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Begriff der Abnahmestelle im Sinne des KWKG

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Urteil des BGH v. 24.04.2013 – Az.: VIII ZR 88/12

Der Bundesgerichtshof (kurz: BGH) hatte bereits Ende April im Rahmen des zitierten Urteils darüber zu entscheiden, wie der Begriff der Abnahmestelle im Sinne des § 9 Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetzes (nachfolgend: KWKG) zu definieren ist. Zur Entscheidung stand eine städtische Straßenbeleuchtungsanlage mit ca. 10.000 Verbrauchsstellen sowie rund 480 Verknüpfungspunkten mit dem Netz der allgemeinen Versorgung und die Frage, ob es sich hierbei um entweder eine „Gesamtabnahmestelle“ handelt oder ob jeder Verknüpfungspunkt bzw. Verbrauchsstelle einzeln zu werten sei.

Gemäß § 9 Abs. 7 Satz 2 KWKG darf sich das Netznutzungsentgelt für über 100.000 kWh hinausgehende Strombezüge aus dem Nerz der allgemeinen Versorgung an dieser Abnahmestelle höchstens um 0,05 Ct./kWh erhöhen, wenn der Jahresverbrauch des Letztverbrauchers an der Abnahmestelle mehr als 100.000 kWh beträgt. Ferner ist in Satz 3 geregelt, dass für Unternehmen des produzierenden Gewerbes, deren Stromkosten im vorangegangenen Kalenderjahr 4 Prozent des Umsatzes übersteigen, dass Netznutzentgelt für über 100.000 kWh hinausgehende Lieferungen höchsten um die Hälfte des Satz 2, d.h. 0,025 Ct./kWh, erhöhen dürfen. Das bedeutet, dass bei einer bestimmten Abnahmemenge von Strom an der Abnahmestelle der Letztverbraucher nur in einem geringeren Umfang an der KWK-Umlage beteiligt wird. Gerade für Unternehmen oder Kommunen mit vielen Netzverknüpfungspunkten ist die Entscheidung des BGH von wesentlicher Bedeutung.

Der BGH hat zunächst feststellen können, dass weder das KWKG noch das Energiewirtschaftsgesetz (kurz: EnWG) eine Definition der Abnahmestelle enthält. Auch die im Erneuerbaren Energien Gesetz (kurz: EEG) verwendete Begrifflichkeit sei nicht ohne weiteres zu übertragen, da der Gesetzgeber die Abnahmestelle im Sinne des EEG auf Unternehmen des produzierenden Gewerbes zugeschnitten sei und diese Definition erst nach der Schaffung des § 9 KWKG überhaupt geregelt wurde. Deshalb konnte das EEG nicht bereits als Vorbild für das KWKG dienen und es muss anhand des Sinn und Zwecks der Regelung dessen Inhalt bestimmt werden.

Im Ergebnis kommt der BGH zu der Auffassung, dass von einer Abnahmestelle im Sinne des § 9 KWKG auszugehen sei, wenn bei wertender Betrachtung eine Zusammenfassung aller an einer Kundenanlage vorhandenen Verbindungsstelle geboten ist, die technische Zwänge und Zweckmäßigkeitserwägungen berücksichtigt. Es komme insbesondere auch darauf an, dass der Gesetzgeber aufgrund der Voraussetzung der 100.000 kWh als maßgebliche Schwelle stromintensive Letztverbraucher nicht unangemessen benachteiligen wollte. Danach sind „alle diejenigen Stromentnahmepunkte aus dem Netz zu einer einzigen Abnahmestelle zusammengefasst, die in einem räumlich zusammenhängenden, vom Letztverbraucher für dieselbe wirtschaftliche Betätigung oder denselben Verbrauchszweck genutzten Areal liegen.“

Nach der dem Grundsatz nach zu begrüßenden Entscheidung des BGH, welcher für die Stadtbeleuchtung davon ausging, dass es sich um eine Abnahmestelle im Sinne des KWKG handelt, bleibt jedoch bei dieser nicht exakten Definition eine Abwägung und rechtliche Wertung im Einzelfall erforderlich. Durch diese Definition wird jedoch der Einzelfallgerechtigkeit Genüge getan und auch die Begründung des BGH überzeugt. Gerade Kommunalunternehmen, die die Daseinsversorgung z.B. in Form der Abwasserbeseitigung gewährleisten, und hierfür Strom für die Pumpen an unterschiedlichen Verbrauchsstellen beziehen, führt dies zu einer wesentlichen Entlastung.

Rückfragen & weitere Informationen: Prof. Dr. Martin Maslaton, Tel.: 0341/149500, E-mail: martin@maslaton.de, Internet: www.maslaton.de