuchung u.a. auf die Befragung von betroffenen Piloten stützte, die Einschätzung der FH Aachen nicht zu teilen. Auch in einschlägigen Diskussionsforen, werden die Ergebnisse dieses Gutachtens von Piloten verschiedenster couleur kontrovers diskutiert. Dieser Umstand spiegelt letztlich wider, dass aktuell eine Vielzahl von Gutachten zu diesem Thema unterschiedlichster Prägung, mit unterschiedlichen theoretischen Ansätzen und unterschiedlichen Ergebnissen existiert.

Fakt ist, dass in den „Gemeinsamen Grundsätzen des Bundes und der Länder für die Anlage und den Betrieb von Flugplätzen für Flugzeuge im Sichtflugbetrieb“ (NfL I 92/13) und den allgemeinen Vorschriften der SERA 5.005 bislang die einzigen rechtlichen Kriterien für die Frage einer Gefährdung des Flugbetriebes durch Windenergieanlagen in Platzrundennähe vorliegen.

Fakt ist, dass die darin enthaltenen Abstandsforderungen des Verkehrsministeriums in Abstimmung mit der Deutschen Flugsicherung GmbH deutlich geringer sind, als die nunmehr im Gutachten der FH Aachen geforderten Abstände.
Fakt ist, dass selbst diese Abstände keine pauschalen Bauverbotszonen bieten sondern trotz Unterschreitung eine Einzelfallprüfung erfordern.

Daraus folgt, dass für die weitreichenden Forderungen der FH Aachen und ihrer Auftraggeber bislang keine gesetzliche Grundlage existiert.

Fakt ist aber auch, dass der Luftsport Landesverband Brandenburg angekündigt hat, auf eine Änderung der rechtlichen Grundlagen im Hinblick auf Windenergieanlagen in Platzrundennähe hinwirken zu wollen - diese also zu verschärfen.

Auch wenn somit bislang die Ergebnisse des FH Aachen-Gutachtens noch keine unmittelbare rechtliche Wirkung haben, wird man in Zukunft auf verstärkte Diskussionen in diesem Zusammenhang in Planungs- und Genehmigungsvorhaben einzustellen haben und die Windenergiebranche sollte ein wachsames Auge auf die Aktivitäten der Luftsportverbände und die Gesetzgebungstätigkeit in diesem Bereich richten. 

Rückfragen & weitere Informationen:
Christian Falke, falke@maslaton.de,
Dr. Peter Sittig-Behm, sittig@maslaton.de,
Prof. Dr. Martin Maslaton, martin@maslaton.de,
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