Bundesnetzagentur legt Entwurf zu Leitfaden für Eigenverbrauchsfragen nach dem EEG vor
« NewsübersichtSeit Einführung des § 61 EEG 2014 sind grundsätzlich auch eigenerzeugte und -verbrauchte Strommengen EEG-umlagepflichtig. Allerdings bestehen diesbezüglich auch einige Ausnahmeregelungen. Bereits Anfang Juni dieses Jahres hatte die Clearingstelle EEG eine Empfehlung zu Einzelfragen in Bezug auf die Eigenverbrauchsregelung des § 61 EEG 2014 veröffentlicht (wir berichteten mit Newsletter vom 20.06.2015). Eine ganze Reihe von Anwendungsfragen zu Themen wie z.B. der Legaldefinition der Eigenversorgung, dem Begriff der Stromerzeugungsanlage im Sinne des § 61 EEG 2014 sowie den Ausnahmeregelungen für Bestandsanalgen und in den Fällen des § 61 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 EEG 2014 wurden dort jedoch mit dem Hinweis offen gelassen, dass die Bundesnetzagentur in einem Leitfaden dazu noch Stellung nehmen werde.
Nunmehr liegt seit dem 16.10.2015 der Entwurf für einen „Leitfaden zur Eigenversorgung“ der Bundesnetzagentur (BNetzA) vor, der auf der Website der BNetzA abgerufen werden kann.
Der Leitfaden befasst sich recht umfassend mit § 61 EEG 2014 und behandelt gerade auch die von der Clearingstelle EEG seinerzeit offengelassenen Themen:
Zunächst wird die Legaldefinition der Eigenversorgung nach § 5 Nr. 12 EEG 2014 nach ihren Tatbestandsmerkmalen gegliedert und erläutert. Ebenso werden die einzelnen Ausnahmeregelungen des § 61 Abs. 2 sowie die Regelungen für Bestandsanlagen unter teilweiser Herausarbeitung verschiedener Fallkonstellationen dargestellt. Abschließend enthält der Leitfaden Ausführungen zum Thema Messanforderungen sowie zu den Darlegungs-, Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten von Eigenversorgern.
Ungeachtet der Frage, ob die im Rahmen des Leitfadens getroffen Aussagen rechtlich gesehen im Ergebnis richtig sein mögen, entbehren die von der BNetzA gefundenen Ergebnisse vielfach einer sauberen juristischen Herleitung und umfassenden Begründung. Allein deshalb verdient der Entwurf des Leitfadens durchaus Kritik. Zudem werden größtenteils lediglich der Gesetzeswortlaut wiedergegeben und die verschiedenen Einzelvorschriften in einen (verständlicheren) inhaltlichen Zusammenhang gebracht. Ein substanzieller Mehrwert wohnt dem Leitfadenentwurf somit bislang wohl nicht inne.
Aus diesem Grund lässt der Leitfaden eine konkrete juristische Einzelfallprüfung auch keinesfalls entbehrlich werden. Insofern sei darauf hingewiesen, dass selbst die Bundesnetzagentur dem Leitfaden keine normkonkretisierende Wirkung beimisst, sondern diesen lediglich als Orientierungshilfe für eine einheitliche Normanwendung verstanden wissen will. Dementsprechend gibt der Leitfaden lediglich das Grundverständnis der Bundesnetzagentur zur Anwendung der Eigenversorgungsregelungen des EEG 2014 wider, ohne eine rechtliche Bindungswirkung zu entfalten.
Bei dem derzeit vorliegenden Leitfanden handelt es sich – wie bereits erwähnt – zunächst um einen (ersten) Entwurf, zu dem noch bis zum 20.11.2015 schriftlich Stellung genommen werden kann.
Über die weiteren Entwicklungen im Bereich der Eigenversorgung werden wir Sie deshalb auch weiterhin informieren und stehen Ihnen für Rückfragen gerne zur Verfügung.
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Rechtsanwalt Dr. Christoph Richter, E-Mail: richter@maslaton.de
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