Anwendungshinweis zur Mieterstromförderung - Clearingstelle EEG|KWKG veröffentlicht Hinweis zur Auslegung des § 21 Abs. 3 EEG 2017
« NewsübersichtÜber das Erneuerbare-Energien-Gesetz (nachfolgend: EEG 2017) wird grundsätzlich nur Strom aus erneuerbaren Energieträgern, der in das öffentliche Stromnetz eingespeist wird, finanziell gefördert. Eine Ausnahme besteht für nach dem 24.07.2017 umgesetzte „Mieterstrommodelle“. Anlagenbetreiber können für Strom, der ohne Durchleitung durch das öffentliche Netz unmittelbar vor Ort durch Dritte verbraucht wird, einen sog. Mieterstromzuschlag beanspruchen. Die Anspruchsgrundlage bildet § 21 Abs. 3 EEG 2017. Dieser wurde als eigenständiger Fördertatbestand im Rahmen des zum 25.07.2017 in Kraft getretenen Mieterstromgesetzes in das EEG 2017 aufgenommen. Gefördert wird ausschließlich Strom aus Solaranlagen mit einer installierten Leistung von maximal 100 kWp. Voraussetzung ist, dass die Solaranlage in, an oder auf einem Gebäude installiert ist, dessen Gebäudefläche zu mindestens 40 % als Wohnfläche genutzt wird, und der Strom innerhalb dieses Gebäudes oder zumindest in Wohngebäuden oder Nebenanlagen im unmittelbaren räumlichen ohne Inanspruchnahme des öffentlichen Netzes durch Dritte – in der Regel Mieter – verbraucht wird.
Die Anwendung des neuen Fördertatbestands wirft in der Praxis einige Fragen auf. Unsicherheiten bestehen insbesondere hinsichtlich der Reichweite des Begriffs „Wohngebäude“ sowie der Anwendung der 10-kWp-Leistungsgrenze und der Bestimmung des unmittelbaren räumlichen Zusammenhangs. Daher hat die Clearingstelle EEG|KWKG mit Beschluss vom 23.02.2018 die Durchführung eines Hinweisverfahrens beschlossen, in dessen Rahmen sie sich in abstrakt-genereller Weise insbesondere mit folgenden Fragen befasste:
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Wie sind einzelne Wohngebäude voneinander abzugrenzen, beispielsweise im Fall von Reihenhäusern oder einer Blockrandbebauung?
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Wie ist die 100-kWp-Grenze in § 21 Abs. 3 Satz 1 EEG 2017 anzuwenden?
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Unter welchen Voraussetzungen liegt ein Verbrauch „im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang“ i. S. v. § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 EEG 2017 vor?
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Was sind „Nebenanlagen“ i. S. v. § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 EEG 2017?
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Unter welchen Voraussetzungen dienen mindestens 40 % der Fläche eines Gebäudes dem Wohnen i. S. v. § 21 Abs. 3 Satz 2 EEG 2017? Wie ist dieser Wert im Einzelfall zu ermitteln?
Ihre Auslegungsergebnisse und Schlussfolgerungen hat die Clearingstelle EEG|KWKG nunmehr in dem „Hinweis zur Auslegung und Anwendung des § 21 Abs. 3 EEG 2017“ veröffentlicht. Dabei weist die Clearingstelle EEG|KWKG selbst darauf hin, dass sie nicht alle Fragen pauschal beantworten kann, sondern das Vorliegen der Voraussetzungen – insbesondere für den auslegungsbedürftigen Begriff des „unmittelbaren räumlichen Zusammenhangs“ – nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Beachtung des Normcharakters individuell zu prüfen bleibt. Gerne unterstützen wir Sie dabei und stehen Ihnen für Rückfragen und weitere Informationen zur Verfügung.