BGH begründet Urteil zum Emissionsminderungsbonus
« NewsübersichtWir hatten bereits mit Newsletter vom 07.05.2015 darüber informiert, dass der BGH das Urteil des OLG Stuttgart zum Emissionsminderungsbonus am 06.05.2015 gekippt hatte. Nunmehr liegen auch die Entscheidungsgründe vor. Demnach ist das EEG nach Auffassung des BGH vor allem durch den Grundsatz geprägt, dass die Betreiber von Biomasseanlagen stets nur darauf vertrauen dürfen, die Vergütungssätze und Boni in Anspruch nehmen zu können, die bereits im Zeitpunkt der Inbetriebnahme für ihre Anlage gegolten haben. Die Konzeption des EEG sei dabei darauf ausgerichtet, den Bestand des Vergütungsanspruchs für die gesamte gesetzlich vorgesehene Vergütungsdauer vor möglichen Änderungen zu bewahren. Demnach sei für die Frage, welche Boni für Strom aus Biomasse in Anspruch genommen werden können, stets der Moment der Inbetriebnahme maßgeblich. Zu diesem Zeitpunkt werde nämlich rechtsverbindlich festgelegt, wie hoch die Förderung für Strom aus Biomasse ausfalle. Nachträgliche Rechtsänderungen könnten nach dieser vom BGH als Grundsatz eingestuften Konzeption des EEG den Vergütungsanspruch des Anlagenbetreibers nicht mehr verändern. Aus diesem Grunde sah es der BGH auch nicht für gerechtfertigt an, im Falle der nachträglich eintretenden BImSch-Pflichtigkeit von ursprünglich nur nach Baurecht genehmigten Biomasseanlagen den Emissionsminderungsbonus nach § 27 Abs. 5 EEG 2009 zu gewähren; dies vor allem auch deshalb, weil sich in diesem Fall weder an der Anlage selbst noch am Verhalten des Anlagenbetreibers etwas geändert habe, sondern die Anspruchsberechtigung dem Grunde nach nur aus einer Rechtsänderung herrühre.
Mit dieser Rechtsprechung steht zunächst einmal also fest, dass all jene Anlagen, bei denen eine nachträgliche BImSch-Pflichtigkeit allein aufgrund der Änderung der 4. BImSchV eingetreten ist, keinen Anspruch auf den Emissionsminderungsbonus nach dem EEG 2009 haben.
Ebenso bemerkenswert wie bezeichnend ist in diesem Zusammenhang, dass der BGH – wie in der Vergangenheit leider schon allzu oft – allein auf die mit der Gewährung des Bonus verbundene Belastung der Allgemeinheit abstellt. Erwägungen dazu, welches konkrete gesetzgeberische Ziel hinter dem Emissionsminderungsbonus nach § 27 Abs. 5 EEG 2009 steht – es geht ganz offensichtlich um die Verringerung umweltschädlicher Formaldehyd-Emissionen – finden sich bedauerlicherweise im gesamten Urteil nicht. Damit setzt der BGH seine tendenziöse, anlagenbetreiberfeindliche Rechtsprechung zum EEG fort und gewichtet eher kurzfristige, volkswirtschaftliche Belastungen weitaus höher als das grundsätzliche Ziel des EEG – den Umweltschutz. Man kann sich des Eindrucks nicht erwehren, dass in der Gedankenwelt des BGH die mit der Lieferung CO2-freien Stromes verbundene Zahlung von Einspeisevergütungen ein möglichst zu vermeidendes Übel darstellt.
Für Anlagenbetreiber, die ihre Berechtigung auf den Emissionsminderungsbonus allein auf eine Änderung der 4. BImSchV zum 01.06.2012 stützen wollten, bedeutet das Urteil vom 06.05.2015 also, dass die jeweiligen Netzbetreiber nicht zu einer Auszahlung des Bonus verpflichtet sind. Offen bleibt jedoch, ob dies auch für solche Anlagenbetreiber gilt, die eigeninitiativ Änderungen an ihren Anlagen, etwa durch Erweiterungen, vorgenommen haben und aus diesem Grunde in die BImSch-Pflicht geraten sind. Hierzu lassen sich im Urteil des BGH durchaus Aussagen finden, wonach insbesondere Änderungen an der Anlage durchaus zu einer Anspruchsberechtigung führen könnten.
Indes wird man auch den amtlichen Leitsatz der Entscheidung im Auge behalten zu haben.
Demnach bringt nach Auffassung des BGH eine erst nachträglich eintretende Genehmigungsbedürftigkeit den Bonusanspruch nach § 27 Abs. 5 EEG 2009 generell nicht zur Entstehung. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass der BGH in seiner Entscheidung vom 06.05.2015 keinen Anlass hatte, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob der Bonus auch bei einer nachträglichen Anlagenerweiterung und der allein hierauf beruhenden BImSch-Pflichtigkeit der Anlage zu verneinen ist. Vor diesem Hintergrund verbleibt für eine Vielzahl von Anlagenbetreibern auch nach dem 06.05.2015 wohl eine eher unsichere Rechtslage.
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