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Änderungen beim Messstellenbetrieb

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Handlungsempfehlung der Clearingstelle EEG 

Das sog. Messstellenbetriebsgesetzes tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Es wurde als Teil des Artikelgesetzes zur Digitalisierung der Energiewende am 24.06.2016 vom Bundestag verabschiedet und passierte am 08.07.2016 den Bundesrat, welcher auf die Anrufung des Vermittlungsausschusses verzichtete. Die Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt steht noch aus, wird aber für die nächsten Tage erwartet. 

Mit dem Messstellenbetriebsgesetz (kurz: MsbG) wird der Messtellenbetrieb regulatorisch aus dem Netzbetrieb herausgelöst und einem eigenständigen Regulierungsregime unterworfen. Zudem soll über eine Einbauverpflichtung für Abnahmestellen, die eine bestimmte Bezugsschwelle überschreiten, und Erzeugungsanlagen ab einer bestimmten Leistungsschwelle der Smart-Meter-Rollout auf den Weg gebracht werden. Dazu enthält das MsbG zahlreiche Neureglungen sowohl hinsichtlich der Anforderungen an den Messstellenbetrieb und die entsprechende Entgeltregulierung sowie zu den Rechten und Pflichten der Messstellenbetreiber. Unter anderem regelt das MsbG die Grundzuständigkeit für den Messstellenbetrieb neu. Bisher war grundsätzlich der Anlagenbetreiber nach §§ 8, 10 und 16 EEG 2014 für den Messstellenbetrieb zuständig. Mit Inkrafttreten des MsbG geht, die Zuständigkeit für den Messstellenbetrieb bei EEG-Anlagen jedoch zunächst unmittelbar auf den nach MsbG grundzuständigen Messstellenbetreiber, in der Regel den Netzbetreiber, über. Davon unbenommen bleibt jedoch die Möglichkeit des EEG-Anlagenbetreibers, den Messstellenbetrieb auch künftig wieder auf einen Dritten (rück-) zu übertragen oder diesen selbst durchzuführen, sofern der einwandfreie Messstellenbetrieb gewährleistet ist. 

Um unnötigen Abwicklungsproblemen sowie Zuständigkeitsfragen hinsichtlich des automatischen Übergangs der Grundzuständigkeit auf den Netzbetreiber vorzubeugen, hat die Clearingstelle EEG gemeinsam mit einer Reihe von Verbänden eine unverbindliche Handlungsempfehlung herausgegeben und empfiehlt, bereits im Vorfeld eine Verständigung der Netzbetreiber und EEG-Anlagenbetreiber darüber herbeizuführen, wer ab Inkrafttreten des MsbG den Messstellenbetrieb übernimmt, wobei die Rechte und Pflichten der Beteiligten entsprechend den Vorgaben der §§ 9 und 10 MsbG in einem schriftlichen Vertrag festgehalten werden sollten. Ferner wird für den Fall, dass der Messstellenbetrieb bisher vom EEG-Anlagenbetreiber bzw. einem Dritten durchgeführt wurde, vorgeschlagen, dass dieser zunächst auch weiterhin die Durchführung übernimmt, sofern keiner der Beteiligten etwas anderes erklärt und solange noch keine Festlegung der Bundesnetzagentur zu den Wechselprozessen sowie den Anforderungen an die Datenkommunikation für Einspeiseanlagen erlassen wurde und der einwandfreie Messstellenbetrieb im Sinne des MsbG gewährleistet ist. Die vollständige Handlungsempfehlung ist auf der Homepage der Clearingstelle EEG abrufbar. Für Fragen und weitere Informationen dazu stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. 

Ferner kündigte die Clearingstelle EEG für voraussichtlich September die Einleitung eines Hinweisverfahrens an, welches sich mit für EEG-Anlagen aus dem MsbG resultierenden Anwendungsfragen befassen wird. Wir werden Sie selbstverständlich darüber auf dem Laufenden halten.  

Rückfragen & weitere Informationen:
Rechtsanwalt Dr. Christoph Richter, E-Mail: richter@maslaton.de
Rechtsanwältin Dr. Manuela Herms, E-Mail: herms@maslaton.de
Tel.: 0341 – 149500, Internet: www.maslaton.de