Biogas – Technologiebonus bei Nachrüstung mit ORC-Anlage vollumfänglich bestätigt
« NewsübersichtDas Landgericht Stade hat den Anspruch auf den Technologiebonus nach § 8 Abs. 4 EEG 2004 auf den gesamten erzeugten Strom bei Nachrüstung mit einer ORC-Anlage bestätigt. Betreiber:innen sollten jetzt handeln!
Mit dem Urteil vom 07.02.2023 (Az.: 3 O 118/22) gab das Landgericht Stade dem durch die MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft vertretenem Betreiber recht.
Gefestigte Rechtsprechung
In der Vergangenheit hatten bereits das Landgericht Kassel (Urteil vom 04.09.2019 - 4 O 1049/17) und das Landgericht Münster (Urteil vom 19.04.2021 - 15 O 107/19) die Auffassung bestätigt, dass Anlagen denen der Technologiebonus nach § 8 Abs. 4 EEG 2004 zusteht, nicht nur der durch eine ORC-Anlage zusätzlich erzeugte Strom mit dem Technologiebonus vergütet wird, sondern die gesamte Stromerzeugung in der Anlage höhere EEG-Zahlungen erhält, sofern eine entsprechende Nachrüstung erfolgt (wir berichteten). In beiden Fällen unterlagen die Netzbetreibergesellschaften und der Technologiebonus auf den gesamten erzeugten Strom wurde zugestanden.
Die Entscheidung des Landgericht Stade
Vor dem Landgericht Stade ging es jetzt erneut um eine Anlage, die dem Anwendungsbereich des EEG 2004 zuzuordnen ist. So gilt für alle bis 01.01.2009 in Betrieb genommenen Anlagen das EEG 2004 einschließlich des Anspruchs auf den Technologiebonus nach § 8 Abs. 4 EEG 2004 grundsätzlich weiter. Nach dieser Vorschrift erhöht sich die Mindestvergütung der Anlage um 2,0 Cent pro Kilowattstunde, sofern eine ORC-Anlage nachgerüstet wird. Entscheidend ist die Inbetriebnahme der „Hauptanlage“.
Die Netzbetreiberin wollte – gestützt auf eine über 10 Jahre alte Empfehlung der Clearingstelle EEG | KWKG – den Anspruch auf den durch ORC-Anlage erzeugten Strom begrenzen. Dem widersprach das Landgericht Stade im Einklang mit den beiden vorausgegangenen Entscheidungen zu dieser Frage. Weder Gesetzestext noch Gesetzesbegründung geben dieses Verständnis her. Im Gegenteil spricht die Gesetzesbegründung ausdrücklich davon, dass durch die zusätzliche Gesamtvergütung Investitionen in ORC-Anlagen angeregt werden sollen.
Keine „Überförderung“ der Anlagen
Auch das häufig vorgebrachte Argument, dass die Anwendung des Technologiebonus auf den gesamten in der Anlage erzeugten Strom zu einer „Überförderung“ der Anlagen führen würde, konnte im vorliegenden Fall anschaulich ausgeräumt werden.
Hätte man den Bonus im vorliegenden Fall nur auf den durch die ORC-Anlage zusätzlich erzeugten Storm anwenden wollen, hätte sich die Zusatzvergütung bei Investitionskosten in sechsstelliger Höhe auf wenige hundert Euro belaufen. Der Technologiebonus hätte wohl nicht einmal Wartungs- und Betriebskosten gedeckt.
Dies ließ das Gericht daher auch unter Hinweis auf das europäische Beihilferecht nicht gelten. Die Subventionsregelungen der EU bestätigen vielmehr, dass Anreizeffekte durch einen hohen Technologiebonus gerade gewünscht sind!
Vergütungsansprüche und Möglichkeit der ORC-Nachrüstung jetzt prüfen!
Die Vergütung für die letzten ORC-Anlagen läuft erst Ende 2028 aus. Eine Investition in den Technologiebonus nach § 8 Abs. 4 EEG 2004 wird sich daher weiterhin lohnen. Je nach Anlagengröße kommen schnell mittlere fünfstellige Zusatzvergütungen pro Jahr in Betracht. Sollte bereits eine ORC-Anlage nachgerüstet sein und die Anwendbarkeit des EEG 2004 in Betracht kommen, sollte unbedingt geprüft werden, ob der volle Technologiebonus gezahlt wird.
Weitere Verfahren werden derzeit durch uns betreut. Gerne unterstützen wir auch Sie bei der Geltendmachung der Ihnen zustehenden Vergütug!