Ausschreibungsmodell für PV-Anlagen
« Newsübersicht15. Update 10.02.2016 – Bundesnetzagentur gibt Gebotstermin der vierten Ausschreibungsrunde bekannt
Nunmehr hat die Bundesnetzagentur die vierte Ausschreibungsrunde für PV-Freiflächenanlagen eingeleitet und als Gebotstermin Freitag, den 01.04.2016 auf ihrer Internetseite bekannt gegeben. Bis dato 24.00 Uhr können die Gebote bei der Bundesnetzagentur am Standort Bonn eingereicht werden.
Ausgeschrieben wird eine installierte Leistung von 125 Megawatt. Der Höchstwert, d.h. der maximal zulässige Gebotswert, beträgt in dieser Ausschreibungsrunde 11,09 Cent pro Kilowattstunde. Gebote, die diesen Wert überschreiten, sind durch die Bundesnetzagentur zwingend vom Zuschlagsverfahren auszuschließen. Nachdem in den letzen beiden Ausschreibungsrunden (Gebotstermine 01.08. und 01.12.2015) das Einheitspreisverfahren (auch „uniform-pricing“) zur Anwendung kam, ermittelt sich der Zuschlagswert diesmal wieder nach dem Gebotspreisverfahren (auch „pay-as-bid“). D.h. der Zuschlagswert entspricht dem jeweiligen im bezuschlagten Gebot angegebenen individuellen Gebotswert.
Für die Gebotsabgabe sind zwingend die neuen, von der Bundesnetzagentur für diesen Ausschreibungstermin vorgesehenen Formulare zu verwenden. Diese können auf der Internetseite der Behörde abgerufen werden.
14. Update 06.01.2016 – Zuschlagswert der dritten Ausschreibungsrunde steht fest
Das Zuschlagsverfahren der dritten Ausschreibungsrunde (Gebotstermin 01.12.2015) wurde abgeschlossen. Bis zum 05.01.2016 24.00 Uhr hatten die Bieter der bezuschlagten Gebote Zeit, die Zweitsicherheit bei der Bundesnetzagentur zu hinterlegen. Am 06.01.2016 gab die Behörde auf ihrer Internetseite bekannt, dass kein Nachrückverfahren durchgeführt wird.
Damit steht nunmehr auch der für alle bezuschlagten Gebote maßgebliche, einheitliche Zuschlagswert fest. Dieser beträgt nach Angaben der Bundesnetzagentur 8,00 ct/kWh und liegt damit nochmals 0,49 ct/kWh unter dem Zuschlagswert der zweiten Ausschreibungsrunde (Gebotstermin 01.08.2015). Dies legt die Vermutung nahe, dass in dieser Gebotsrunde vermehrt strategisch tendenziell zu niedrige Gebote abgegeben wurden, welche nicht die tatsächlichen Stromgestehungskosten der jeweiligen geplanten Anlage widerspiegeln. Der Behörde zufolge betrug der niedrigste Gebotswert gerade mal 0,09 ct/kWh. Insofern zeichnet sich bereits nach zweimaliger Anwendung ab, dass das Einheitspreisverfahren zwar zu niedrigen Förderkosten führt, aber nicht geeignet ist, die tatsächlichen Stromgestehungskosten zu ermitteln. Es wird abzuwarten bleiben, wie viele der geplanten Anlagen, die in dieser Runde einen Zuschlag erhalten haben, in der Zukunft tatsächlich realisiert werden.
Nächster Gebotstermin gem. § 3 Abs. 1 Freiflächenausschreibungsverordnung (FFAV) ist der 01.04.2015. In der kommenden Ausschreibungsrunde findet für die Ermittlung des Zuschlagswerts dann wieder – wie in der ersten Ausschreibungsrunde (Gebotstermin 15.04.2015) –das sog. Gebotspreisverfahren Anwendung. D.h. der Zuschlagswert der bezuschlagten Gebote entspricht dem jeweiligen individuellen Gebotswert. Insofern wird spannend sein, in welchem Bereich die Gebotswerte in der nächsten Ausschreibungsrunde im Vergleich zu der jetzt abgeschlossenen liegen werden.
13. Update 15.12.2015 – Zuschläge der dritten PV-Ausschreibungsrunde bekannt gegeben
Am 11.12.2015 hat die Bundesnetzagentur die Ergebnisse des Zuschlagsverfahrens für den Gebotstermin 01.12.2015 auf ihrer Internetseite bekannt gegeben. Ausgeschrieben war ein Volumen von 200 Megawatt installierter Leistung. Der Höchstwert der dritten Gebotsrunde, d.h. der Wert, der maximal geboten werden durfte, betrug 11,09 Ct/kWh.
Bezuschlagt wurden 43 Gebote, darunter auch je drei Gebote von Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) und natürlichen Personen sowie zwei Gebote von Genossenschaften. In dieser Runde findet – wie schon in der Vorrunde – das Einheitspreisverfahren Anwendung, d.h. der Gebotswert des letzten bezuschlagten Gebots ist maßgeblicher Zuschlagswert für alle bezuschlagten Gebote. Daher steht der Zuschlagswert für die dritte Ausschreibungsrunde erst fest, wenn das Gebotsverfahren abgeschlossen ist. Bis zum 05.01.2016 haben die Bieter der bezuschlagten Gebote Zeit, die entsprechende Zweitsicherheit bei der Bundesnetzagentur zu hinterlegen. Erst dann entscheidet sich, ob noch ein Nachrückverfahren durchzuführen ist.
Weitere Einzelheiten zu dieser Ausschreibungsrunde hat die Bundesnetzagentur bisher noch nicht bekannt gegeben, so dass sich über den Erfolg und die Wettbewerbsintensität noch keine Aussagen treffen lassen. Wir halten Sie aber gerne weiter auf dem Laufenden.
12. Update 12.10.2015 – Auftakt zur dritten PV-Ausschreibungsrunde
Bundesnetzagentur gibt Ausschreibungstermin 01.12.2015 bekannt
Am 06.10.2015 gab die Bundesnetzagentur den Gebotstermin für die nunmehr dritte Ausschreibungsrunde für Photovoltaik-Freiflächenanlagen bekannt. Gebotstermin ist der 01.12.2015. Ausgeschrieben wird ein Gesamtvolumen von 200 MW installierter Leistung. Zu beachten ist der in dieser Runde zulässige Höchstwert von 11,09 ct/kWh. Gebote, deren Gebotswert den Höchstwert überschreitet, werden zwingend von der Ausschreibung ausgeschlossen. In den ersten beiden Ausschreibungsrunden betrug der höchste bezuschlagte Gebotswert 9,43 ct/kWh bzw. 8,49 ct/kWh.
Wie schon in der zweiten Ausschreibungsrunde (Gebotstermin 01.08.2015) wird auch in dieser für die Bestimmung des Zuschlagswertes das sog. Einheitspreisverfahren Anwendung finden. D.h. für den Zuschlagswert aller bezuschlagten Gebote maßgeblich ist der Gebotswert des letzten bezuschlagten Gebots. Daher steht der Zuschlagswert erst nach Abschluss des Gebotsverfahrens fest.
Bieter können ihre Gebote bis Dienstag, den 01.12.2015, 24 Uhr bei der Bundesnetzagentur am Standort Bonn abgeben. Bis spätestens dahin muss auch die Erstsicherheit sowie die Gebühr jeweils in vollständiger Höhe bei der Bundesnetzagentur eingegangen sein. Für die Gebotsabgabe sind zwingend die für diese Ausschreibungsrunde auf der Homepage der Bundesnetzagentur zur Verfügung gestellten aktualisierten Formulare zu verwenden. Die Formulare der vorherigen Ausschreibungsrunden haben ihre Gültigkeit verloren. Bieter, deren Projekte in den vorherigen Ausschreibungsrunden keinen Zuschlag erhalten haben, können erneut teilnehmen, müssen aber ebenfalls zwingend die neuen Formulare verwenden. Zu beachten ist auch der aktualisierte Hinweis der Bundesnetzagentur zur Gebotsabgabe. Formverstöße werden mit einem Ausschluss vom Ausschreibungsverfahren geahndet. Sollten Sie also Rückfragen zum Ausschreibungsverfahren oder den Ausschreibungsformularen oder auch anderen Aspekten der Ausschreibung haben, wenden Sie sich gern an uns. Wir stehen Ihnen für Rückfragen und weitere Informationen zur Verfügung.
11. Update 07.09.2015 – Zweite Ausschreibungsrunde abgeschlossen: Zuschlagswert beträgt 8,49 ct/kWh
Am 02.09.2015 gab die Bundesnetzagentur auf ihrer Internetseite bekannt, dass kein Nachrückverfahren durchgeführt wird. Damit steht auch der Zuschlagswert der zweiten Ausschreibungsrunde fest. Dieser beträgt für alle in der zweiten Auktionsrunde bezuschlagten Gebote 8,49 ct/kWh. Maßgeblich für die Bestimmung des Zuschlagswerts war gemäß dem in dieser Gebotsrunde angewandten Einheitspreisverfahrens (auch: Uniform-Price-Verfahren) der Gebotswert des letzten noch bezuschlagten Gebots.
Der Zuschlagswert fällt damit unerwartet niedrig aus, in der vorhergehenden Ausschreibungsrunde (Gebotstermin: 15.04.2015) belief sich der niedrigste bezuschlagte Gebotswert gerade mal auf 8,48 ct/kWh. Der durchschnittliche Zuschlagswert der ersten Ausschreibungsrunde lag jedoch bei 9,17 ct/kWh und damit 0,68 ct/kWh über dem für die zweite Ausschreibungsrunde einheitlich geltenden Zuschlagswert. Daher liegt die Vermutung nahe, dass zum Gebotstermin 01.08.2015 zum Teil strategisch niedrige Gebote abgegeben wurden. Nach Angaben der Bundesnetzagentur betrug der niedrigste Gebotswert, der einen Zuschlag erhalten hat, 1 ct/kWh.
Weitere Informationen zur zweiten Ausschreibungsrunde hat die Bundesnetzagentur in einem Hintergrundpapier aus ihrer Internetseite veröffentlicht. Gebotstermin für die nächste und damit dritte Ausschreibungsrunde in diesem Jahr ist gemäß § 3 Abs. 1 Freiflächenausschreibungsverordnung (FFAV) der 01.12.2015.
10. Update 14.08.2015 - Bundesnetzagentur gibt Zuschläge der zweiten Ausschreibungsrunde bekannt
Die Bundesnetzagentur gab am 13.08.2015, die in der zweiten Ausschreibungsrunde für Photovoltaik-Freiflächenanlagen erteilten Zuschläge auf ihrer Homepage bekannt. Bezuschlagt wurden 33 Gebote mit einem Gebotsvolumen von insgesamt 159.735 kW. Dabei waren insbesondere Bieter erfolgreich, die für mehrere Projekte Gebote abgegeben haben, aber auch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts hat in dieser Runde einen Zuschlag erhalten.
Der Zuschlagswert steht zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht fest. In dieser Ausschreibungsrunde wird der Zuschlagswert nach dem sog. Einheitspreisverfahren ermittelt, d.h. der Gebotswert des letzten bezuschlagten Gebots bestimmt den Zuschlagswert aller erfolgreichen Gebote. Daher ist zunächst abzuwarten, ob ein Nachrückverfahren durchzuführen ist. Dies entscheidet sich jedoch erst nach dem 01.09.2015. Bis dahin haben die bereits bezuschlagten Bieter Zeit, die nach § 15 Freiflächenausschreibungsverordnung (kurz: FFAV) erforderliche Zweitsicherheit zu leisten, andernfalls erlischt der Zuschlag.
Zum zweiten Gebotstermin sind nach Angaben der Behörde 136 Gebote eingegangen. Zum ersten Ausschreibungstermin im April waren es noch 170 Gebote; knapp 20 % mehr. Dennoch wurde das Ausschreibungsvolumen von 150 MW mehrfach überzeichnet. Insofern werten die Bundesnetzagentur und das Bundeswirtschaftsministerium auch die zweite Ausschreibungsrunde als Erfolg. Allerdings mussten, so die Mitteilung der Bundesnetzagentur, auch in dieser Gebotsrunde 15 Gebote ausgeschlossen werden, weil sie die Teilnahmevoraussetzungen nicht erfüllten. Hauptursache waren der Bundesnetzagentur zufolge individuelle Fehler, wie die Verwendung veralteter Formulare und die Leistung einer zu geringen Erstsicherheit. Aus diesem Anlass möchten wir ausdrücklich darauf hinweisen, dass stets nur die für die aktuelle Ausschreibungsrunde von der Bundesnetzagentur bekannt gegebenen Formulare zu verwenden sind, da andernfalls das Gebot nach § 10 FFAV ausgeschlossen werden muss.
Gerne stehen wir Ihnen für Rückfragen zur Verfügung und prüfen Ihre Gebotsunterlagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit.
9. Update 11.06.2015 – Bekanntgabe der zweiten Ausschreibungsrunde für PV-Freiflächenanlagen
Gebotstermin ist der 01.08.2015.
Am Montag, den 08.06.2015 hat die Bundesnetzagentur auf ihrer Homepage den zweiten Ausschreibungstermin bekannt gegebenen. Gebotstermin ist der 01.08.2015. Da dieser auf einen Samstag fällt, verlängert sich die Frist zur Abgabe der Gebote entsprechend gesetzlicher Bestimmungen auf Montag, den 03.08.2015. Bis spätestens zu diesem Tag, 24:00 Uhr müssen die Gebote bei der Bundesnetzagentur am Standort Bonn eingegangen sein.
Zu diesem Gebotstermin wird ein Volumen von insgesamt 150 MW installierter Leistung ausgeschrieben. Die Besonderheit dieser Ausschreibungsrunde besteht darin, dass die Zuschlagswerte erstmalig nach dem sog. Einheitspreisverfahren ermittelt werden. D.h. das Ausschreibungsvolumen wird, sofern durch die zugelassenen Gebote überschritten, zunächst aufsteigend nach Gebotswert vergeben. Der Gebotswert des letzten Gebots, das einen Zuschlag erhält, ist dann bestimmend für den Zuschlagswert aller anderen bezuschlagten Gebote. Folglich gibt es in dieser Ausschreibungsrunde nur einen einheitlichen Zuschlagswert. Der sich nach § 8 Freiflächenausschreibungsverordnung bestimmende Höchstwert beträgt für diesen Termin 11,18 Ct/kWh und darf von dem im Gebot angegebenen Gebotswert nicht überschritten werden. Andernfalls wird das Gebot vom Zuschlagsverfahren ausgeschlossen.
Auch für diesen Gebotstermin gibt die Bundesnetzagentur wieder verbindliche Formatvorgaben vor. Eine Nichtbeachtung dieser führt zum Ausschluss des Gebots. Die für die Gebotsabgabe zu verwendenden, aktuellen Formulare sowie ein Hinweisblatt der Bundesnetzagentur mit näheren Erläuterungen, sind auf der Homepage der Bundesnetzagentur abrufbar.
8. Update 28.05.2015 – Erste Ausschreibungsrunde – Zuschlagsverfahren abgeschlossen
Kein Nachrückverfahren erforderlich
Zum 19.05.2015 endete die Frist zur Leistung der Zweitsicherheit für die Bieter, deren Gebote in der ersten Ausschreibungsrunde für PV-Freiflächenanlagen einen Zuschlag erhalten hatten. Wie die Bundesnetzagentur mitteilte, wurde die erforderliche Zweitsicherheit für alle 25 bezuschlagten Gebote fristgerecht geleistet. Ein Nachrückverfahren ist daher nicht durchzuführen.
Mittlerweile sind auch Zahlen zu den abgegeben Geboten veröffentlicht wurden. Von den bis zum ersten Ausschreibungstermin am 15.04.2015 abgegebenen 170 Geboten mit einem Gesamtgebotsvolumen von 714.459 kW wurden 25 Gebote mit einem Gesamtvolumen von 156.970 kW bezuschlagt. Davon entfallen wiederum 110.000 kW auf – zum Teil mittelbar über die Anteilseigner verbundene – Bieter, die mehrere Gebote bezuschlagt bekommen haben.
Die Gebotswerte der 170 abgegebenen Gebote reichten von 8,48 ct/kWh bis zum Höchstwert von 11,29 ct/kWh, wobei der Durchschnittswert aller abgegebenen Gebote 9,91 ct/kWh beträgt. Der höchste bezuschlagte Gebotswert beträgt 9,43 ct/kWh. Der mengengewichtete Mittelwert aller bezuschlagten Gebotswerte liegt bei 9,17 ct/kWh und damit über dem nach dem Regime der festen Einspeisevergütung gem. § 51 Abs. 1 i.V.m. § 31 EEG 2014 für im April 2015 in Betrieb genommene PV-Freiflächenanlagen gewährten anzulegenden Wert von 9,0 ct/kWh. Dabei ist zudem zu bedenken, dass die jetzt bezuschlagten Projekte eine Umsetzungsfrist von zwei Jahren haben und die ersten wohl frühestens im kommenden Jahr in Betrieb genommen werden.
7. Update 29.04.2015 – BNetzA gibt Zuschläge aus dem ersten Gebotstermin 15.04.2015 öffentlich bekannt
Am 29.04.2015 hat die Bundesnetzagentur die Ergebnisse der ersten Ausschreibungsrunde zum Gebotstermin 15.04.2015 öffentlich bekannt gegeben. Sie veröffentlichte die Namen der Bieter sowie den potenziellen Anlagenstandort für insgesamt 25 Freiflächenprojekte. Über den höchsten und niedrigsten bezuschlagten Gebotswert wurde bislang nichts bekannt. Diese muss die Bundesnetzagentur nach § 32 Nr. 1 FFAV bis Ende des auf die öffentliche Bekanntgabe des letzten Zuschlags folgenden Kalendermonats veröffentlichen. Hiermit ist frühestens Ende Mai 2015 zu rechnen.
Die erteilten Zuschläge gelten eine Woche nach der öffentlichen Bekanntmachung als bekannt gegeben, also am 06.05.2015. Die bezuschlagten Bieter sind sodann gehalten, bis zum 19.05.2015 die Zweitsicherheit zu leisten, da anderenfalls der Zuschlag erlischt. Ggf. kann dann ein Nachrückverfahren für nicht bezuschlagte Gebote in Betracht kommen.
Nach einer Pressemitteilung der Bundesnetzagentur waren für die erste Ausschreibungsrunde insgesamt 170 Gebote eingegangen, sodass das Ausschreibungsvolumen von 150 MW mehrfach überzeichnet war. Sowohl in der Bundesnetzagentur wie auch im Bundesministerium für Wirtschaft und Energie war die Ausschreibung vor diesem Hintergrund als voller Erfolg gewertet worden. Ob sich dies allerdings bestätigt, insbesondere ob die erteilten Zuschläge tatsächlich eine breite Akteursstruktur wiederspiegeln, wird sich wohl erst in einigen Monaten zeigen.
An dieser Stelle sei noch einmal darauf hinzuweisen, dass Freiflächenanlagen, die ab dem 01.09.2015 in Betrieb genommen werden, nur noch dann eine finanzielle Förderung erhalten können, wenn sie einen entsprechenden Zuschlag im Rahmen der Ausschreibungsverfahren erhalten haben.
6. Update 24.02.2015 – Bekanntmachung zum 1. Gebotstermin
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 24.02.2015 den ersten Gebotstermin auf ihrer Internetseite öffentlich bekanntgegeben. Zum 15. April 2015 sollen erstmalig 150 Megawatt für PV-Freiflächenanlagen ausgeschrieben werden.
Zu beachten ist als Folge der Bekanntmachung die Übergangsfrist nach § 55 Abs. 3 S. 1 EEG 2014. Sollte eine Freiflächenanlage nach Ablauf von sechs Monaten nach der Bekanntmachung der Ausschreibungsrunde nicht in Betrieb genommen werden, verringert sich der anzulegende Wert und in der Folge auch die finanzielle Förderung für diese Anlage auf null, vgl. § 55 Abs. 3 S. 1 EEG 2014. Wichtig ist diese Regelung für alle, deren Freiflächenanlagen sich noch in der Planung/Errichtung befinden und die die gesetzliche Förderung nach § 51 EEG 2014 in Anspruch nehmen wollen. Diese müssen ihre Anlagen vor Ablauf der sechs Monate in Betrieb genommen haben.
Unklar ist hingegen, an welchem Stichtag die Übergangsfrist endet. Die BNetzA legte zunächst das Gesetz so aus, dass die „Übergangsfrist von sieben Monaten ab der Bekanntgabe der ersten Ausschreibung“ am 25.09.2015 endet. Das Gesetz ließe sich auch restriktiver auslegen, wonach der 31.08.2015 der letzte Tag der Übergangsfrist wäre und alle ab dem 01.09.2015 in Betrieb genommenen Freiflächenphotovoltaikanlagen nicht mehr gemäß § 51 EEG 2014 gefördert werden würden. Im Zweifel ist die Orientierung an der restriktiven Auslegung die „sicherere Variante“. Auf Rückfrage bei der BNetzA soll wohl doch der 01.09.2015 maßgeblich sein. Nach Ablauf der Übergangsfrist löst das neue Ausschreibungsmodell zur Ermittlung der Förderhöhen das System der gesetzlich bestimmten Förderhöhen für Freiflächenanlagen endgültig ab.
5. Update 12.02.2015 - Ausschreibungsverordnung in Kraft getreten
Die Ausschreibungsverordung (FFAV) wurde am 11.02.2015 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBl. I 108). Damit tritt die Verordnung am 12.02.2015 in Kraft.
In einem nächsten Schritt ist nun die Veröffentlichung der ersten Ausschreibungsrunde durch die Bundesnetzagentur auf ihrer Internetseite zu erwarten. Das von § 5 FFAV vorgesehene Zeitfenster hierfür beginnt am 16.02.2015 und endet am 06.03.2015.
4. Update 30.01.2015 – Ausschreibungsverordnung vom Kabinett beschlossen
Wie geplant hat das Bundeskabinett auf seiner Sitzung am 28.01.2015 die Freiflächenausschreibungsverordnung (FFAV) beschlossen. Da die Verordnung weder der Zustimmung des Bundestages noch des Bundesrates bedarf, wird sie unmittelbar nach Verkündung im Bundesgesetzblatt im Februar 2015 in Kraft treten. Es ist damit zu rechnen, dass die Bundesnetzagentur noch im selben Monat die erste Ausschreibungsrunde bekanntgeben wird, so dass bis zum 15.04.2015 dann die Gebote bei der Bundesnetzagentur abgegeben werden können.
Für Freiflächen-PV-Anlagen ist damit das Ende der gesetzlich festgelegten Vergütung endgültig eingeläutet: Ohne Zuschlag in einem Ausschreibungsverfahren können nur noch solche Anlagen eine finanzielle Förderung erhalten, die bis voraussichtlich 31.08.2015 in Betrieb genommen werden. Ab dem 01.09.2015 besteht ein Förderanspruch nur noch, wenn der Anlagenbetreiber einen entsprechenden Zuschlag im Ausschreibungsverfahren erhalten hat.
Gegenüber dem letzten Referentenentwurf hat es im Kabinettsbeschluss erneut Änderungen gegeben. So soll die Ermittlung des anzulegenden Wertes nun grundsätzlich nach dem „Pay-as-bid“-Verfahren erfolgen, mit Ausnahme lediglich der Gebotstermine 01.08.2015 sowie 01.12.2015, bei denen der Zuschlagswert nach dem „uniform pricing“-Verfahren ermittelt werden soll. Auf diese Weise sollen zunächst beide möglichen Verfahren ausprobiert werden, wobei die Bundesnetzagentur die Möglichkeit erhält, die Preisregel entsprechend dem Verhalten der Bieter für künftige Ausschreibungsrunden anzupassen.
Eine weitere Öffnung der Flächenkulisse konnten die betroffenen Branchenverbände nicht mehr erreichen. Es bleibt also dabei, dass als zusätzliche förderwürdige Flächen ab 2016 lediglich die sog. BIMA-Flächen (Grundstücke im Eigentum bzw. unter Verwaltung der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben) sowie Ackerflächen in „benachteiligten Gebieten“ hinzukommen werden, wobei letztere allerdings auf zehn Anlagen pro Jahr beschränkt sind. Anders als von der Bundesregierung dargestellt, bleibt jedoch die Flächenkulisse, auf der 2015 Freiflächenanlagen errichtet werden dürfen, nicht unverändert. Insbesondere entfällt die Möglichkeit, im Geltungsbereich von alten Bebauungsplänen (Aufstellung vor dem 01.09.2003 bzw. vor dem 01.01.2010, soweit für die Standortfläche ein Gewerbe- oder Industriegebiet ausgewiesen ist) PV-Anlagen zu errichten. Solche Flächen werden im künftigen Ausschreibungsverfahren nicht mehr berücksichtigt und sind damit allenfalls noch bei einer Inbetriebnahme bis 31.08.2015 förderfähig.
3. UPDATE - 16.01.2015
Am 15.01.2015 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie den überarbeiteten Referentenentwurf einer „Verordnung zur Einführung von Ausschreibungen der finanziellen Förderung von Freiflächenanlagen sowie zur Änderung weiterer Verordnungen zur Förderung der erneuerbaren Energien“ vorgelegt und die Verbände um kurzfristige Stellungnahme gebeten.
Bislang ist der Entwurf noch nicht abschließend innerhalb der Bundesregierung abgestimmt. Es sei jedoch beabsichtigt, die Verordnung am 28.01.2015 im Kabinett zu beschließen. Auch will man offenbar an dem Plan festhalten, noch im Februar die erste Ausschreibungsrunde für Freiflächenanlagen zu veröffentlichen.
Nach erster überschlägiger Durchsicht des Entwurfes spiegeln die im Vergleich zum Ausgangsentwurf vorgenommenen Änderungen im Wesentlichen die bislang strittigen Punkte wider. So wurde insbesondere das Ausschreibungsvolumen deutlich eingeschränkt. Nachdem ursprünglich drei jährliche Ausschreibungen mit jeweils 200 MW vorgesehen waren, sieht der jetzige Entwurf für jeden einzelnen Ausschreibungstermin ein festgelegtes Volumen vor. In Summe ergibt sich daraus für 2015 eine insgesamt ausgeschriebene Leistung von 500 MW, die im Jahr 2016 auf 400 MW sowie im Jahr 2017 auf 300 MW absinkt. Damit unterschreitet insbesondere die für 2017 vorgesehene Menge sogar den im EEG 2014 angenommenen Ausbaukorridor für Freiflächenphotovoltaikanlagen in Höhe von 400 MW pro Jahr.
Auch die ursprünglich vorgesehene Öffnung der Flächenkulisse, also die Ausdehnung der Förderung für PV-Freiflächenanlagen auf Ackerflächen wurde deutlich eingeschränkt. Nunmehr soll es nicht mehr genügen, im Geltungsbereich eines beschlossenen Bebauungsplanes zu errichten, sondern es werden weiterhin zusätzliche Anforderungen an die Standortfläche gestellt. Neben den bisher im Gesetz vorgesehenen Möglichkeiten (zum Beispiel Konversionsflächen) sollen zwei neue Flächenkategorien hinzukommen. Hierbei handelt es sich zum einen um Flächen, die im Eigentum des Bundes oder der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben stehen oder standen, und bei Antragstellung auf Ausstellung einer Förderberechtigung von der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben verwaltet werden. Zum anderen soll die Errichtung auf Flächen möglich sein, die im Liegenschaftskataster als Ackerflächen registriert sind und in sogenannten „benachteiligten Gebieten“ (im Sinne der EU-Richtlinie) liegen. Hierbei handelt es sich in erster Linie um Berggebiete und um Gebiete, in denen die Aufgabe der Landnutzung droht und der ländliche Lebensraum erhalten werden muss. Nach Auffassung der Bundesregierung soll angeblich eine maßvolle Nutzung von Ackerflächen für PV-Freiflächenanlagen ermöglicht werden. Diese beiden neuen förderfähigen Flächenkategorien sollen allerdings erst für Zuschläge ab 2016 gelten. Im Jahre 2015 wird es noch bei den Fördervoraussetzungen gemäß EEG 2014 bleiben.
Vom Tisch ist aber offenbar die Forderung der Union, auf eine fixe Marktprämie zu bieten. Der jetzige Referentenentwurf sieht nach wie vor ein Gebot auf den anzulegenden Wert vor, nach dem sich dann die gleitende Marktprämie jeweils berechnen soll.
Die weiteren Inhalte der Freiflächenausschreibungsverordnung werden wir in den kommenden Tagen für Sie aufarbeiten und Sie hierüber sowie über die weiteren Entwicklungen auf dem Laufenden halten.
2. UPDATE - 08.12.2014
Noch immer kein abgestimmter Verordnungsentwurf
Die koalitionsinternen Diskussionen über den Inhalt der Ausschreibungsverordnung für Freiflächen-PV halten weiter an. Insbesondere zur Öffnung der Flächenkulisse sowie zum jährlichen Ausschreibungsvolumen konnte bislang keine Einigung erzielt werden. Nach dem derzeitigen Kenntnisstand ist damit insbesondere der weitere Zeitplan für die Verabschiedung der Ausschreibungsverordnung ungewiss. Gern werden wir Sie informieren, sobald uns neue Informationen vorliegen.
1. UPDATE - 04.12.2014
Hinter den Kulissen: Ringen um den Inhalt der Ausschreibungsverordnung
Nachdem vor wenigen Wochen ein erster Referentenentwurf für die Freiflächenausschreibungsverordnung vorgelegt wurde, findet hinter den Kulissen derzeit die regierungsinterne Abstimmung statt. Dem Vernehmen nach bestehen hier derzeit noch erhebliche Diskrepanzen der Koalitionspartner. Seitens der Union sei insbesondere gefordert worden, an Stelle des anzulegenden Wertes eine fixe Marktprämie auszuschreiben. Dies würde für die Anlagenbetreiberbedeuten, für den gesamten Förderzeitraum von 20 Jahren auch das Risiko der Strompreisentwicklung mit in ihr Angebot einzukalkulieren. Die Investitionsrisiken wären hierbei wohl kaum noch überschaubar.
Auch blockiert die Union dem Vernehmen nach noch immer eine Ausdehnung der PV-Förderung auch auf Ackerflächen und ist nur bereit, ein jährliches Zuschlagsvolumen von maximal 400 MW statt 600 MW zu akzeptieren. Die internen Abstimmungen hierzu sind derzeit noch nicht abgeschlossen.
Es ist davon auszugehen, dass der Verordnungsentwurf in Kürze vorliegt und noch vor Weihnachten im Kabinett verabschiedet wird.
24.11.2014
Referentenentwurf des BMWi über eine Verordnung zur PV-Pilotausschreibung
Im Koalitionsvertrag haben sich CDU/CSU und SPD darauf geeinigt, im Rahmen eines Pilotmodells die Förderhöhe für Photovoltaik-Freiflächenanlagen (PV-Freiflächenanlagen) in Zukunft mit Hilfe eines Ausschreibungsverfahrens zu ermitteln. In die EEG-Novelle 2014 wurde daher eine entsprechende Verordnungsermächtigung aufgenommen. Mittlerweile liegt ein Referentenwurf des Bundeswirtschaftsministeriums zur Ausgestaltung eines solchen Ausschreibungsmodells vor („Freiflächenausschreibungsverordnung – FFAV“). Die erste Ausschreibung soll bereits Anfang 2015 durchgeführt werden.
Im Entwurf wird folgendes Ausschreibungsverfahren vorgeschlagen:
Es werden jährlich 600 MW in drei Ausschreibungsrunden mit jeweils 200 MW ausgeschrieben. Für die Durchführung der Ausschreibung ist die Bundesnetzagentur zuständig. Die Ausschreibungen werden mindestens acht Wochen im Voraus durch die Bundesnetzagentur angekündigt und finden an jedem 01.04., 01.08. und 01.12. eines Jahres statt.
Für die Gebote wird ein Höchstwert festgelegt. Dieser entspricht dem so genannten anzulegenden Wert für Solarenergie gem. § 51 Abs. 2 Nr. 3 EEG 2014, welcher derzeit bei 11,38 ct/kWh liegt. Innerhalb der Ausschreibung werden einmalige, verbindliche, verdeckte Gebote abgegeben, wobei sich die Förderhöhe am Ende nach dem eigenen Gebot richtet („Pay-as-bid“-Auktion). Ab der dritten Ausschreibungsrunde soll das Einheitspreisverfahren („Uniform-Pricing“-Auktion) Anwendung finden. Hierbei richtet sich für alle bezuschlagten Bieter die Förderhöhe einheitlich nach dem letzten gerade noch bezuschlagten Gebot.
An der Ausschreibung können nur Bieter mit einem konkreten Projektvorschlag teilnehmen. Ein solches Gebot muss einen Mindestleistung von 100 kW umfassen und darf einen Maximalumfang von 10 MW nicht überschreiten. Durch die Begrenzung der Gebote auf 10 MW soll die übermäßige Inanspruchnahme von Nutzflächen, insbesondere Ackerflächen, eingeschränkt werden. Im Gegenzug werden die Flächenbegrenzungen für Freiflächenanlagen aufgehoben, so dass künftig auch wieder die Errichtung von Anlagen auf Ackerflächen förderfähig ist. Voraussetzung ist dann lediglich noch das Vorliegen eines entsprechenden Bebauungsplans.
Mehrere Gebote sind in der Ausschreibung zulässig. Um eine missbräuchliche Abgabe von Geboten zu verhindern, muss der Bieter eine Sicherheit in Höhe von vier Euro pro Kilowatt bis zum Gebotstermin hinterlegen. Einen Zuschlag erhalten alle Bieter, sofern die zugelassenen Gebotsmengen das Ausschreibungsvolumen nicht überschreiten. Ansonsten erhält das günstigste Angebot (ct/kWh) bis zur Erreichung der Gebotsmenge den Zuschlag. Wenn die Gebotsmenge das Ausschreibungsvolumen überschreitet, bestimmt die Bundesnetzagentur nach einem in der Verordnung geregelten Verfahren den Zuschlag. So werden etwa Projekte mit gleichem Gebotswert aufsteigend nach ihrer Größe geordnet und bezugschlagt, wodurch sichergestellt werden soll, dass kleinere Projekte bevorzugt werden.
Die Zuschläge werden öffentlich bekannt gegeben. Der Bieter, der einen Zuschlag erhält, muss eine Zweitsicherheit bei der Bundesnetzagentur für das bezuschlagte Angebot leisten in Höhe von 50 € pro kW. Eine Förderberechtigung bekommen am Ende nur die Bieter, die auch einen Zuschlag erhalten haben. Diese Förderberechtigung ist auch nicht übertragbar. Weiterhin müssen die Projekte innerhalb von 24 Monaten nach Zuschlagserteilung realisiert werden, ansonsten wird eine Strafzahlung fällig.
Mit dem Ausschreibungsmodell wird nach Aussage des Gesetz- und Verordnungsgebers das Ziel verfolgt, den Ausbau der erneuerbaren Energien kostengünstig und unter Wahrung einer hohen Akteursvielfalt voranzubringen. Darüber hinaus soll der Ausbau von PV-Freiflächenanlagen kontinuierlich weitergeführt werden. Mithilfe der Ausschreibung soll ein einfaches, transparentes, verständliches und faires Verfahren sichergestellt werden, wobei zugleich die widerstreitenden Interessen in Ausgleich gebracht werden sollen. Ob der jetzt vorgelegte Entwurf einer Ausschreibungsverordnung diesen gesteckten Zielen tatsächlich gerecht wird, bleibt abzuwarten. Spätestens bis zum 30.06.2016 soll die Bundesregierung dem Bundestag über die Erfahrungen mit den Ausschreibungen für Freiflächenanlagen berichten, nicht zuletzt auch, um die Anwendung auf die übrigen Erneuerbaren Energien vorzubereiten. Ob bis zu diesem frühen Zeitpunkt allerdings schon belastbare Daten vorliegen, darf bezweifelt werden.
Das Ausschreibungsmodell bedeutet einen erneuten Systemwechsel im EEG von der administrativen Festlegung der Förderhöhe hin zu einem wettbewerblichen System. Zunächst wird dieses Ausschreibungsmodell bei PV-Freiflächenanlagen getestet, da sich diese Technologie durch ihre relativ kurze Planungs- und Genehmigungsphase für eine schnelle Umsetzung des Ausschreibungsmodells eignet. Ab 2017 soll die Ermittlung der Förderhöhen der erneuerbaren Energien aufgrund der gesammelten Erfahrungen generell auf Ausschreibungen umgestellt werden.
Rückfragen & weitere Informationen:
Rechtsanwältin Dr. Manuela Herms, E-Mail:herms@maslaton.de
Rechtsanwalt Dr. Christoph Richter, E-Mail: richter@maslaton.de
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