Bald grenzüberschreitende EE-Förderung
« NewsübersichtErstes grenzüberschreitendes Pilotausschreibungsverfahren für PV-Freiflächenanlagen in den Startlöchern
Am 20.07.2016 haben Dänemark und Deutschland die erste Kooperationsvereinbarung für eine grenzüberschreitende Förderung von PV-Freiflächenanlagen unterzeichnet. Darin einigten sich die beiden Staaten im Rahmen einer einmaligen Pilotausschreibungsrunde im Jahr 2016 über die gegenseitige Öffnung ihrer jeweiligen nationalen Fördersysteme für Gebote von PV-Projekten, die sich im Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei befinden. Dabei legt die Kooperationsvereinbarung die Bedingungen für die für den jeweils anderen geöffnete Ausschreibung fest. Insofern wird Dänemark eine Ausschreibungsrunde mit einer Gesamtleistung von 20 MW teilweise, d.h. im Umfang von 2,4 MW, für Gebote für PV-Freiflächenanlagen mit Standort in Deutschland öffnen, während Deutschland eine Ausschreibungsrunde mit einem Ausschreibungsvolumen von 50 MW für Anlagen in Dänemark öffnen wird.
Die Ausschreibungsbedingungen richten sich dabei jeweils nach den jeweiligen nationalen Ausschreibungsdesigns. Für die von Deutschland geöffnete Ausschreibung sind somit die Vorgaben der zum 15.07.2016 in Kraft getretenen Verordnung zur grenzüberschreitenden Ausschreibung der Förderung für Strom aus erneuerbaren Energien (kurz: GEEV) in Verbindung mit den Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes maßgeblich. Dementsprechend wird auch den im Hoheitsgebiet von Dänemark errichteten und bezuschlagten Anlagen die Förderung als gleitende Marktprämie gewährt, wohingegen das dänische Fördersystem eine fixe Marktprämie vorsieht. Die konkrete Höhe der Förderung bestimmt sich dann im jeweiligen Ausschreibungsverfahren; eine Doppelförderung nach beiden Systemen ist ausgeschlossen.
Hinsichtlich der standortspezifischen Bedingungen gelten die jeweiligen nationalen Bestimmungen. D.h. für Freiflächenanlagen, die in Deutschland errichtet werden sollen, gelten auch bei Teilnahme am dänischen Ausschreibungsverfahren neben den Anforderungen nach dänischem Recht u.a. die 10-MW-Leistungsbegrenzung (unter Berücksichtigung der Vorgaben zur Anlagenzusammenfassung) sowie die Einschränkungen bezüglich der förderfähigen Flächenkulisse des § 22 Abs. 1 Nr. 2 lit. a GEEV und das Erfordernis der Fernsteuerbarkeit nach § 36 EEG. Entsprechendes gilt ausweislich der Kooperationsvereinbarung spiegelbildlich für in Dänemark zu errichtende Anlagen, die an der in Deutschland geöffneten Ausschreibung teilnehmen.
Zu welchem konkreten Zeitpunkt die jeweiligen gegenseitig geöffneten Ausschreibungsrunden durchgeführt werden, ist gegenwärtig noch nicht bekannt. Wir halten Sie aber selbstverständlich auf dem Laufenden. Für weitere Rückfragen und Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
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Rechtsanwältin Dr. Manuela Herms, E-Mail: herms@maslaton.de
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