Tracking pixel Beihilfecharakter des EEG durch Gericht der Europäischen Union bestätigt · MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Beihilfecharakter des EEG durch Gericht der Europäischen Union bestätigt

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Das Gericht der Europäischen Union hat mit Urteil vom 10.05.2016 die Klage der Bundesrepublik Deutschland gegen den Beschluss der Europäischen Kommission, in dem diese zu der Feststellung gelangte, dass das zum 01.01.2012 novellierte Erneuerbare-Energien-Gesetz (nachfolgend: EEG 2012) staatliche Beihilfen umfasse, abgewiesen. 

Ausgangspunkt war eine Beschwerde des Bunds der Energieversorger gegenüber der Europäischen Kommission, im Rahmen derer dieser bestimmte Neuregelungen des EEG 2012 als mit dem europäischen Binnenmarkt unvereinbare Beihilfen rügte, woraufhin die Europäische Kommission Ende 2013 ein förmliches Prüfverfahren einleitete. In dem diesbezüglich erlassenen Beschluss vom 25.11.2014 stufte die Europäische Kommission zum einen die den Anlagenbetreibern gewährten EEG-Vergütungen und zum anderen die bestimmten stromintensiven Unternehmen im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung gewährten Entlastungen von der EEG-Umlage als staatliche Beihilfe ein, wobei erstere als mit dem Binnenmarkt vereinbar und letzere als mit dem Binnenmarkt größtenteils vereinbar gebilligt wurden. Gegen diesen Beschluss und die Feststellung der Europäischen Kommission, dass das EEG 2012 staatliche Beihilfen umfasse, erhob die Bundesregierung Anfang 2015 Klage vor dem Gericht der Europäischen Union. 

Das Gericht bestätigte nun in seinem Urteil vom 10.05.2016 die Auffassung der Europäischen Kommission und wies die Klage Deutschlands insgesamt ab. Zu Recht habe die Europäische Kommission angenommen, dass in den Einspeisetarifen und Marktprämien zugunsten der Erzeuger von EE-Strom ein aus staatlichen Mitteln gewährter Vorteil liege, da der Staat über die Rechtsordnung einen Mitteltransfer organisiere und festlege, für welche Zwecke die Mittel verwendet werden dürfen. Ebenso sei die Verringerung der EEG-Umlage für bestimmte stromintensive Unternehmen eine staatliche Beihilfe. Denn über die Besondere Ausgleichsregelung würden diese Unternehmen von einer Belastung befreit, die sie normalerweise zu tragen hätten. Das verschaffe den Unternehmen ein Vorteil im Sinne der europäischen Beihilfevorschriften. 

Die Einordnung der im EEG enthaltenen Maßnahmen zur Förderung von Strom aus erneuerbarer Energien als staatliche Beihilfe im Sinne der EU-Vorschriften führt dazu, dass künftige Gesetzesänderungen einer Notifizierung durch die Europäische Kommission bedürfen. Die Bundesregierung hat nun die Möglichkeit, innerhalb von zwei Monaten Rechtsmittel gegen das Urteil zum Europäischen Gerichtshof einzulegen. Die Regelungen des zum 01.08.2014 in Kraft getretenen EEG 2014 sind von dem Urteil nicht tangiert. Zum einen waren ausschließlich die Regelungen des EEG 2012 Gegenstand der Klage, zum anderen hat die Bundesregierung das EEG 2014 höchst vorsorglich bereits durch die Europäische Kommission genehmigen lassen. 

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