BGH entscheidet zum Ausschließlichkeitsprinzip bei Biomasseanlagen
« NewsübersichtWir möchten Ihnen heute ein sehr interessantes Urteil des BGH zum Ausschließlichkeitsprinzip nach dem EEG vorstellen, in dem das Gericht über folgenden (stark vereinfachten) Fall zu entscheiden hatte:
Mehrere Betreiberinnen von Biogasanlagen hatten im Zeitraum von Juni bis August 2008 in ihren Anlagen, die seit März/April 2008 ausschließlich mit Biogas betrieben worden waren, vorübergehend fossiles Heizöl eingesetzt. Als der beklagte Netzbetreiber von diesem Einsatz erfuhr, kündigte er die bestehenden Einspeiseverträge und erklärte, keinerlei Zahlungen mehr an die Klägerinnen erbringen zu wollen, da deren Vergütungsanspruch durch die Befeuerung der Anlagen mit Heizöl entfallen sei.
Seit längerem schon ist hierzu in Literatur und Rechtsprechung heftig umstritten, welche rechtlichen Konsequenzen es hat, wenn in einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien zwischenzeitlich fossile Energieträger zur Stromgewinnung eingesetzt werden. Klar ist, dass für den Zeitraum, in dem die Anlage (auch) fossil betrieben wird, kein Vergütungsanspruch besteht. Unstreitig ist mit Blick auf den im EEG verankerten Inbetriebnahmebegriff außerdem, dass ein Umstellen der Anlagen von zunächst fossilen Betrieb auf einen ausschließlich auf erneuerbaren Energien basierenden Anlagenbetrieb möglich und nicht vergütungsschädlich ist. Fraglich und heftig umstritten war bislang aber die Frage, ob es auch möglich sein soll, nach einer derartigen Umstellung auf einen Betrieb mit regenerativen Energieträgern wieder auf einen fossilen und nachfolgend erneut auf einen regenerativen Anlagenbetrieb umstellen zu können.
Hierzu hatte die Clearingstelle EEG bereits im Jahr 2011 eine Empfehlung veröffentlicht, in der sie im Ergebnis die Auffassung vertreten hatte, ein kurzfristiges Zurückwechseln zu einem fossilen Anlagenbetrieb sei jedenfalls nicht dauerhaft vergütungsschädlich. Demgegenüber hatte die Vorinstanz zu dem nun vom BGH entschiedenen Fall, dass Oberlandesgericht Schleswig, sehr eindeutig geurteilt, dass in einem solchen Fall der Anspruch auf die im EEG vorgesehene gesetzliche Mindestvergütung auch für die Zukunft entfallen würde. Hiergegen wandten sich die betroffenen Anlagenbetreiberinnen mit der von ihnen eingelegten Revision. Der BGH hob das Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig auf und urteilte wörtlich:
„Der vorübergehende Einsatz von fossilen Energieträgern zur Befeuerung einer Biogasanlage führt auch unter Geltung des EEG 2009 nicht zu einem endgültigen Wegfall des Vergütungsanspruchs nach § 16 Abs. 1 EEG 2009.“
Zur Begründung führt der BGH aus, für die Auffassung des OLG Schleswig ließen sich keine Anhaltspunkte im Gesetz finden. Insbesondere lasse sich den maßgeblichen Vorschriften nichts für einen dauerhaften Fortfall des Vergütungsanspruches entnehmen. Dabei sei die Begrifflichkeit „ausschließlich“ nicht auf die Anlage oder auf einen Zeitraum nach der Inbetriebnahme der Anlage bezogen, sondern vielmehr auf den konkret abgrenzbaren Erzeugungsvorgang in der Anlage. Der BGH scheint also davon auszugehen, dass der Vergütungsanspruch nach dem EEG einem Daueranspruch gleichkommt, bei dem für jede erzeugte Kilowattstunde zu prüfen ist, ob diese ausschließlich aus erneuerbaren Energien stammt. Ein dauerhafter Vergütungsausschluss sei hingegen vom Gesetzgeber nicht gewollt. Dies zeige schon ein Blick auf vergleichbare Vorschriften, die - wenn eine derartige Rechtsfolge vom Gesetzgeber gewollt ist – den dauerhaften Vergütungsverlust auch ausdrücklich anordnen. So war etwa in der Anlage 2 zum EEG 2009 im Hinblick auf die Inanspruchnahme des NawaRo-Bonus ausdrücklich festgeschrieben, dass bei einem Verstoß gegen das Prinzip des ausschließlichen Einsatzes von nachwachsenden Rohstoffen der Anspruch auf den NawaRo-Bonus dauerhaft entfallen würde. Eine entsprechende Rechtsfolgenanordnung sehe aber der Grundvergütungsanspruch im EEG gerade nicht vor.
Das Urteil des BGH dürfte für viele Betreiber von Biomasseanlagen von großem Interesse sein und in der Praxis für Aufatmen sorgen. Nicht selten können Störungen an der Anlage bzw. Probleme bei der Rohstoffbeschaffung, vor allem wenn neben der Stromerzeugung auch Wärmelieferverträge bestehen, den zeitweisen Einsatz von fossilen Brennstoffen geradezu zwingend erforderlich machen. Hier dürfte das Urteil des BGH für eine begrüßenswerte Rechtssicherheit sorgen. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass dem BGH ein Fall vorlag, in dem der Zeitraum des Einsatzes der fossilen Brennstoffe sehr kurz und überschaubar gewesen ist. Ausdrücklich hat der BGH mit seinem hier vorgestellten Urteil vom 06.11.2013 keine Aussagen dazu getroffen, wie mit solchen Fällen umzugehen ist, in denen ein längerfristiger Einsatz von fossilen Brennstoffen erfolgt.
Rückfragen & weitere Informationen: Dr. Christoph Richter, Tel.: 0341 – 149500, Internet: www.maslaton.de