Anspruch auf Neuwagen – trotz Softwareupdate
« NewsübersichtDas Landgericht Hamburg hat in einem (noch nicht rechtskräftigen) Urteil vom 07.03.2018, Az. 329 O 105/17, die Rechte des Eigentümers eines manipulierten VW-Dieselfahrzeugs in beachtlichem Umfang gestärkt.
Entschieden wurde, dass der Käufer eines mit einer sog. „Manipulationssoftware“ ausgestatteten Neuwagens, trotz des Softwareupdates, einen Anspruch auf die Lieferung eines fabrikneuen, typengleichen, mangelfreien Ersatzfahrzeugs, Zug um Zug gegen Rückgabe des mangelhaften Fahrzeugs hat.
Typischer Sachverhalt
Der Kläger erwarb im April 2015 bei der Beklagten, einer Händlerin von Fahrzeugen der Marke VW, einen Neuwagen der Marke VW, Typ Tiguan Sport & Style 4 Motion BM Techn. 2,0 TDI, mit einer Motorleistung von 103 kW (140 PS) und 7-Gang-DSG.
In dem Wagen war eine, zur Regelung des Motors der Sorte EA 189 bestimmte Software eingebaut (Manipulationssoftware). Diese kann erkennen, ob sich ein Fahrzeug im normalen Fahrbetrieb oder auf dem Prüfstand befindet. Wenn sich der Wagen auf einem Prüfstand befindet, wird ein normaler Betriebsmodus eingeschaltet, bei dem es durch Rückfuhr der Abgase in den Motor zu einem geringeren Ausstoß von Stickoxiden kommt. Im normalen Fahrbetrieb sind die Stickoxidausstoßwerte dagegen deutlich höher.
Im Juli 2016 wurde ein von VW bereitgestelltes Software-Update durchgeführt. Dennoch forderte der Kläger im Januar 2017 zur Nachlieferung eines mangelfreien Neuwagens auf. Sei einer Auffassung nach, führe das Softwareupdate zu Motorschäden, einer verringerten Lebensdauer des Motors und zu weiteren Wertverlusten.
Das Gericht stimmte dem Kläger weitestgehend zu!
Laut Gericht lag bei dem fraglichen Fahrzeug ein Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB bei Gefahrübergang vor. Beim Kauf eines Autos könne erwartet werden, dass dieses die versprochenen Abgaswerte einhält. Darüber hinaus bejahte das Gericht auch das Bestehen eines Rechtsmangels, da eine Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen im Hinblick auf die Abgasvorschriften vom Käufer erwartet werden kann. Das durchgeführte Software-Update beseitigt auch nicht die Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs. Es bestehe der plausible Verdacht, dass das angebotene Softwareupdate keine ausreichende Nachbesserung ist. Durch die Nachrüstung könnte außerdem der Wagen schneller verschleißen, was unzumutbar für den Kläger sei.
Wie geht es weiter?
Grundsätzlich kann die beklagte Händlerin gegen das Urteil in Berufung gehen. Doch dann besteht die „Gefahr“ einer Entscheidung durch das Hanseatische Oberlandesgericht. Bislang hat vor allem VW eine obergerichtliche Entscheidung gescheut, um keinen „Präzedenzfall“ zu schaffen. Das Urteil des Landgerichts ist jedenfalls bahnbrechend.
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