Tracking pixel Änderung der Systemstabilitätsverordnung - Nachrüstpflicht für EEG- und KWKG-Anlagen · MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Änderung der Systemstabilitätsverordnung - Nachrüstpflicht für EEG- und KWKG-Anlagen

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Am 17.12.2014 hat das Bundeskabinett die Änderung der Systemstabilitätsverordnung verabschiedet, die erforderliche Zustimmung des Bundesrates steht noch aus.

Hintergrund:

Die normale Betriebsfrequenz des europäischen Verbundnetzes liegt bei 50 Hertz. Geringe Schwankungen um diesen Wert sind unproblematisch, weichen Stromerzeugung und -verbrauch jedoch zu stark voneinander ab, kann es zu einer für die Systemstabilität kritischen Über- oder Unterschreitung dieser Netzfrequenz kommen. Die im Zuge der EEG- und KWK-Förderung zugebauten dezentralen Stromerzeugungsanlagen haben nunmehr aufgrund der erreichten Ausbauzahlen entscheidende Bedeutung für die Netzstabilität. Jedoch ist bei noch nach älteren Netzanschlussbedingungen angeschlossenen Anlagen der Frequenzschutz so eingestellt, dass sich die Anlagen bei Erreichen einer kritischen Netzfrequenz automatisch abschalten. Mit der gleichzeitigen Abschaltung einer Vielzahl von Anlagen geht jedoch wiederum eine erhebliche Gefährdung der Systemstabilität einher.

Die Systemstabilitätsverordnung (SysStabV) adressiert diese Problematik und verpflichtete bisher lediglich PV-Anlagen zur Nachrüstung der Frequenzeinstellungen, um eine Gefährdung der Systemstabilität bei Über- oder Unterfrequenzen zu vermeiden.

Vorgesehene Änderungen:

Mit der Änderung der SysStabV soll der Anwendungsbereich ausgedehnt werden, wobei die bisherigen die PV-Anlagen betreffenden Regelungen inhaltlich unverändert bleiben und lediglich redaktionell angepasst werden sollen. Vielmehr soll die SysStabV um weitere Vorschriften ergänzt werden, die nunmehr auch für Bestandsanlagen zur Erzeugung von Strom aus Windenergie, Wasserkraft, Biomasse und Biogas sowie Kraft-Wärme-Kopplung eine Pflicht zur Nachrüstung ihrer Frequenzschutzeinrichtungen einführen. Dabei ist vorgesehen, Kleinstanlagen (< 100 kWel installierte Leistung; bei Windenergieanlagen < 450 kWel) sowie bestimmte ältere Anlagen weitestgehend vom Anwendungsbereich auszunehmen.

Die Verpflichtung zur Nachrüstung bei diesen Anlagen soll den Anlagenbetreibern obliegen. Gemäß dem aktuellem Verordnungsentwurf (BR-Drucks. 624/14) würden die zur Nachrüstung verpflichteten Anlagenbetreiber vom Netzbetreiber über eine sogenannte Nachrüstungsaufforderung über die vorzunehmenden Frequenzschutzeinstellungen sowie Fristen und mögliche Sanktionen informiert werden. Der Erhalt der Nachrüstungsaufforderung ist gemäß § 13 Abs. 1 Verordnungsentwurf innerhalb von sechs Wochen nach Zugang schriftlich durch die Anlagenbetreiber zu bestätigen.

Entsprechend § 18 des Entwurfs haben die Anlagenbetreiber nach Zugang der Nachrüstungsaufforderung grundsätzlich zwölf Monate Zeit, ihrer Verpflichtung nachzukommen. Diese Frist soll sich auf 18 Monate verlängern, sofern nachgewiesen wird, dass die Umrüstung im Rahmen eines Wartungstermins innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Zwölf-Monatsfrist erfolgt, die zur Beurteilung der Nachrüstbarkeit erforderlichen Unterlagen nicht innerhalb der zwölf Monate beigebracht werden können oder ein Ausnahmebegehren von der Nachrüstpflicht geltend gemacht wird.

Ausnahmen von der Nachrüstpflicht kommen gemäß den in § 15 des Verordnungsentwurfs geregelten Fällen in Betracht, wenn die Nachrüstung mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden wäre. Dann besteht die Möglichkeit, beim Netzbetreiber über ein entsprechendes Formular ein Ausnahmebegehren geltend zu machen. Der Übertragungsnetzbetreiber würde dann prüfen, ob gegebenenfalls die Geltendmachung verminderter Anforderungen an die Frequenzeinstellung in Frage käme oder eine Nachrüstung gänzlich unzumutbar ist.

Bezüglich der für die Nachrüstung anfallenden Kosten sieht der Änderungsentwurf in § 21 Abs. 1 vor, dass die Anlagenbetreiber einen Eigenanteil in Höhe von 7,50 €/kWel installierter Leistung tragen und die darüber hinausgehenden Kosten zu 75 % von den Übertragungsnetzbetreiber zu erstatten sind.

Wie bereits erwähnt, bedarf der Änderungsentwurf noch der Zustimmung des Bundesrates. Wir werden Sie darüber auf dem Laufenden halten und stehen Ihnen für Rückfragen gerne zur Verfügung.

Rückfragen & weitere Informationen:

Rechtsanwältin Dr. Manuela Herms, E-Mail: herms@maslaton.de
Rechtsanwalt Dr. Christoph Richter, E-Mail: richter@maslaton.de
Tel.: 0341 – 149500, Internet: www.maslaton.de