Bereitstellung von Eigentümerdaten
« NewsübersichtMit Urteil vom 25.11.2014 hat das Verwaltungsgericht Hannover in Folge der Klage eines Projektentwicklers der Windenergiebranche das zuständige Katasteramt verurteilt, diesem Projektentwickler die begehrten Eigentumsangaben zu den in seinem Antrag bezeichneten Flächen bereitzustellen (Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 25.11.2014, Az.: 4 A 6492/13).
In den Entscheidungsgründen hat das Verwaltungsgericht Hannover unter anderem Folgendes expressis verbis ausgeführt:
„Der Anspruch der Klägerin ergibt sich aus § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 NVermG.1 Danach werden Eigentumsangaben bereitgestellt an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs, soweit ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.
Entgegen der Auffassung des Beklagten ist nicht darüber hinaus oder daneben zu prüfen, ob überwiegende schutzwürdige Interessen Betroffener entgegenstehen. Diese Einschränkung aus § 5 Abs. 1 Halbsatz 2 NVermG betrifft lediglich Angaben des amtlichen Vermessungswesens nach § 5 Abs. 1 NVermG. Für die Bereitstellung von Eigentumsangaben trifft § 5 Abs. 2 NVermG eine eigenständige gesetzliche Grundlage (Gomille, Niedersächsisches Vermessungsgesetz, Kommentar, § 5 Rn. 4.2.4). Wird ein berechtigtes Interesse dargelegt, überwiegt dies qua gesetzlicher Wertung die schutzwürdigen Interessen Betroffener.
Ein solches berechtigtes Interesse konnte die Klägerin darlegen. Berechtigt ist ein Interesse, wenn es verständig und durch die Sachlage gerechtfertigt ist (vgl. Gomille, a.a.O., § 5 Rn. 6.2.2.1.2). Bloße Neugier rechtfertigt ein Begehren nicht.
Dass die Klägerin die Eigentumsangaben nicht aus bloßer Neugier begehrt, liegt für die Kammer auf der Hand. Die Klägerin begehrt diese Angaben, um in einem möglichst frühen Planungsstadium ermitteln zu können, ob Eigentümer von Potentialflächen ihr die Grundstücke für eine Windenergienutzung zur Verfügung stellen würden. Nur für diesen Fall machen weitere kostspielige Untersuchungen und Planungen Sinn. Würde die Klägerin abwarten, bis der Planungsprozess, ob eine Fläche Aufnahme in das Regionale Raumordnungsprogramm findet, abgeschlossen ist, würde sie nicht nur mutmaßlich zu spät kommen. Sie benötigt die Angaben auch, um – nach Kontaktaufnahme mit den Eigentümern – zu entscheiden, wie sie im Rahmen der Beteiligung bei der Aufstellung des Raumordnungsplans Stellung nehmen möchte.
Dieses Interesse ist verständlich und durch die Sachlage gerechtfertigt. Auch nach Auffassung der Kammer dürfen an die Annahme des berechtigten Interesses im Sine von § 5 Abs. 2 NVermG keine zu hohen Anforderungen gestellt werden, zumal die Angaben, die bereitgestellt werden, für die Betroffenen einen geringeren Eingriff darstellen als etwa die Bereitstellung von Angaben des Grundbuchs. Das Gericht teilt daher nicht die Auffassung des Beklagten, dass ein Interesse erst dann berechtigt ist, wenn auf den Grundstücken, deren Eigentumsangaben begehrt werden, die Nutzung von Windenergie planungsrechtlich zulässig ist und/oder ein Vertragsabschluss mit Grundstückseigentümern konkret bevor steht.“
Das Verwaltungsgericht Hannover hat die Berufung gegen dieses Urteil gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, weil die Frage, welche Anforderungen an die Darlegung des berechtigten Interesses im Sinne von § 5 Abs. 2 NVermG zu stellen sind, in der Rechtsprechung bisher nicht geklärt ist.
Das verurteilte Katasteramt legte gegen dieses Urteil Berufung ein. Das Berufungsverfahren wurde vor dem OVG Lüneburg unter dem Aktenzeichen 2 LC 58/15 geführt.
Zwischenzeitlich hat das Katasteramt diese Berufung jedoch zurückgenommen, worauf das OVG Lüneburg mit Beschluss vom 22.03.2016 das Verfahren eingestellt hat.
Im Zuge dessen ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 25.11.2014 rechtskräftig.
Ungeachtet der Tatsache, dass sich dieses Urteil unmittelbar auf die Rechtslage in Niedersachsen bezieht, lassen sich die zutreffenden tragenden Gründe dieser Entscheidung auch auf das begründete Bereitstellungsbegehren in den anderen Bundesländern übertragen.
Rückfragen & weitere Informationen:
Rechtsanwalt Christian Frohberg, E-Mail: frohberg@maslaton.de
Tel.: 0341 – 149500, Internet: www.maslaton.de
1 Niedersächsisches Gesetz über das amtliche Vermessungswesen