Tracking pixel Biogas: Gesamter Strom bei ORC-Anlage vergütungspflichtig! Vor Bau Feststellung der Vergütungsfähigkeit · MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Biogas: Gesamter Strom bei ORC-Anlage vergütungspflichtig! Vor Bau Feststellung der Vergütungsfähigkeit

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Nach § 8 Abs. 4 EEG 2004 erhöht sich die Vergütung für Biomasseanlagen bei Einbau einer sogenannten Organic-Rankine-Cycle-Anlage (ORC-Anlage) um 2,0 Cent pro Kilowattstunde (Technologiebonus). Dieser Technologiebonus für den Einbau einer solchen Anlage kommt auch heute noch in Betracht, wenn die Anlage unter das EEG 2004 fällt.

Diese Regelung war und ist umstritten.

Schwerpunkte der Auseinandersetzung war insbesondere die Frage, ob der Technologiebonus nur auf den Strom der ORC-Anlage oder auf den gesamten erzeugten Strom der Biomasseanlage zu zahlen ist.

Die Regelung wurde bereits mit dem Inkrafttreten des EEG 2009 mit Ablauf des 31.12.2008 wieder geändert. Mit der Novellierung des EEG 2009 wurde klargestellt, dass der Technologiebonus nur auf den in der ORC-Anlage erzeugten Strom zu zahlen ist.

Für Anlage nach dem EEG 2004 war die Frage aber damit nicht beantwortet und weiter streitig.

Die Clearingstelle EEG | KWKG positionierte sich schon vor Inkrafttreten des EEG 2009 eindeutig zulasten der Anlagenbetreiber. Sie kam bereits mit der Empfehlung vom 25.11.2008 (Gz. 2008/08) zu dem Ergebnis, dass der Technologiebonus nur auf den in der ORC-Anlage erzeugten Strom zu zahlen sei.

Auch der BDEW vertrat diese Auffassung. Seine Anwendungshilfe mit den Fragen und Antworten zum EEG 2017 (2. Aufl.) vom 27.05.2020 verweist darauf, dass der Technologiebonus nur auf den Strom der ORC-Anlage zu zahlen sei.

Zur Begründung wurde insbesondere angeführt, dass die Technologie der ORC-Anlage nur geringe Energieeinsparungen bringe und daher ein so umfangreicher Bonus nicht gerechtfertigt sei.

Eine so geringe Investition könne ein solchen Bonus nach Auffassung der Clearingstelle EEG | KWKG und des BDEW nicht rechtfertigen. Solche ergebnisorientierten Überlegungen sind aber in der Regel keine zulässigen Methoden der Gesetzesauslegung.

Diese Auslegung der gesetzlichen Regelung in § 8 Abs. 4 EEG 2004 begegnete daher zu Recht Kritik.

So enthält der Wortlaut der Vorschrift keine unmittelbare Beschränkung auf den Strom der ORC-Anlage. Dies fällt insbesondere im Vergleich zu § 8 Abs. 3 EEG 2004 auf, der den Bonus von 2,0 Cent pro Kilowattstunde für Strom gewährt, „soweit“ es sich um Strom im Sinne des Kraft-Wärme-Kopplung-Gesetzes handelt, der aber noch weitere Voraussetzung erfüllen muss. Ein solches „soweit“ ist in § 8 Abs. 4 EEG 2004 nicht zu finden.

Wortlaut, Systematik und auch die Geschichte der Vorschrift sprechen damit gegen die Auffassung von Clearingstelle EEG | KWKG und BDEW.

Dennoch wurde letztlich erst mit einer Entscheidung des Landgerichtes Kassel vom 04.09.201 2019 (4 O 1049/17) erstmals ausdrücklich der Auffassung von Clearingstelle EEG | KWKG und BDEW widersprochen.

Der Technologiebonus wurde in dieser Entscheidung für den gesamten Strom der Biomasseanlage gewährt, die mit einer ORC-Anlage nachgerüstet worden war.

Diese Auffassung hat das Landgericht Münster bestätigt.

Gegenstand der Entscheidung war durch die Kanzlei Maslaton Rechtsanwaltsgesellschaft GmbH betreute Feststellungsklage zu der Frage, ob für eine unmittelbar vor der Nachrüstung mit einer ORC-Anlage stehende Biomasseanlage der Technologiebonus auf den gesamten erzeugten Strom zu zahlen ist.

Mit seiner aktuellen Entscheidung vom 19.04.2021 (Az.: 015 O 107/19) hat das Landgericht Münster dies bestätigt und schließt sich damit der Auffassung des Landgerichtes Kassel an.

Der Technologiebonus nach § 8 Abs. 4 EG 2004 von 2,0 Cent pro Kilowattstunde ist auch nach dieser Entscheidung auf den gesamten Strom der Biomasseanlage zu zahlen, die mit einer ORC-Anlage nachgerüstet wurde (sofern sie unter das EEG 2004 fällt).

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Damit zeichnet sich eine klare Tendenz ab. Nachdem sich aber Biomasseanlagen, die unter diese Regelung fallen können in absehbarer Zeit dem Ende ihrer Förderungsdauer nähern dürften, dürfte dort Eile geboten sein.

So dürfte dieser Bonus durch Nachrüstung einer ORC-Anlage nur für Anlagen Betracht kommen, die bis zum 31.12.2008 in Betrieb genommen wurden. Außerdem sollen sich die Anschaffungskosten einer solchen ORC-Anlage auch noch amortisieren.

Sollte eine solche Nachrüstung erwogen, sollte dies daher schnellstmöglich geprüft werden.