Änderung des UmwRG - Klagerecht privater Dritter im Falle einer fehlerhaften UVP?
« NewsübersichtKürzlich wurde der Referentenentwurf des Bundesministeriums für Umwelt zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfgesetzes (UmwRG) veröffentlicht. Mit diesem Entwurf soll eine Umsetzung europarechtlicher Vorgaben, konkret der viel beachteten Entscheidung des EuGH vom 7. November 2013 in der Rechtssache C-72/12 („Altrip“) im Wege einer 1:1-Umsetzung erfolgen. Der EuGH hatte seinerzeit entschieden, dass die „betroffene Öffentlichkeit“, sprich ein privater Dritter nicht nur eine vollständig unterbliebene, sondern auch eine nur fehlerhafte UVP angreifen können müsse.
Im neuen § 4 des UmwRG soll zunächst deutlicher zwischen sog. „absoluten“ Verfahrensfehlern (der neue Absatz 1) und sonstigen, nur „relativen“ Verfahrensfehlern (der neue Absatz 1a) unterschieden werden. Ein absoluter Verfahrensfehler führt im Gegensatz zu sonstigen Verfahrensfehlern auch dann zur Aufhebung einer Entscheidung, z.B. einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, wenn der Verfahrensfehler auf das Entscheidungsergebnis keinen Einfluss hatte.
Die bereit jetzt in § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UmwRG geregelten absoluten Verfahrensfehler einer weder durchgeführten noch nachgeholten UVP (Nr. 1. a)) und UVP-Vorprüfung (Nr. 1 b)) bleiben wie gehabt bestehen. Gem. § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 des Entwurfes stellt auch ein Unterbleiben der Öffentlichkeitsbeteiligung, einschließlich der erforderlichen Bekanntmachung des Vorhabens, einen absoluten Verfahrensfehler dar.
Die „bloß“ fehlerhafte UVP(Vorprüfung) – praktisch besonders relevant – soll zwar weiterhin nicht generell und ausdrücklich als „absoluter“ Verfahrensfehler ohne weiteres zur Aufhebung einer Genehmigung führen können, jedoch könnte eine fehlerhafte UVP(Vorprüfung) durchaus unter den in § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 des Entwurfes vorgesehenen Auffangtatbestand fallen: Es müssten dann aber Verfahrensfehler vorliegen,
„die den in Nr.1 und 2 genannten Fällen vergleichbar sind, und die verletzten Verfahrensvorschriften der Öffentlichkeit die Beteiligung am Entscheidungsprozess sichern sollen.“
Welche Verfahrensfehler genau nun unter diese „Gleichwertigkeitsklausel“ fallen sollen, bleibt recht unklar.
Sämtliche übrige Verfahrensfehler müssen, sollen sie zur Aufhebung einer Entscheidung (z.B. einer Genehmigung) führen, auf das Entscheidungsergebnis von Einfluss gewesen sein. Für diese dann sog. relativen Verfahrensfehler soll in Umsetzung der „Altrip-Entscheidung“ zudem eine neue materielle Darlegungs- und Beweislastregelung eingeführt werden: Zukünftig sollen die Behörden die Darlegungslast dafür tragen, dass ein Verfahrensfehler auf die Entscheidung von Einfluss gewesen ist. Bisher wurden in der verwaltungsgerichtlichen Praxis die Beweislast dem anfechtenden Kläger auferlegt und zudem hohe Anforderungen an dessen Vorbringen gestellt.
Die neugetroffenen Regelungen entsprechen nun weitestgehend denen vom EuGH in seinem Altrip-Urteil entwickelten Anforderungen. Mit Inkrafttreten des Gesetzes würde privaten Dritten grundsätzliche weitreichendere Klagebefugnisse eröffnet werden. Inwieweit diese Neuerung in der Praxis zu deutlich mehr oder zu deutlich erfolgreicheren Klagen von Nachbarn gegen immissionsschutzrechtliche Genehmigungen führen wird, ist derzeit nicht abzusehen.
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