Aufatmen für BHKW-Betreiber – Verständigung über EEG-Eigenverbrauchsregelung für KWK-Anlagen erzielt
« NewsübersichtEnde letzten Jahres hatte die Europäische Kommission die unveränderte Fortführung der EEG-Eigenverbrauchsregelung für KWK-Neuanlagen versagt (wir berichteten mit Newsletter vom 19.12.2017). Als Neuanlagen gelten dabei alle KWK-Anlagen, die seit dem 01.08.2014 den Dauerbetrieb aufgenommen haben oder seitdem erstmals zur Eigenversorgung eingesetzt wurden. Für diese stand seit 01.01.2018 statt einer reduzierten EEG-Umlagelast in Höhe von 40 % plötzlich die volle Umlagebelastung des Stromeigenverbrauchs im Raum. Bei einer aktuellen EEG-Umlage in Höhe von 6,79 ct/kWh ist dies gleichbedeutend mit Mehrkosten von etwa vier Cent je eigenverbrauchter Kilowattstunde Strom. Viele betroffene KWK-Anlagenbetreiber bangten daher in den letzten Monaten um ihre wirtschaftliche Existenz, und auch geplante Neuinvestitionen wurden zurückgestellt. Dem Bundeswirtschaftsministerium war daher daran gelegen, sich mit der Europäischen Kommission schnellstmöglich auf eine beihilferechtskonforme Neuregelung zu verständigen.
Gestern nunmehr teilte das Bundeswirtschaftsministerium – nach fünf Monaten rechtlicher Ungewissheit – mit, dass mit der Europäischen Kommission eine Grundsatzeinigung bezüglich der EEG-Eigenverbrauchsregelung für KWK-Neuanlagen erzielt wurde.
Entsprechend der Verlautbarung des Ministeriums verständigte man sich darauf, dass KWK-Neuanlagen mit einer Größe von unter 1 MW sowie über 10 MW ebenso wie KWK-Neuanlagen in der stromintensiven Industrie auch künftig nur 40 % der EEG-Umlage zahlen sollen. Auch für die übrigen KWK-Neuanlagen soll es bei 40 % der EEG-Umlage bleiben – vorausgesetzt, die Anlagen laufen weniger als 3.500 Vollbenutzungsstunden im Jahr. Bei Anlagen mit einer höheren Auslastung hingegen soll die zu entrichtende EEG-Umlage kontinuierlich ansteigen und bei einer jährlichen Auslastung von über 7.000 Vollbenutzungsstunden schließlich 100 % erreichen. Für KWK-Anlagen, die zwischen dem 01.08.2014 und Ende 2017 errichtet wurden, ist für den Zeitraum bis 2019 bzw. 2020 jedoch eine abgestufte Übergangsregelung angedacht. Die Neuregelung soll rückwirkend zum 01.01.2018 in Kraft treten.
Der ausgehandelte Kompromiss muss noch in einen Gesetzestext gegossen und in den bereits existierenden „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und weiterer Bestimmungen des Energierechts“ (wir berichteten mit Newsletter vom 27.04.2018) eingepflegt werden. Dieser bedarf dann noch der finalen beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission. Wir werden Sie selbstverständlich über die weiteren Entwicklungen informieren. Für Fragen und weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.