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BGH bekräftigt Erfordernis der formalen Personenidentität für die Eigenversorgung im EEG

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BGH, Urteil vom 06.5.2015 – Az.: VIII ZR 56/14

Der BGH hat in einem jüngst ergangenen Urteil vom 06.05.2015 bekräftigt, dass der Anspruch der Übertragungsnetzbetreiber gegen die Elektrizitätsversorgungsunternehmen auf Zahlung der EEG-Umlage an eine Lieferbeziehung anknüpfe, die bereits dann bestehe, sobald der Strom zwischen juristisch selbstständigen Personen weiterveräußert werde. Dabei sei unerheblich, ob diese juristischen Personen in einem Konzern eng miteinander verbunden sind und aus rein wirtschaftlicher Betrachtungsweise mit unselbstständigen Teilbetrieben vergleichbar wären. Hierin ist auch keine Verletzung des grundrechtlich verbürgten Gleichheitsgrundsatzes zu erkennen. Der BGH bestätigt daher seine Rechtsprechung, die auf eine formale Sichtweise abstellt und eine Personenidentität zwischen dem Erzeuger und dem Verbraucher von Strom fordert. Demzufolge sind nur solche Strommengen vom Belastungsausgleich ausgenommen, die vom Letztverbraucher selbst erzeugt, verbraucht und nicht an andere abgegeben werden (Eigenstromprivileg).

Im zugrunde liegenden Fall war die Teilnahme eines Elektrizitätsversorgungsunternehmens am EEG-Belastungsausgleich streitig. Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen hat außerhalb eines der allgemeinen Versorgung dienenden Netzes Strom an ein mit ihm im Rahmen eines Konzerns verbundenen – juristisch aber selbstständigen – Unternehmen geliefert. Der regelverantwortliche Übertragungsnetzbetreiber machte einen Auskunftsanspruch geltend, der einen Abnahme- und Vergütungsanspruch gegenüber Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Zuge der bundesweiten Ausgleichsregelung gemäß § 14 Abs. 3 EEG 2004 und § 14 Abs. 3 EEG 2006 vorbereitet. Nach der formalen Betrachtungsweise wurde der Strom vorliegend nicht selbst verbraucht, sondern geliefert. Der BGH gab dem Anspruch statt.

Dieses Urteil ist somit insbesondere für verbundene Unternehmen relevant, die ihren eigenen Strom erzeugen. Demnach führt auch nur eine vorübergehende Aufspaltung des Konzerns in rechtlich selbstständige Teile zu einem Anspruch des Übertragungsnetzbetreibers auf die EEG-Umlage, sofern während dieser Zeit konzerneigen erzeugter und verbrauchter Strom zwischen den rechtlich selbstständigen Teilen geliefert wird. Die formale Sichtweise des BGH dürfte auch auf die Eigenversorgung im EEG 2014 übertragbar sein.

Soweit mithin eine Gesellschaft, dies sich bisher mit Strom aus einer Erzeugungsanlage selbst versorgt, sich in mehrere Gesellschaften aufspalten oder umwandeln möchte, ist vorher auch zu prüfen, ob ggf. der Verbrauch des Stromes oder der Anlagenbetrieb der Erzeugungsanlage hierdurch zu einem Anfall der EEG-Umlage führt. Unabhängig von der EEG-Umlage könnte gleichwohl ein Vorteil der Stromerzeugung außerhalb des Netzes der allgemeinen Versorgung darin bestehen, etwaige andere Strompreisbestandteile wie Netzentgelte, KWK-Umlage, Stromsteuer, Offshore-Haftungsumlage, Umlagen nach § 18 Verordnung über abschaltbare Lasten oder § 19 Abs. 2 Stromnetzentgeltverordnung nicht entrichten zu müssen. Bei der Aufspaltung von Unternehmen sollte stets vorab geprüft werden, ob unter Umständen Ausnahmetatbestände der Strompreisbestandteile nicht mehr durch eine einzelne Gesellschaft beansprucht werden können.

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Rechtsanwältin Dr. Manuela Herms, herms@maslaton.de,
Rechtsanwalt Dr. Christoph Richter, richter@maslaton.de,
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