BGH entscheidet zur Vergabe von Stromnetzkonzessionen durch Gemeinden
« NewsübersichtUrteil des BGH vom 17.12.2013 – Az.: KZR 65/12 und KZR 66/12
Der BGH hat sich zu den Voraussetzungen der Rekommunalisierung von Energieversorgungnetzen positioniert und bisher höchst umstrittene Rechtsfragen geklärt. Gegenstand der Entscheidungen des BGH waren insgesamt zwei Rekommunalisierungsverfahren, wobei ein Anspruch des vermeintlichen Neukonzessionärs, d.h. des kommunalen Eigenbetriebes, auf Übertragung des Energieversorgungsnetzes gegenüber dem Altkonzessionärs geltend gemacht wurde.
Auch wenn eine Gemeinde beabsichtigt, das auszuschreibende Netz in einen kommunalen Eigenbetrieb zu überführen, ist nach dem Richterspruch ein diskriminierungsfreies und transparentes Verfahren zur Vergabe der Energienetze durchzuführen. Soweit mithin kein nach § 46 EnWG gefordertes transparentes Verfahren durchgeführt wird, liegt eine unbillige Behinderung der Bewerber vor. Das Transparenzgebot gebietet, dass die Gemeinde die Entscheidungskriterien und deren Gewichtung rechtzeitig vor der Angebotsabgabe mitteilt unabhängig davon, ob die Gemeinde das Netz in einen Eigenbetrieb überführen möchte oder an Dritte. Hieraus ergab sich in diesem Verfahren, dass keine wirksame Neukonzessionierung stattgefunden hat und ein Anspruch des kommunalen Eigenbetriebes auf Übertragung des Netzes vom Altkonzessionär nicht besteht.
Im zweiten vom BGH zu entscheidenden Rechtsstreit wurde zwar das Transparentgebot ausreichend durch die Gemeinde beachtet, jedoch war die Gewichtung der Auswahlkriterien zur Vergabe der Stromkonzession streitig. § 46 Abs. 3 Satz 5 EnWG bestimmt, dass die Gemeinde den Zielen des § 1 EnWG und mithin einer möglichst sicheren, preisgünstigen, verbraucherfreundlichen, effizienten und umweltverträglichen leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas verpflichtet ist. Insoweit sei die Gemeinde zwar nicht ausschließlich an die Ziele gebunden, müsse diese aber vorrangig vor anderen Zwecken berücksichtigen. Im konkreten Fall waren 70 von 170 zu erreichenden Punkten in der Bewertung auf das kommunale Beteiligungsmodell an der Netzgesellschaft zugeschnitten und im Übrigen die Ziele des § 1 EnWG nicht ausreichend berücksichtigt gewesen.
Als Rechtsfolge der vorgenannten Verstöße gegen die Vorgaben des EnWG knüpft der BGH die Nichtigkeit der Neukonzessionierung, da ein wirksamer und unverfälschter Wettbewerb um die Netze nicht habe stattfinden können. Insoweit muss im Einzelfall geprüft und von den Gemeinden gewürdigt werden, welche Kriterien in welchem Umfang gewichtet werden können. Diese müssen ausreichend konkret und rechtzeitig allen Bewerbern mitgeteilt worden sein, um hier dem Risiko einer verpflichtenden Neuvergabe und ggf. bestehenden Schadenersatzansprüchen zu entgehen. Auch bei einer „In-House-Vergabe“ an einen Eigenbetrieb ist ein transparentes Verfahren durchzuführen.
Die Urteilsgründe stehen derzeit noch aus, sodass eine abschließende Aussage darüber, welche konkreten Anforderungen der BGH an das Transparenzgebot bei der Vergabe an einen Eigenbetrieb stellt und wie die Gewichtung der Entscheidungskriterien zu erfolgen hat, noch nicht getroffen werden kann. Gemeinden, die eine Rekommunalisierung der Energieversorgungsnetze beabsichtigen, ist jedoch anzuraten, die Entscheidungsgründe des BGH abzuwarten und ihre Aufforderung zur Angebotsabgabe ggf. anzupassen.
Rückfragen & weitere Informationen: Prof. Dr. Martin Maslaton, Tel.: 0341/149500, E-mail: martin@maslaton.de, Internet: www.maslaton.de