Anspruch auf Kita-Platz
« NewsübersichtNach der alten Rechtslage hatte jedes Kind, welches das dritte Lebensjahr erreicht hat, einen Anspruch auf einen Kindergartenplatz. Für Kinder unter drei Jahren gestaltete sich die Rechtslage ganz anders. Für diese Kinder räumte der Gesetzgeber keinen Anspruch auf einen Kindergartenplatz ein. Damit hatten Kinder unter drei Jahren gegenüber den dreijährigen Kindern keinen Anspruch auf den Besuch einer Tageseinrichtung.
Diese Rechtslage hat sich am 01.08.2013 geändert. Die bis dato geltenden Vorschriften traten zum 01.08.2013 außer Kraft.
So haben Kinder ab dem ersten Lebensjahr nach § 24 Abs. 2 und 3 SGB VIII in der seit dem 01.08.2013 geltenden Fassung einen Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung bzw. in Kindertagespflege:
„(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. [...]
(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.“
Allerdings war absehbar, dass zum Stichtag des 01.08.2013 nicht alle Eltern einen Betreuungsplatz bekommen werden. Dies liegt insbesondere daran, dass die kommunalen Träger der Anforderungdes Gesetzgebers, ein bedarfsgerechtes Angebot an Kindertageseinrichtungen zu schaffen, nicht nachkommen sind.
Die durch den Gesetzgeber zum 01.08.2013 geschaffene Anspruchsgrundlage des § 24 Abs. 2 bzw. 3 SGB VIII schafft nun Erfolgsaussichten, für eine Klage auf die Gewährung eines Betreuungsplatzes in einer Tageseinrichtung bzw. in Kindertagespflege.
Ein mittlerweile schon ergangener Gerichtsbeschluss des OVG Münster (12 B 793/13), entschied jedoch bereits, dass ein von der Betreuungsform unabhängiger Anspruch besteht. Ist eine Kindertagesstätte voll, so bestehe kein Anspruch der Eltern auf eine Kapazitätserweiterung. So ersetzt beispielsweise eine Tagesmutter den Anspruch auf den Kitaplatz.
Ferner kommt aber auch eine Klage auf Schadensersatz in Betracht, wenn den Eltern für die Betreuung des Kindes in einem Privatkindergarten oder durch eine Tagesmutter Kosten entstanden sind. Das OVG Koblenz hat in Berufungsinstanz entschieden, dass die Übernahme der Kosten eines „Ersatzplatzes“ im Verwaltungsrechtsweg auf der Grundlage eines richterrechtlich im Jugendhilferecht anerkannten Kostenübernahmeanspruchs im Falle der Notwendigkeit der Selbstbeschaffung nach rechtswidriger Versagung des Leistungsanspruchs (entsprechend § 36a Abs. 3 SGB VIII) verlangt werden kann und hat somit einer solchen Schadensersatzklage einer Mutter stattgegeben (7 A 10671/12). Voraussetzung ist, dass die Eltern den Anspruch auf die Kinderbetreuung bei dem kommunalen Träger rechtzeitig geltend gemacht haben und der kommunale Träger diesem Anspruch nicht nachgekommen ist. Die Kosten für eine anderweitige Kinderbetreuung (private Tageseinrichtung, Babysitter) werden jedoch nur soweit im Wege des Schadensersatzes erstattet, soweit sie die Kosten der Betreuung in einer kommunalen Tageseinrichtung übersteigen.
Rückfragen & weitere Informationen: Herr Prof. Dr. Martin Maslaton sowie Frau Dr. Dana Kupke,
Tel.: 0341/149500, e-mail: martin@maslaton.de, kupke@maslaton.de, Internet: www.maslaton.de