Tracking pixel Bald auch ausländischer Solarstrom nach EEG förderfähig · MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Bald auch ausländischer Solarstrom nach EEG förderfähig

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Bundeswirtschaftsministerium veröffentlicht Referentenentwurf für Verordnung zur grenzüberschreitenden Ausschreibung der Förderung für Strom aus erneuerbaren Energien 

Anfang März veröffentlichte das Bundeswirtschaftsministerium ein erstes Eckpunktepapier zur Öffnung der PV-Pilotfreiflächenausschreibung für EU-Mitgliedstaaten (wir berichteten mit Newsletter vom 31.03.2016). Seit gestern liegt nunmehr der erste offizielle, aber innerhalb der Bundesregierung noch nicht abschließend abgestimmte Referentenentwurf des Bundeswirtschaftsministeriums zur sog. "Verordnung zur grenzüberschreitenden Ausschreibung der Förderung für Strom aus erneuerbaren Energien“ (kurz: Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung bzw. GEEV) vor. 

Mittels der GEEV soll die rechtliche Grundlage für grenzüberschreitende Ausschreibungen geschaffen werden, um so in begrenztem Umfang auch Strom aus Erneuerbaren-Energien-Anlagen anderer europäischer Mitgliedstaaten nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (kurz: EEG) zu fördern. Hintergrund sind zum einen die im Rahmen der beihilferechtlichen Genehmigung des EEG 2014 mit der EU-Kommission getroffene Einigung, den Fördermechanismus des EEG auch für andere EU-Mitgliedstaaten zu öffnen, und zum anderen die Vorgaben der europäischen Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien. 

Die Regelungen der GEEV beschränken sich zunächst auf eine grenzüberschreitende Förderung von Strom aus Photovoltaik-Freiflächenanlagen im EU-Ausland im Rahmen von Ausschreibungen, wobei für ausländische Anlagen ein Ausschreibungsvolumen in Höhe von bis zu 5 % des nationalen Ausschreibungsvolumens offen stehen soll. Die Öffnung des EEG-Fördersystems ist dabei an drei wesentliche Voraussetzungen geknüpft: Zunächst muss zwischen Deutschland und dem jeweiligen europäischen Partnerland eine individuell verhandelte, völkerrechtliche Vereinbarung getroffen werden, in der die gegenseitigen Bedingungen der grenzüberschreitenden Förderung niedergelegt werden. Des Weiteren ist das Gegenseitigkeitsprinzip zu wahren. D.h. dass deutsche Fördersystem steht nur für Anlagen in EU-Mitgliedstaaten offen, die wiederum selbst ihr Fördersystem für deutsche Anlagen öffnen. Möglich ist dies zum einen mittels Durchführung gemeinsamer Ausschreibungen oder zum anderen durch spiegelbildliche Öffnung des jeweiligen nationalen Ausschreibungssystems, wobei letztere Möglichkeit mehr unterschiedliche Regelungen der jeweiligen Kooperationsstaaten zulässt. Schließlich muss der im Kooperationsstaat erzeugte Strom physikalisch importiert werden oder einen vergleichbaren Effekt auf den deutschen Strommarkt haben, um eine Förderung nach EEG erhalten zu können. Neben diesen Voraussetzungen enthält die GEEV in erster Linie Regelungen zur konkreten Ausgestaltung des Ausschreibungsdesign für die Öffnung des nationalen Ausschreibungssystems. Diese sind weitestgehend denen der Freiflächenausschreibungsverordnung entlehnt, welche seit Anfang 2015 die Ausschreibung für PV-Freiflächenanlagen im Bundesgebiet regelt. 

Die Länder und Verbände haben bis zum 13.05.2016 Zeit, um zum Referentenentwurf Stellung zu nehmen. Das Inkrafttreten der Verordnung ist für Mai geplant, damit die ersten grenzüberschreitenden Ausschreibungen noch in diesem Jahr durchgeführt werden können. Wir halten Sie natürlich über die weiteren Entwicklungen auf dem Laufenden und stehen Ihnen gerne für Rückfragen und weitere Informationen zur Verfügung. 

Rückfragen & weitere Informationen:
Rechtsanwältin Dr. Manuela Herms, E-Mail: herms@maslaton.de
Rechtsanwalt Dr. Christoph Richter, E-Mail: richter@maslaton.de
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