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BMWi veröffentlicht Referentenentwurf zum KWKG 2016

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Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (kurz: BMWi) hat den Referentenentwurf zum „Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz – kurz: KWKG) mit Stand vom 28.08.2015 veröffentlicht. Nachdem das BMWi bereits im März 2015 erste Vorschläge zur Neugestaltung der KWK-Förderung im Rahmen einer KWKG-Novelle vorgestellt hatte, werden diese nun im Referentenentwurf konkretisiert. Darin enthalten sind einige gravierende Änderungen gegenüber der noch herrschenden Gesetzesfassung aus dem Jahr 2012, die wir Ihnen nachfolgend überschlägig vorstellen wollen:

I. Ausbauziel und allgemeine Regelungen

Das Ausbauziel wird im neuen Gesetz angepasst. Während das KWKG 2012 eine Erhöhung der Nettostromerzeugung aus KWK in Deutschland auf 25 % bis zum Jahr 2020 erreichen wollte, sorgte der Vorschlag aus dem BMWi im März dieses Jahres, die Bezugsgröße für den Zubau künftig auf die Nettostromerzeugung aus thermischen Kraftwerken zu begrenzen, für helle Aufregung in der Branche. Faktisch wurde damit das Ausbauziel nach unten korrigiert. Der Referentenentwurf spricht nun von einem Ausbauziel von 25-Prozent an der „regelbaren Stromerzeugung“ und meint damit die gesamte Nettostromerzeugung abzüglich der Erzeugung aus Wind- und Photovoltaikanlagen. Damit möchte der Gesetzgeber die „Passfähigkeit“ des KWK-Ausbauziels sowohl zur Entwicklung der erneuerbaren Energien als auch der restlichen konventionellen Erzeugung gewährleisten. Dass hierdurch gleichwohl eine Reduzierung des bisherigen Ausbauziels seitens des Gesetzgebers angestrebt wird, ist deutlich zu erkennen, da potenziell Solar- und Windenergie noch weiter ausgebaut werden sollen.

Erstmalig soll das Gesetz auch eine Einschränkung der eingesetzten Energieträger enthalten, da nach Auffassung des BMWi der Einsatz von Kohle auch unter Einbeziehung der effizienten KWK-Technologie nicht gefördert werden soll. Weiterhin soll das Gesamtfördervolumen des KWKG 2016 von derzeit 750 Mio. EUR auf 1,5 Milliarden EUR angehoben werden. Zudem werden nunmehr Betreiber von geschlossenen Verteilernetzen im Sinne des § 110 EnWG in den Wälzungsmechanismus einbezogen. Die bisherige Möglichkeit, sich als Unternehmen des produzierenden Gewerbes teilweise von der KWK-Umlage befreien zu lassen, knüpft der Entwurf des KWKG an höhere Abnahmemengen von zukünftig 1 Mio. kWh an der jeweiligen Abnahmestelle.

Außerdem soll der Ausbau von Wärme- und Kältenetzen sowie von Wärme- und Kältespeichern eine höhere Förderung erhalten. Hierfür sieht das Gesetz gegenüber der bisherigen Fassung einer Anhebung der Gesamtförderhöhe vor. 

II. Zuschlagszahlungen für Strom nach dem KWKG 2016

Der Referentenentwurf sieht eine Gewährung des Zuschlags für KWK-Strom, der nicht in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird (Eigenverbrauch), in folgenden drei Fällen vor: Das betrifft zum einen Anlagen, die kleiner als 50 kW sind. Zum anderen erhalten stromkostenintensive Unternehmen einen Zuschlag, die KWK-Anlagen einsetzen. Außerdem erhalten Betreiber von Unternehmen, die einer der stromkosten- oder handelsintensiven Branchen entsprechend der Anlage 4 zum Erneuerbare-Energien-Gesetz 2014 (kurz: EEG 2014) zuordenbar sind, den Zuschlag. Dies hängt bei der letztgenannten Gruppe allerdings entsprechend des Referentenentwurfes erst vom Erlass einer Verordnung durch die Bundesregierung ab. Der Zuschlag für nicht in das Netz eingespeisten KWK-Strom für Anlagen mit einer Leistung kleiner als 50 kW soll 4 Cent je Kilowattstunde (kurz: ct/kWh) betragen; für stromkostenintensive Unternehmen ist dies nach Leistungsanteilen von 50 kW (5,41 ct/kWh) bis 2 Megawatt (kurz: MW) (1,8 ct/kWh) gestaffelt. Für die Unternehmen, die nach der Anlage 4 des EEG 2014 klassifiziert werden, beträgt der Zuschlag maximal die Hälfte des Zuschlags für Anlagen von stromkostenintensiven Unternehmen. Die Belastung mit der EEG-Umlage auf die Eigenversorgung wird daher wohl nicht durch das novellierte KWKG aufgefangen.

Die Zuschlagszahlungen der Netzbetreiber für den Strom, der in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird, hat das BMWi höhere Zuschläge als unter dem KWKG 2012 vorgesehen. Betreiber, die ihre Anlagen modernisieren oder nachrüsten wollen, erhalten für Anlagen, die kleiner als 50 kW sind, keine Zuschläge. Modernisierungs- und Nachrüstzuschläge werden nur noch für größere Anlagen gewährt. Zudem soll der Modernisierungszuschlag frühestens zehn Jahre nach Erstaufnahme des Dauerbetriebs gewährt werden. 

Zudem wird eine verpflichtende Direktvermarktung des Stromes für Anlagenbetreiber einer KWK-Anlage mit einer Leistung von mehr als 100 kWel eingeführt, sodass die bisher bestehende Verpflichtung der Netzbetreiber zur Abnahme und Zahlung des üblichen Strompreiseses für Anlagen bis 2 MWel entfällt. Durch beide Neuregelungen soll einerseits der Verringerung des Spotmarktpreises an der Strombörse begegnet werden und andererseits eine Fokussierung auf die Einspeisung des KWK-Stromes gelegt werden. Vergleichbar der Regelung zu negativen Strompreisen in § 24 EEG 2014 sieht der Gesetzesentwurf auch einen Entfall der Zuschläge vor, wenn am Spotmarkt der Strombörse negative Strompreise erzielt werden. Hierbei enthält der Entwurf jedoch keine Einschränkung im Hinblick darauf, ob die Anlage zur Eigenversorgung betrieben wird oder welche Größe die KWK-Anlage aufweist.

Anlagen mit einer Leistung kleiner als 50 kW erhalten die Zuschlagszahlung nun für eine verlängerte Dauer von 45.000 Vollbenutzungsstunden (kurz: Vbh), wobei die bisherige Wahlmöglichkeit der Förderung für die Dauer von 10 Jahre entfallen soll. Die Dauer der Zuschlagszahlung für größere Anlagen bleibt weiterhin auf 30.000 Vbh begrenzt. Aufgrund der neuen Definition der Vollbenutzungsstunden in § 2 Nr. 2 des Gesetzentwurfes, dürften jedoch nach derzeitiger Lesart gerade die nicht geförderte Eigenversorgung oder der Entfall der Förderung bei negativen Strompreisen nicht auf die Vollbenutzungsstunden angerechnet werden.

III. Bestandsanlagen und Übergangsbestimmungen

Nach dem künftigen KWKG sollen außerdem auch Bestandsanlagen befristet für die Jahre 2016 bis 2019 gefördert werden. Solche, die mehr als 2 MW Leistung haben und mit Erdgas befeuert werden, sollen demnach 1,5 ct/kWh erhalten. Sie müssen weiterhin in ein Netz der allgemeinen Versorgung einspeisen. Der Gesetzgeber privilegiert Anlagen in der öffentlichen Versorgung, weil diese unter dem derzeit niedrigen Strompreisniveau wirtschaftlich unter Druck geraten sind und eine Stilllegung von KWK-Anlagen verhindert werden soll.

Zudem beinhaltet der Entwurf Übergangsbestimmungen zu KWK-Anlagen, die den Dauerbetrieb bereits vor dem Inkrafttreten des KWKG 2016 aufgenommen haben. Unter anderem wird den Betreibern von KWK-Anlagen ein Wahlrecht zwischen der finanziellen Förderung des KWKG 2012 und KWKG 2016 eingeräumt, soweit entweder bis zum 31.12.2015 eine BImSchG-Genehmigung vorliegt oder – für Anlagen die einer solchen nicht bedürfen – eine verbindliche Bestellung abgegeben wurde und jeweils die Dauerinbetriebnahme vor dem 01.07.2016 erfolgt. Kritisch dürfte sein, dass bei wortgetreuer Auslegung des Entwurfs die verpflichtende Direktvermarktung für KWK-Anlagen mit einer Leistung von über 100 KWel ab dem 01.01.2016 vorgesehen ist. Dies könnte einen Eingriff in den verfassungsrechtlich geschützten Bestandschutz des Anlagenbetreibers bedeuten.

Der Gesetzentwurf des KWKG 2016 sieht daneben noch eine Vielzahl weiterer Neuerungen vor, die zusätzlich zu den Fördertatbeständen beispielsweise noch Regelungen zur Nachweisführung und Stellung eines Vorbescheides enthalten. Sofern Sie hierzu oder zu anderen energiewirtschaftlichen Regelungen Rückfragen haben, zögern Sie bitte nicht, uns anzusprechen.

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