Tracking pixel Aktuelles zur Direktvermarktung - Die Flexibilitätsprämie im Sinne des EEG · MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Aktuelles zur Direktvermarktung - Die Flexibilitätsprämie im Sinne des EEG

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Nachdem wir bereits in einer Vielzahl von Newslettern die unterschiedlichen Vermarktungswege für Strom aus Erneuerbaren Energien in Form der Direktvermarktung nach § 33b EEG 2012 vorgestellt haben, wollen wir in diesem Newsletter die Grundlagen der Flexibilitätsprämie für Biogasanlagen nach § 33i EEG 2012 näher bringen. Bisher wurde die Flexibilitätsprämie nur in geringen Umfang wahrgenommen, d.h. weniger als 40 Anlagen haben eine entsprechende Meldung vorgenommen. Dies beruht einerseits darauf, dass die Schaffung der Voraussetzungen beginnend mit der Planung bis zur Zulassung durch den Umweltgutachter zum Teil mehrere Monate dauern kann, und andererseits, dass die Neuregelung aufgrund einer komplexen Berechnung eher schwerlich zugänglich erscheint. Die wesentlichen Voraussetzungen für die Flexibilitätsprämie finden sich in § 33i EEG 2012 sowie der Anlage 5 zum EEG 2012. 

I. Voraussetzungen der Flexibilitätsprämie

Der Gesetzgeber hat zunächst nur für Biogasanlagen, die sich in der Direktvermarktung zur Inanspruchnahme der Marktprämie nach § 33b Nr. 1 EEG 2012 befinden, eine Prämie für die Möglichkeit einer flexiblen Fahrweise vorgesehen. Damit sind bereits reine Biomasseanlagen, der Stromerzeugung nicht auf einem Biogaserzeugungsprozess beruhen, ebenso wie Anlagen, die andere Direktvermarktungsformen wählen, von der Prämie ausgeschlossen. Dem Grunde nach muss, wie auch bereits im Rahmen der Marktprämie oder dem Grünstromprivileg ein Vergütungsanspruch dem Grunde nach bestehen. Dies bedeutet, dass gerade keine verringerte Vergütung im Sinne des § 17 EEG 2012 (z.B. im Falle des fehlend der technischen Vorgaben für Biogas in Form des notwendigerweise gasdicht abgeschlossenen Gärrestlagers mit einer hydraulischen Verweildauer von 150 Tagen) bestehen darf oder gar kein Vergütungsanspruch wegen Fehlens der Vergütungsvoraussetzungen zu zahlen wäre.

Als weitere Voraussetzungen sieht § 33i EEG vor, dass die Bemessungsleistung mindesten das 0,2-fache der installierten Leistung der Anlage betragen muss. Hierin liegt gerade der finanzielle Aufwand, den der Anlagenbetreiber bestreiten muss, um vom Netzbetreiber die Flexibilitätsprämie erhalten zu können. So sieht das Gesetz als solches derzeit nicht vor, dass im Verhältnis zur bisherigen Anlagenleistung die Anlage über zusätzliche neu installierte Leistung verfügen muss, sondern es würde nach dem Gesetzeswortlaut auch genügen, wenn von der bisherigen Leistung nur ein Anteil im Jahresdurchschnitt genutzt wird und somit ein Teil der installierten Leistung zur flexiblen Fahrweise genutzt werden könnte.

Das Erfüllen der Voraussetzung der Flexibilitätsprämie muss gegenüber der Bundesnetzagentur gemeldet werden oder einem Dritten, der das allgemeine Anlagenregister führt, gemeldet werden und ist durch einen zugelassenen Umweltgutachter zu bestätigen. Der Umweltgutachter muss gerade die flexible Fahrweise der Erzeugungsanlage feststellen können.

II. Berechnung der Flexibilitätsprämie

Die Höhe der Flexibilitätsprämie bestimmt sich nach der Anlage 5 zum EEG 2012. Ausgehend von der installierten elektrischen Leistung der Biogasanlage wird die Bemessungsleistung – d.h. der Quotient aus den im Jahr erzeugten Kilowattstunden und den Gesamtjahresstunden – mit einem Korrekturfaktor angepasst. Der Korrekturfaktor variiert hierbei zwischen Biomethananlagen und Biogasanlagen, sodass bei Biogasanlagen eine größere errechnete Zusatzleistung bei gleicher installierter Leistung vorliegt. Hierbei wird weiterhin ein Korridor vorgesehen, nachdem die zusätzliche Leistung bei Unterschreitung vom 0,2-fachen der installierten Leistung auf null gesetzt wird und mithin keine Flexibilitätsprämie durch den Netzbetreiber zu zahlen ist. Gleichzeitig kann die zusätzlich installiert Leistung nicht größer als die Hälfte der installierten Leistung werden.

Beispielsweise ist bei einer installierten Leistung von 750 kW einer Biogasanlage und einer Einspeisung von ca. 3.375.000 kWh/a von einer Bemessungsleistung von ca. 385 kW auszugehen. Die zusätzliche Leistung beträgt ca. 326,5 kWh Nun wird diese zusätzliche Leistung mit 130 Euro multipliziert und mit der Bemessungsleistung und den Jahresstunden ins Verhältnis gesetzt. Im vorliegenden Sachverhalt würde eine Flexibilitätsprämie von 1,26 ct. pro eingespeiste Kilowattstunde erzielt. Bei der durchgeführten Rechnung handelt es sich lediglich um eine unverbindliche Angabe,die lediglich die Rechenweise darstellen soll. Es kann festgehalten werden, dass die Prämie von Jahr zu Jahr variieren kann.

Die Flexibilitätsprämie wird für einen Zeitraum von 10 Jahren nach dem zweiten auf die oben genannte Meldung folgenden ersten eines Kalendermonats gewährt. Das Gesetz ist insoweit nicht eindeutig als fraglich ist, wie der Wechsel zurück in die EEG-Mindestvergütung zu werten ist. Für den Anlagenbetreiber wird sich jedoch der Wechsel in die Marktprämie nebst Flexibilitätsprämie nur lohnen können, wenn dieser in einer Vielzahl der 10 Jahre die entsprechende Prämie nach § 33i EEG 2012 erhält.

Gerade im Bereich der Bereitstellung positiver Regelenergie, d.h. eine kurzfristige Abberufung von Leistung zum Ausgleich fehlender elektrischer Leistung im Netz, können auf diese Weise Mehrwerte erzielt werden. Bedenken Sie bitte, dass Sie vorab auch prüfen, ob der Netzanschluss die erforderlichen Anforderungen erfüllt bzw. bei neuer zusätzlich installierter Leistung diese Leistung vom Netzanschlussbegehren umfasst war. Hier könnte u.U. ein neues Netzanschlussbegehren an den Netzbetreiber angezeigt sein.

Rückfragen & weitere Informationen: Prof. Dr. Martin Maslaton, Tel.: 0341/149500
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