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Bundesverwaltungsgericht erleichtert den Ausschluss von Nebenanlagen durch Bebauungsplan

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Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 21.03.2013 den Ausschluss von Gebäuden als Nebenanlagen außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten bebaubaren Grundstücksflächen für wirksam erachtet.

Der Revisionskläger errichtete auf einer im Bebauungsplan als nicht überbaubar festgesetzten Grundstücksfläche ohne Baugenehmigung ein Blockhaus als Nebengebäude eines Hotels zur Unterbringung von Gartengeräten und Spielzeug. Der Landkreis Wittmund versagte die nachträgliche Baugenehmigung und erlies eine Beseitigungsanordnung: Der Bebauungsplan aus dem Jahre 1989 sei jedenfalls auf Grund anzuwendenden Planerhaltungsvorschriften des BauGB 1987 wirksam und dieser schließe auf Grundlage des § 14 Abs. 1 S. 3 BauNVO Nebengebäude außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche aus.

Der Revisionskläger erhob hiergegen erfolglos Klage beim Verwaltungsgericht Oldenburg, auch die Berufung wurde durch Oberverwaltungsgericht Lüneburg zurückgewiesen, die Revision jedoch zugelassen. Der Kläger trug zur Begründung seiner Revision vor, der betreffende Ausschluss von Nebengebäuden sei unwirksam, da dieser an schweren Abwägungsmängeln leide, welche auch noch nach Ablauf der in § 215 BauGB 1987 vorgesehenen 7-Jahres-Frist gerügt werden könnten. Selbst wenn der Bebauungsplan wirksam sei, sei der betreffende Ausschluss von Nebengebäuden keine Regelung der Art der Nutzung, sondern des Standortes von Nebenanlagen und daher nicht auf § 14 Abs. 1 S. 3 BauNVO, sondern auf § 23 Abs. 5 BauNVO zu stützen. Dieser enthielte zwei eigenständige Ausschlussmöglichkeiten für „Nebenanlagen i.S.d. § 14 BauNVO“ einerseits und bauliche Anlagen, die nach den Landesbauordnungen in den Abstandsflächen zugelassen werden können an-dererseits. Im Bebauungsplan seien lediglich Nebenanlagen im Sinne des § 23 Abs. 5 S. 1 BauNVO ausgeschlossen worden, nicht jedoch abstandsflächenprivilegierte bauliche Anlagen. Da die Blockhütte eine solche Anlage sei, stünde der Bebauungsplan nicht entgegen und sein Vorhaben könne gem. § 23 Abs. 5 S. 2 BauNVO als zugelassen werden.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision zurückgewiesen. Das Gericht bestätigte seine bisherige Rechtsprechung, dass die 7-Jahres-Frist des § 215 BauGB 1987 allenfalls nur für schwere Mängel im Abwägungsergebnis in Erwägung zu ziehen ist. Derartige Mängel hatte das OVG nicht festgestellt, dieser Feststellung folgte das Bundesverwaltungsgericht. Die vom Kläger vorgetragenen Abwägungsmängel waren daher verfristet und der Bebauungsplan damit wirksam. 

Zwar folgt es noch der Ansicht des Klägers, dass der Ausschluss von Nebengebäuden auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen als Regelung des Standortes auf § 23 Abs. 5 BauNVO zu stützen sei. Das Gericht sah jedoch in der betreffenden Festsetzung einen umfänglichen Ausschluss sowohl von Nebengebäuden im Sinne des § 14 BauNVO gem. § 23 Abs. 5 S. 1 BauNVO wie auch von bauordnungsrechtlich abstandsflächenprivilegierten Anlagen gem. § 23 Abs. 5 S. 2 BauNVO. Nach Ansicht des Gerichts sollen Nebengebäude im Sinne des § 14 BauNVO nicht im „Gewand einer bauordnungsrechtlich abstandsflächenprivilegierten Anlage“ über § 23 Abs. 5 S. 2 BauNVO zugelassen werden können, wenn nach dem Willen der Gemeinde die nicht bebaubaren Grundstücksflächen – z.B. aus Gründen des Freiraumschutzes - ganz generell von Gebäuden und Anlagen freihalten wollte.

Das Bundesverwaltungsgericht hat damit den Ausschluss von Nebenanlagen auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen gem. § 23 Abs. 5 BauNVO insoweit erleichtert, als im Bebauungsplan der Ausschluss von Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO und von abstandsflächenprivilegierten Anlagen nach den Bauordnungen nicht jeweils ausdrücklich geschehen muss.

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