Bundesverwaltungsgericht bestätigt Beitragsbescheide für „Altanschließer“
« NewsübersichtDas Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschied am 15.04.2015 zugunsten eines kommunalen Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverbandes in Mecklenburg-Vorpommern, indem es die Revision einiger Eigentümer bebauter Grundstücke über die Rechtmäßigkeit von Beitragsbescheiden über Anschlussbeiträge zur Abwasserentsorgung zurückwies.
Die grundlegende Problematik dieses Falles besteht darin, dass fraglich ist, wie lange die Behörde gegenüber Grundstückseigentümern, welche bereits zu DDR-Zeiten oder erst nach Wiedervereinigung an die Kanalisation angeschlossen wurden, Abgaben zum Vorteilsausgleich festsetzen kann. Hintergrund ist dabei unter anderem, dass die nach Wiedervereinigung beschlossenen Beitragssatzungen oftmals an durchgreifenden Rechtsfehlern litten und dadurch keine Grundlage für die Festsetzung von Beiträgen bestand. Der Senat hatte sich folglich auch mit der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auseinanderzusetzen gehabt (Beschl. v. 05.03.2013 – 2 BvR 2457/08). Das BVerfG verwies darauf, dass Abgaben nicht zeitlich unbegrenzt nach Erlangung des Vorteils festgesetzt werden können. Es obliegt dabei dem Gesetzgeber einen Ausgleich zwischen dem Interesse der Allgemeinheit an Beiträgen und dem Beitragsschuldner an Rechtsklarheit (Art. 20 III GG) zu schaffen.
Im vorliegenden Fall widerspricht zwar das Kommunalabgabenrecht dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Rechtssicherheit, da der Landesgesetzgeber es versäumt hat, die Heranziehung von Beiträgen einer zeitlichen Obergrenze zu unterwerfen, falls die maßgeblichen Satzungen zunächst nichtig waren und erst später durch rechtswirksame Satzungen ersetzt wurden. Der Landesgesetzgeber in Mecklenburg-Vorpommern hat jedoch in § 12 Abs. 2 Satz 1 KAG MV festgelegt, dass Grundstückseigentümer jedenfalls bis Ablauf des 31.12.2008 mit ihrer Heranziehung rechnen mussten. Auf Beitragsbescheide, die - wie in diesem Fall - zu einem früheren Zeitpunkt bis zum 31.12.2008 erlassen wurden, wirkt sich ein Verfassungsverstoß daher nicht aus.
Ausblick:
In Folge der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts waren die Landesgesetzgeber angehalten, eine verfassungskonforme Umsetzung der Festsetzungsverjährung in das jeweilige KAG zu integrieren. So wurde in Sachsen der § 3a SächsKAG eingefügt, der eine Festsetzungsfrist von 20 Jahren festsetzt, die mit Entstehung der Beitragspflicht (mit Ausnahme des Erlasses der Beitragssatzung), jedoch frühestens mit Ablauf des Jahres 1999, beginnt. Damit hat der Gesetzgeber für Beitragsschuldner aus den Jahren nach der Wiedervereinigung eine lange Festsetzungsverjährung von bis zu 30 Jahren geschaffen. Vergleichbare Begrenzungen für die Beitragsfestsetzungen finden sich nun mehr auch in anderen Landesgesetzen mit dem Ziel, einen Verfassungsverstoß zu vermeiden. Zu der Frage, ob die gesetzlichen Regelungen in Reaktion auf die Entscheidung des BVerfG rechtmäßig sind, hat sich das BVerwG - schon weil das KAG Mecklenburg-Vorpommern eine solche nicht kennt - nicht positioniert. Mithin bleibt eine höchstrichterliche Klärung der Zulässigkeit dieser Regelungen, wie in § 3a SächsKAG, weiter abzuwarten.
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