Tracking pixel Bloße Abrufbarkeit der Widerrufsbelehrung auf Website nicht ausreichend · MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Bloße Abrufbarkeit der Widerrufsbelehrung auf Website nicht ausreichend

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Der BGH hat in seinem Urteil vom 15. Mai 2014 (Az. III ZR 368/13) entschieden, dass die bloße Abrufbarkeit einer Widerrufsbelehrung auf einer gewöhnlichen Website (ordinary Website) nicht für eine formgerechte Mitteilung gem. §§ 355 Abs. 2 S. 1 und Abs. 3 S. 1; 126b BGB ausreicht. Dem Verbraucher muss die Möglichkeit des Ausdruckens oder des Abspeicherns auf dem Computer gegeben werden.

In dem zugrunde liegenden Verfahren stritten sich die Parteien um eine Kursgebühr. Auf der Website der Klägerin hatten die Kunden die Möglichkeit, sich für Seminare anzumelden. In der Eingabemaske war ein Text mit einem Ankreuzkästchen enthalten:

„Widerrufsbelehrung zur Kenntnis genommen und ausgedruckt oder abgespeichert?“

Der Anmeldevorgang auf der Webseite der Klägerin konnte nach dem Anklicken des Kästchens auch dann ungehindert fortgesetzt werden, wenn die lediglich über einen Hyperlink abrufbare Widerrufsbelehrung weder aufgerufen noch ausgedruckt oder abgespeichert wurde. Ein Zwangsdownload war nicht vorgesehen. Die Beklagte hatte sich zu einem Seminar angemeldet, das Kästchen angeklickt und ihre Teilnahme später per E-Mail abgesagt. Die Klägerin verlangte die vollständige Zahlung der Kursgebühr und berief sich dabei auf die Versäumung der Widerrufsfrist.

Der Sachverhalt war noch nach den Bestimmungen zu beurteilen, die bis zum 12.06.2014 in Kraft waren.

Der BGH entschied, dass die im Online-Formular vorgegebenen Einstellungen gem. § 309 Nr. 12b BGB unwirksam waren. Dadurch wird von den verbraucherschützenden Regelungen in §§ 355 Abs. 2 und 3, 360 Abs. 1 BGB zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen. Die Klägerin konnte sich auch nicht i.S.d. § 242 BGB darauf berufen, dass die Beklagte durch das Anklicken bestätigt hatte, die Widerrufsbelehrung ausgedruckt und abgespeichert zu haben. Der Unternehmer muss die Widerrufsbelehrung so erteilen, dass die Informationen dem Verbraucher ohne dessen Zutun zugehen. Die Klägerin hatte diese ihr obliegenden Aufgaben auf ihre Kunden verlagert. Der Bestellvorgang ließ den Kunden lediglich die Wahl, selbst aktiv zu werden und die Belehrung abzurufen oder die Bestätigung wahrheitswidrig abzugeben. Die Beklagte kann daher auch nicht den Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegenhalten und gegen den Kunden auch keinen Schadensersatzanspruch wegen arglistiger Täuschung oder sonstiger Treuepflichtverletzung geltend machen.

Offen blieb die Frage, ob eine verlinkte Widerrufsbelehrung auf einer fortgeschrittenen Website (sophisticated website) für eine formgerechte Mitteilung der Widerrufsbelehrung ausreicht. Die Klägerin hatte solch eine Website nicht verwendet.

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Ulrich Hauk, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, E-Mail: hauk@maslaton.de
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