Beihilferechtliche Genehmigung des KWKG in Sicht: Bald auch KWK-Anlagen zur Ausschreibung verdammt?
« NewsübersichtDas novellierte Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (nachfolgend: KWKG 2016) ist bereits Anfang dieses Jahres, zum 01.01.2016, in Kraft getreten. Allerdings steht die Anwendung des Gesetzes unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung durch die EU-Kommission, welche bisher nicht vorliegt. Daher hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (kurz: BAFA) die Ausstellung der für den Erhalt der Förderung zwingend notwendigen Zulassungsbescheide bisher – bis die EU-Genehmigung offiziell vorliegt –, ausgesetzt (wir berichteten zuletzt mit Newsletter vom 17.03.2016). Der für die Energiewende und die Erfüllung der nationalen Klimaziele so wichtige Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung geriet dadurch deutlich ins Stocken.
Nach Mitteilungen des Bundeswirtschaftsministeriums (BMWi) sollen die Verhandlungen mit der EU-Kommission zur beihilferechtlichen Genehmigung des KWKG 2016 aber nun ihren Abschluss gefunden haben. Mit der förmlichen Genehmigung sei für Mitte September zu rechnen. Ein Aufatmen der KWK-Branche dürfte aber zu früh sein. So wird die Genehmigung wohl nur unter Auflagen erteilt werden. Die Förderbestimmungen des KWKG 2016 sollen dem Vernehmen nach in der aktuellen Fassung genehmigt werden. Allerdings soll wohl künftig ab 2017 die Förderung für KWK-Anlagen – wie für die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien – über Ausschreibungen ermittelt werden. Davon betroffen sein sollen – soweit bekannt – neue und modernisierte KWK-Anlagen im Leistungsbereich von einem bis 50 Megawatt, die den erzeugten Strom dann ausschließlich in das Netz einspeisen müssen. Für KWK-Anlagen, die noch bis Ende des Jahres genehmigt/zugelassen bzw. verbindlich bestellt werden, sollen Übergangsregelungen gelten. Wie diese genau aussehen, ist allerdings noch nicht bekannt. Ob die Einführung von Ausschreibungen aufgrund der damit verbundenen Risiken ein endgültiges Aus für den KWK-Ausbau bedeuten wird oder aber auch Chancen für die Kraft-Wärme-Kopplung birgt, wird abzuwarten bleiben und dürfte maßgeblich auch von der tatsächlichen rechtlichen Ausgestaltung des Ausschreibungsdesigns abhängen. Sicher erscheint jedoch, dass der Gesetzgeber aus Sicht der EU-Kommission auf jeden Fall beim KWKG 2016 noch nachzubessern hat.
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