Tracking pixel BFH entscheidet zur Steuerbefreiung von Energieerzeugnissen in KWK-Anlagen · MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

BFH entscheidet zur Steuerbefreiung von Energieerzeugnissen in KWK-Anlagen

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Urteil des BFH vom 08.10.2013 – Az.: VII R 19/12

Der Bundesfinanzhof (kurz: BFH) hatte sich in seiner Entscheidung vom 08.10.2013 mit der Fragestellung auseinanderzusetzen, welche Energieerzeugnisse bei der Erzeugung von Strom und Wärme aus Kraft-Wärme-Kopplung aus der Energiesteuerentlassung nach § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Energiesteuergesetz (a. F.) profitieren können. Im streitigen Verfahren betrieb die Klägerin eine Gasturbine, die nicht nur den Generator für die Stromerzeugung, sondern auch einen Kompressor zur Verdichtung der Umgebungsluft antrieb. Die verdichtete Luft wurde in eine Brennkammer geleitet, wo ca. 1/3 des Luftsauerstoffs fest verbrannt wurde und die verbleibende Luft als Heißgas der Turbine zugeführt wurde. Das aus dem Prozess der Turbine gelangende Heißgas wurde dann zusätzlich noch einem Abhitzekessel zugeführt, wo es durch eine Zusatzfeuerung weiter verbrannt wurde und als Prozess dann im Betrieb der Klägerin verwendet wurde. Nunmehr bestand zwischen dem Hauptzollamt und der Klägerin Streit darüber, ob auch der Brennstoff, der für die zusätzliche Verbrennung verwendet wurde, der Energiesteuerbefreiung nach § 53 EnergieStG unterfiel.

Eine Steuerentlastung wird gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 EnergieStG auf Antrag gewährt für Energieerzeugnisse, die nachweislich versteuert worden sind und die 

  1. zur Stromerzeugung in ortsfesten Anlagen oder
  2. zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme in ortsfesten Anlagen mit einem Monats- oder Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent

verwendet worden sind. Insoweit war zwischen dem Hauptzollamt und dem Betreiber streitig, ob tatsächlich eine Verwendung der Energieerzeugnisse in vollem Umfang zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme verwendet wird.

Der BFH verneinte dies. Hierbei führt er insbesondere an, dass es dem Gesetzgeber im Rahmen der Besteuerung von Energieerzeugnissen und dessen Befreiung darauf ankam, dass Energieerzeugnisse möglichst optimal genutzt werden und mithin in einem gekoppelten Strom- und Wärmeprozess verwendet werden. Dies stellte der Bundesfinanzhof als entscheidendes Kriterium für die Energiesteuerbefreiung heraus. Es kommt nach Auffassung des BFH auf den konkreten Verwendungszweck des Energieerzeugnisses an. Ferner verwies der Senat darauf, dass beispielsweise bei einer Rauchgasentschwefelung eine Energiesteuerbefreiung durchaus in Betracht kommt, da im Gegensatz zu der zur Entscheidung vorgelegten Zusatzfeuerung die Rauchgasentschwefelung für die gleichzeitige Erzeugung von Strom und Wärme zwingend erforderlich gewesen ist.

Hieraus kann entnommen werden, dass unverzichtbar mit dem Erzeugungsprozess in Kraft-Wärme-Kopplung verbundene Energieverwendung vom Tatbestand des § 53 EnergieStG umfasst sind. Die zusätzliche Erhitzung bereits frei gesetzter Abwärme im Abhitzekessel ist zur eigentlichen Erzeugung von Strom in Kraft-Wärme-Kopplung nicht erforderlich. Es ist im Einzelfall die Verwendung der Energieerzeugnisse dahingehend zu betrachten, ob diese für den unmittelbar notwendigen Erzeugungsprozess zwingend erforderlich sind. In einem Rechtsstreit vor einem Finanzgericht muss daher gerade dieser Zusammenhang umfassend dargestellt und in Zweifelsfällen durch einen Sachverständigen belegt werden. 

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