Tracking pixel Bevorratung von Marken zu Abmahnzwecken ist rechtsmissbräuchlich · MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Bevorratung von Marken zu Abmahnzwecken ist rechtsmissbräuchlich

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OLG Frankfurt: Urteil vom 07.02.2013

Das OLG Frankfurt a.M. hat in seinem Urteil vom 07.02.2013 (Az.: 6 U 126/12) klargestellt, dass ein Markeninhaber, der ohne ernsthaften Benutzungswillen eine Vielzahl von Marken in der Absicht anmeldet, Dritte, die identische oder ähnliche Zeichen verwenden, mit Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen zu verfolgen, rechtsmissbräuchlich handelt.

Im vorliegenden Sachverhalt verlangte eine bulgarische Gesellschaft im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes von einem namenhaften Sportartikelhersteller die Unterlassung zur Nutzung des Zeichens „Furio“ zur Kennzeichnung eines Sportschuhs. Der Geschäftsführer der Gesellschaft verfolgt ein Geschäftskonzept, bei dem er über ein Geflecht mehrerer im Ausland ansässiger Gesellschaften umfangreich Vorratsmarken registriert, um sie an interessierte Kunden zu veräußern. Neben der streitgegenständlichen Marke hat die Gesellschaft in den vergangenen Jahren über 2.400 Markenanmeldungen vorgenommen, von denen jedoch zahlreiche Anmeldungen aufgrund Nichtzahlung der Eintragungsgebühren verfallen sind. Die Gegenseite hält der Gesellschaft rechtsmissbräuchliches Verhalten vor.

Das OLG Frankfurt bezieht sich in seiner Entscheidung insbesondere auf die vom BGH aufgestellten Grundsätze (Urteil v. 23. 11. 2000 - I ZR 93/98). Der vorliegende Sachverhalt gehört danach zur Fall-gruppe des Missbrauchs einer formalen Rechtsposition, bei der der Inhaber der Marke bereits die Marke in sachlich nicht gerechtfertigter Weise erlangt hat. Nach Ansicht des BGH fallen hierunter die Spekulationsmarken sowie allgemein die Fälle, in denen dem Anmelder der Marke der „gene-relle Benutzungswille“, also der Wille, die Marke künftig selbst oder durch Dritte zu nutzen, fehlt.

Das OLG führt dazu aus, dass die Bevorratung von Marken nicht per se für eine Missbrauchsabsicht spreche, allerdings deuten hier die Umstände auf einen fehlenden Benutzungswillen und eine Behinderungsabsicht hin. Die Gesellschaft verfolge hier kein erkennbares Vermarktungskonzept für Marken, sondern zielt darauf ab, durch Abmahnungen aus Spekulationsmarken Einkünfte in Form von Schadensersatzforderungen zu erzielen. Hierfür spreche vor allem, dass die Entwicklung und der Verkauf von Marken „von der Stange“ kein in sich stimmiges Geschäftsmodell sei, was der fehlende wirtschaftliche Erfolg belege. Dass zahlreiche Anmeldungen durch Nichtzahlung der Anmeldegebühr fallen gelassen wurden, sei ein weiteres Indiz dafür, dass die Marken ohne Benutzungswillen, sondern nur zu Abmahnzwecken zur Anmeldung gelangten.

Urteil vom 07.02.2013

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