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Bundesregierung hält an Gesetzesentwurf zum KWKG-Änderungsgesetz fest: Handlungsbedarf für Investoren – jetzt Anlagen verbindlich bestellen!

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Ab 2017 soll die Förderung für KWK-Anlagen grundsätzlich durch Ausschreibungen ermittelt werden. Der Gesetzesentwurf zur entsprechenden Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (kurz: KWKG 2016) befindet sich derzeit im parlamentarischen Verfahren. Im Rahmen seiner Stellungnahme hatte der Bundesrat u.a. die Heraufsetzung der Ausschreibungspflicht von der vorgesehenen 1 MW-Grenze auf 2 MW, die Verdopplung des jährlichen Ausschreibungsvolumens sowie die Verlängerung der Übergangsfrist für neue Anlagen gefordert (wir berichteten mit Newsletter vom 22.11.2016). Diese Forderungen fanden bei der Bundesregierung jedoch keinen Anklang. Im Rahmen ihrer nunmehr veröffentlichten Gegenäußerung lehnte die Bundesregierung die Änderungsvorschläge des Bundesrats nahezu vollumfänglich ab.

Es wird damit aller Voraussicht nach dabei bleiben, dass ab 2017 neu in Betrieb genommene sowie modernisierten KWK-Anlagen im Anlagensegment von 1 MW bis 50 MW nur noch eine Förderung für den KWK-Strom beanspruchen können, wenn diese im Ausschreibungsverfahren einen Zuschlag erhalten haben. Aus Gründen des Vertrauensschutzes sind jedoch Ausnahmen für sog. Übergangsanlagen vorgesehen. Maßgeblicher Stichtag soll der 31.12.2016 sein. Für KWK-Anlagen, für die bis zu diesem Stichtag eine Genehmigung nach Bundesimmissionsschutzgesetz vorliegt oder eine verbindliche Bestellung erfolgt ist und die bis zum 31.12.2018 in Betreib genommen werden, können die jeweiligen Anlagenbetreiber noch die gesetzlich festgelegten Fördersätze nach dem derzeit geltenden KWKG 2016 in Anspruch nehmen. Es handelt sich ausweislich des derzeit vorliegenden Gesetzesentwurfs insoweit um ein Wahlrecht zugunsten der Anlagenbetreiber, wonach diese entweder die Vergütung nach den §§ 6 bis 8 KWKG 2016 in Anspruch nehmen oder an einer Ausschreibung teilnehmen können. Dieses Wahlrecht muss der Anlagenbetreiber jedoch bis spätestens zwei Wochen nach der Bekanntgabe des ersten Ausschreibungstermins durch die Bundesnetzagentur ausüben, indem er im Rahmen einer schriftlichen Erklärung auf die Teilnahme am Ausschreibungsverfahren verzichtet.

Insbesondere die verbindliche Bestellung eröffnet den Investoren – unabhängig von Bearbeitungszeiten der für die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zuständigen Behörde – die Möglichkeit, sich noch Zuschlagszahlungen nach dem bestehenden Förderregime zu sichern. Denn ausweislich der im derzeitigen Gesetzesentwurf enthaltenen Formulierung erstreckt sich diese Option auch auf Anlagen, die immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtig sind. Das Gesetz sowie die Gesetzesbegründung lassen dabei allerdings offen, was unter einer verbindlichen Bestellung konkret zu verstehen ist. Investoren, die von der Übergangsvorschrift Gebrauch machen wollen, sollten daher bis zum 31.12.2016 noch eine vertragliche Vereinbarung über die Lieferung der KWK-Anlage bzw. im Fall einer Modernisierung über die Lieferung der wesentlichen die Effizienz bestimmenden Anlagenteile treffen. In der Regel wird dies ein Kaufvertrag sein, etwaige Vorverträge oder unter Bedingung stehende Verträge dürften dem Kriterium der Verbindlichkeit im Zweifel nicht genügen. Zudem ist den Investoren zu empfehlen, sich die rechtzeitige verbindliche Bestellung auch schriftlich vom Hersteller bestätigen zu lassen bzw. den Vertrag - auch wenn seitens des Gesetzes nicht ausdrücklich gefordert - schriftlich zu schließen. Ferner ist zu beachten, dass die verbindliche Bestellung durch den späteren Anlagenbetreiber erfolgen sollte, da Fälle des Zwischenerwerbs und der späteren Weiterveräußerung nach dem Stichtag vom Sinn und Zweck der Übergangsregelung wohl nicht ohne Weiteres gedeckt sein dürften.

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