BAF im Gegenwind - Klage gegen Windenergieanlagen vom Verwaltungsgericht Schleswig abgewiesen
« NewsübersichtMit Urteil vom 05.03.2015 hat das Verwaltungsgericht Schleswig entschieden, die Klage des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung (BAF) gegen die Genehmigung von neun Windenergieanlagen im Umfeld der Funknavigationsanlage Michaelsdorf abzuweisen.
Der seit langem erbittert ausgetragene Konflikt zwischen Windenergieanlagenbetreibern und des BAF bzw. der Deutsche Flugsicherung GmbH (DFS) hat somit neuen Antrieb bekommen. Nachdem das Oberverwaltungsgericht Lüneburg in mehreren Verfahren (vgl. Newsletter „Aller fliegerischer Realität zum Trotz! OVG Lüneburg knickt vor BAF und DFS ein“ vom 03.02.2015) dem BAF und der DFS nahezu vollumfänglich zustimmte, hat nunmehr zeitlich nachfolgend auf die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg das Verwaltungsgericht Schleswig diametral anders entschieden und damit den Windenergieanlagenbetreibern und auch den Genehmigungsbehörden den Rücken gestärkt.
Im Kern ging es wieder einmal um die Frage, ob Windenergieanlagen eine Funknavigationsanlage stören können und in wie weit sich das BAF im Rahmen einer Drittanfechtung gegen bereits erteilte Genehmigungen hierauf berufen kann. Völlig nachvollziehbar hat das Verwaltungsgericht dem Bestreben des BAF, bloße Zuständigkeits- und Kompetenzvorschriften in klagefähige Rechte umdeuten zu wollen, eine Absage erteilt und folgt damit der Linie, die bereits das Verwaltungsgericht Oldenburg (Beschluss vom 05.02.014, AZ: 5 B 34/13, vgl. Newsletter zu dieser Entscheidung, „Absturz für die DFS; Windenergiebranche feiert Sieg“ vom 05.02.2015) vertreten hatte. Es wies darauf hin, dass die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 18a LuftVG, also insbesondere die Prüfung, ob eine Störung von Flugsicherungseinrichtungen durch Bauwerke möglich ist, nicht dem BAF als Selbstzweck dient, sondern ausschließlich dem Schutz der Allgemeinheit bzw. vorrangig der Abwehr von Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs. Infolge dessen handelt es sich bei dieser Vorschrift nicht – wie BAF und DFS und leider auch das OVG Lüneburg annehmen – um eine Vorschrift, die dem Schutze einzelner (insbesondere nicht dem BAF als Behörde) dienen, sondern der Allgemeinheit insgesamt. Kritisch wurde auch der Vortrag des BAF hinterfragt, dass ja schließlich die Wahrnehmung der Flugsicherung von Verfassungswegen (Art. 87 d GG) dem Bund zugewiesen sei und er deshalb Abwehrrechte für sich behalten müsse, wenn seiner Auffassung (hier also der Behauptung einer möglichen Störung von Flugsicherungseinrichtungen) durch die Genehmigungsbehörde nicht Folge geleistet würde. Denn das Gericht stellte sich auf den Standpunkt, dass zum einen Verfassungsrecht nicht ohne Weiteres Rechtspositionen einräume, zum anderen auch zu beachten sei, dass die Möglichkeit der Verwaltungsklage vorrangig dem Schutz der Bürger gegen den Staat diene und nicht dem Staat gegen seine Bürger.
Vor diesem Hintergrund müsse eine Konstellation, wie die hiesige, die absolute Ausnahme bleiben, weswegen hohe Ansprüche an die Frage gestellt werden müssen, ob der Staat in diesem Gefüge überhaupt gegen seien Bürger Klagen dürfe. Dies verneinte das Verwaltungsgericht ausdrücklich.
Ohne dass es hierauf noch angekommen wäre, wies das Verwaltungsgericht zudem darauf hin, dass wenn der Staat schon gegen seinen Bürger klagen möchte, er dies bitte, wie auch jeder andere Drittanfechtende, innerhalb der hierfür vorgesehenen Fristen zu tun habe. Diese Frist sei im vorliegendem Fall jedoch bereits abgelaufen gewesen, weswegen die Klage ebenfalls unzulässig sei.
Insgesamt kann man wohl sagen, dass sich hier ein mutiges Verwaltungsgericht im Sinne einer unabhängigen Gerichtsbarkeit objektiv mit den heiß diskutierten Fragen im Konflikt zwischen Windenergieanlagen und Funknavigationsanlagen auseinandergesetzt hat. Besonders hoch eigeschätzt werden muss, die Bereitschaft, nicht einfach bei anderen Gerichten (und sei es ein Oberverwaltungsgericht) abzuschreiben, sondern selbstständig die Sachlage anhand der einschlägigen Vorschriften zu prüfen.
Darüber hinaus können Genehmigungsbehörden mit diesem Urteil im Rücken wieder selbstständiger die eigene Prüfungskompetenz wahrnehmen. Denn folgt man der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Schleswig, so führt eine Genehmigungserteilung selbst dann, wenn die Entscheidung des BAF nach § 18a LuftVG bindend für die Genehmigungsbehörde wäre, zu keinen klagefähiges Recht des BAF.
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