Bundeskabinett beschließt Gesetzesentwurf für „Länderöffnungsklausel“
« Newsübersicht„Größtmöglicher Spielraum für den Landesgesetzgeber“
Am 08.04.2014 hat das Bundeskabinett den "Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Länderöffnungsklausel zur Vorgabe von Mindestabständen zwischen Windenergieanlagen und zulässigen Nutzungen" beschlossen. Dieser Entwurf unterscheidet sich wesentlich von den bisher vom Bundesumweltministerium vorgelegten Entwürfen! Zwar soll den Ländern weiterhin durch eine Änderung des § 249 BauGB ermöglicht werden, durch Landesgesetz die „Anwendung“ des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB auf Windenergievorhaben, die einen bestimmten Abstand einhalten, zu beschränken. Nach dem nun beschlossenen Entwurf müssen aber die Länder ein solches Landesgesetz bis 31.12.2015 verkündet haben. Im Übrigen aber wurde der bisherige Entwurf ad acta gelegt: Weder soll der Mindestabstand in Abhängigkeit von der Gesamthöhe einer Windenergieanlage festzulegen sein, sodass also auch ein starrer Abstand möglich wäre, noch beschränkt sich der beschlossene Entwurf auf eine Regelung von Mindestabständen zu Wohnnutzung. Vielmehr sollen die Länder selbst bestimmen können, zu welchen „zulässigen baulichen Nutzungen“ durch Windenergieanlagen Mindestabstände einzuhalten sind. Auch ist kein Stichtag mehr vorgesehen, der zumindest jene in Aufstellung befindlichen Flächennutzungs- und Raumordnungspläne von der Neuregelung ausgenommen hätte, für die bis zum Abschluss des Koalitionsvertrages ein Aufstellungsbeschluss gefasst war. Zu guter Letzt sollen die Länder auch eine Abweichungsmöglichkeit von den jeweiligen landesgesetzlichen Mindestabständen regeln dürfen.
Damit wird den Ländern, so die Entwurfsbegründung „sowohl hinsichtlich der Einführung und der Reichweite einer Abstandsregel als auch zur Größe des Abstandes Flexibilität eingeräumt“. Gleich-zeit haben damit die Länder zumindest theoretisch „freie Hand“, Windenergieanlagen von sämtlichen Nutzungsarten fernzuhalten. Dabei darf aber nicht vergessen werden, dass dieser neue Entwurf den Ländern gänzlich die Verantwortung überträgt, der weiterhin geltenden Privilegierung der Windenergie gem. § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB und dem bundesverwaltungsgerichtlichen Postulat, der Windenergie „substantiell Raum zu verschaffen“, zur Geltung zu verhelfen. Eine völlige „Verbannung“ der Windenergienutzung aus einem Bundesland kann daher auch dieser sehr weitgehende Gesetzesentwurf nicht ermöglichen.
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