Tracking pixel Anspruch auf Löschung von intimen Aufnahmen · MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Anspruch auf Löschung von intimen Aufnahmen

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OLG Koblenz: Urteil vom 20.05.2014

Das OLG Koblenz hat mit Urteil vom 20. Mai 2014 (Az. 3 U 1288/13) entschieden, dass nach der Beendigung einer Beziehung gegen den ehemaligen Partner lediglich ein Anspruch auf Löschung von intimen und damit den Kernbereich des Persönlichkeitsrecht betreffende Aufnahmen besteht.

Der Beklagte ist Fotograf. Während der - beendeten - Liebesbeziehung der Parteien wurden einvernehmlich zahlreiche Bildaufnahmen der Klägerin, auch intime Aufnahmen, gefertigt. Die Aufnahmen wurden von der Klägerin teilweise selbst gefertigt und dem Beklagten auch in digitalisierter Form überlassen. Die Klägerin begehrte nun neben der Unterlassung, die Aufnahmen Dritten oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und der Löschung der intimen Aufnahmen auch die vollständige Löschung sämtlicher Aufnahmen ihrer Person.

In seiner Urteilsbegründung führte das OLG Koblenz aus, dass zwar die Klägerin in die Erstellung und Nutzung der Lichtbilder eingewilligt habe. Soweit es sich um intime Aufnahmen handele, sei die Einwilligung jedoch auf die Dauer der zwischen den Parteien bestehenden Beziehung beschränkt. Die Einwilligung könne aber auch widerrufen werden, da das den Kernbereich des Persönlichkeitsrechts betreffende Interesse der Klägerin an der Löschung der Aufnahmen höher zu bewerten sei als das Eigentumsrecht des Beklagten an der Existenz der Aufnahmen. Da es sich um Bild- und Filmaufnahmen für den privaten Bereich gehandelt habe, werde auch das berufliche Tätigkeitsfeld des Beklagten nicht beeinträchtigt.

Die vollständige Löschung kann allerdings bei einer Abwägung der Persönlichkeitsrechte der Klägerin mit den Eigentumsrechten des Beklagten nicht beansprucht werden. Anders als bei intimen Aufnahmen seien Lichtbilder, welche die Klägerin im bekleideten Zustand in Alltags- oder Urlaubssituationen zeigten, nur geringfügig dazu geeignet, ihr Ansehen gegenüber Dritten zu beeinträchtigen. Es sei allgemein üblich, dass Personen, denen die Fertigung von Aufnahmen bei Feiern, Festen und im Urlaub gestattet werde, diese auf Dauer besitzen und nutzen dürfen.

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Ulrich Hauk, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, E-Mail: hauk@maslaton.de
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