Tracking pixel Bundesverfassungsgericht ebnet Weg für Braunkohletagebau Garzweiler II · MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Bundesverfassungsgericht ebnet Weg für Braunkohletagebau Garzweiler II

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Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 17.12.2013 den Braunkohleplan Garzweiler II - zumindest im Ergebnis - verfassungsrechtlich gehalten. Die Verfassungsbeschwerden des BUND und eines von Enteignung betroffenen Bürgers blieben im Ergebnis ohne Erfolg.

Zum einen hat das Gericht ein „Recht auf Heimat“ verneint, da die freie Ortswahl ihre Grenzen an den Regelungen der Bodennutzung, die dem Gemeinwohl dienen, finde.

Zwar hat das Bundesverfassungsgericht den Rechtsschutz von Bürgern insofern gestärkt, als bereits im Zulassungsverfahren Behörden künftig auch die privaten Belange der von Umsiedlung und Enteignung betroffenen Bürger in einer Gesamtabwägung berücksichtigen und ihnen Klagemöglichkeiten einräumen müssen. Da Behörden diese Gesamtabwägung des Tagebauprojekts unterlassen hatten, war die Enteignung eines dem BUND gehörenden Grundstücks verfassungswidrig. Diese Feststellung führt aber zu keinen weiteren Konsequenzen, so führt das Gericht in seinem Urteil aus:

„Trotz des Erfolges der Verfassungsbeschwerde verbleibt es bei der bloßen Feststellung der Verfassungsverstöße. Die Aufhebung der angegriffenen Entscheidungen erübrigt sich, da eine erneute Sachentscheidung dem Beschwerdeführer keinen über die Feststellung hinausgehenden Vorteil verschaffen könnte. Das Grundstück ist mittlerweile durch den Tagebau in Anspruch genommen und eine Rückgabe an ihn wäre faktisch ohne Wert. Zudem ist sicher absehbar, dass die Fachgerichte bei einer erneuten Sachentscheidung zu dem Ergebnis gelangen würden, dass der Tagebau Garzweiler zur Sicherung der Energieversorgung als vernünftigerweise geboten angesehen werden durfte und dass auch die Gesamtabwägung zu dem Tagebau bei nachvollziehender Prüfung durch die Gerichte Bestand haben würde“

Auch wenn das Gericht nur über den Braunkohleplan Garzweiler II zu entscheiden hatte, ist aus der Entscheidung wohl allgemein zu entnehmen, dass auch andere Braunkohletagebaue bzw. die damit einhergehenden Eingriffe in Grundrechte allein mittels des Gemeinwohlbelangs „Energieversorgung“ verfassungsrechtlich zu rechtfertigen sind. 

Rückfragen & weitere Informationen: Prof. Dr. Martin Maslaton, Tel.: 0341 – 149500,
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