Tracking pixel CSRD extra - Die deutsche Umsetzung der Nachhaltigkeitsberichterstattung kommt · MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

CSRD extra - Die deutsche Umsetzung der Nachhaltigkeitsberichterstattung kommt

« Newsübersicht

Die Frist zur Umsetzung der europäischen Nachhaltigkeitsberichtserstattungsrichtlinie (CSRD) ist letzten Monat abgelaufen. Das deutsche Umsetzungsgesetz wird auch für Unternehmen der Energiewirtschaft einige Herausforderungen mit sich bringen. 

Letzten Monat war es soweit: Die 18 monatige Frist zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (kurz: CSRD) lief am 06.07.2024 ab. Bei der CSRD handelt es sich um eine EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattungspflicht von Unternehmen, welche als sogenanntes sekundäres Unionsrecht zur Anwendung in den einzelnen Mitgliedsstaaten zunächst in nationales Recht umgewandelt werden muss. In Deutschland hat nun, einige Wochen nach Ablauf der Umsetzungsfrist, am 24.07.2024 das Bundeskabinett den Regierungsentwurf zu Umsetzung der CSRD in deutsches Recht beschlossen. Dies bedeutet, dass nach der Sommerpause mit dem Beginn des parlamentarischen Gesetzgebungsverfahrens zu rechnen ist. Für viele deutsche Unternehmen wird die Umsetzung dieser neuen Rechtslage einige Herausforderungen mit sich bringen.

Was genau ist die CSRD?

Die CSRD ist auf europarechtlicher Ebene am bereits am 05.01.2023 in Kraft getreten. Sie stellt dabei eine Ausweitung und faktische Ersetzung der bestehenden Non-Financial-Reporting-Directive (NFRD/ Deutschland: CSR-Umsetzungsgesetz) dar. Die NFRD sieht bereits seit 2014 die Pflicht zur Abgabe einer sogenannten nicht-finanzielle Erklärung für Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitende vor, welche ihren Sitz in der Europäischen Union haben und im besonderen Interesse der Öffentlichkeit stehen.

Durch diese erhebliche Ausweitung der Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet der europäische Gesetzgeber nun EU-weit rund 49.000 Unternehmen dazu, in regelmäßigen Abständen umfangreiche Nachhaltigkeitsberichte zu erstellen.

In Deutschland werden bei der geplanten schrittweisen Umsetzung der Richtlinie bis zum Jahr 2028 schätzungsweise 15.000 Unternehmen von der Berichtspflicht betroffen sein. Berichterstattungspflichtig sind hierbei grundsätzlich Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften mit ausschließlich haftungsbeschränkten Gesellschaftern, welche als große Unternehmen im bilanzrechtlichen Sinne gelten. Im bilanzrechtlichen Sinne mittlere und kleine Unternehmen (KMU) sind, sofern sie kapitalmarktorientiert sind, ebenfalls berichterstattungspflichtig. Lediglich Kleinstunternehmen sind ausgenommen.

Welche Anforderungen stellt die CSRD an betroffene Unternehmen?

Durch die CSRD soll das, durch die CSR/NFRD und auch teilweise bereits auf freiwilliger Basis, bestehende Nachhaltigkeitsberichtswesen vereinheitlicht und durch konkrete Kennzahlen quantifizierbarer werden. Konkret bedeutet dies, dass bis zu 1.2000 Datenpunkte abgefragt werden, zu welchen die betroffenen Unternehmen hinsichtlich ihrer Wirtschaftstätigkeit Stellung nehmen müssen. Dabei werden sowohl allgemeine als auch brachenbezogene Standards abgefragt, welche in „zwei Sets“ durch die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) erarbeitet werden.

Als erstes Teilergebnis dieses zwei-stufigen Erarbeitungsprozesses wurde als delegierter Rechtsakt die European Reporting Standards (ESR) am. 31.07.2023 verabschiedetet und am. 22.01.2023 im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Mit einer Verabschiedung der 40 branchenspezifischen Standards [1]ist hingegen erst im Jahr 2026 zu rechnen.

Neben 12 brachenunabhängigen Berichterstattungsstandards wird mit den ESR das Prinzip der doppelten Wesentlichkeitsanalyse als erhebliche Neuerung im Nachhaltigkeitsberichtswesen eingeführt.[2] Durch die Einbeziehung zweier Perspektiven, der Inside-Out-Perspective sowie der Outside-In-Perspective, müssen einzelne Unternehmen eine Berichterstattung entlang ihrer gesamten Wertschöpfungskette vornehmen. 

  • Durch die Outside-In-Perspective untersucht das berichtspflichtige Unternehmen vor allem externe Nachhaltigkeitsfaktoren, wie beispielsweise Umweltveränderungen oder regulatorische Anforderungen, welche sich auf die Unternehmenstätigkeit auswirken. 
  • Anhand der Inside-Out-Perspective werden die Auswirkungen des eigenen wirtschaftlichen Handelns auf verschiedene Nachhaltigkeitsaspekte bewertet.

Die deutsche Umsetzung im aktuellen Regierungsentwurf

Der derzeit vorliegende deutsche Regierungsentwurf zur Umsetzung der europäischen Richtlinie orientiert sich stark an der CSRD. Konkret sieht er vor allem verschiedene Änderungen im Handelsgesetzbuch (HGB) vor. So soll das Prinzip der doppelten Wesentlichkeit im HGB verankert werden.[3] Aber auch Änderungen weiterer Gesetze wie beispielsweise des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG), des Aktiengesetzes (AktG) oder des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) sind geplant. Besonders hervorzuheben ist dabei, dass der Gesetzgeber eine Verknüpfung zu den Berichtspflichten aus dem LkSG vorsieht, um auf diese Weise eine Doppelbelastung nachhaltigkeitsberichterstattungspflichtiger Unternehmen zu verhindern.

Bedeutung für die Energiewirtschaft 

Auch die Energiewirtschaft muss sich spätestens ab dem Jahr 2028 auf eine umfassende Berichterstattungspflicht einstellen, deren Umsetzung sehr viel Zeit und Geld kosten wird. Besonders mit Blick auf die brachenabhängigen Standards bleibt das „zweite Set“ der EFRAG abzuwarten. In jedem Fall ist es ratsam, sich schon frühzeitig auf die kommende Berichterstattungspflicht einzustellen und entsprechend in die zukünftige Unternehmensplanung einzubeziehen. Die MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH steht Ihnen gerne, in enger Zusammenarbeit mit qualifizierten Wirtschaftsprüfungsbüros, bei allen nun aufkommenden rechtlichen Fragen und Schwierigkeiten beratend zur Seite.



Sie wollen keine News-Updates mehr verpassen? Kein Problem - Wir sind auch auf LinkedIn!


Wir sind auch auf LinkedIn


[1] Vgl. Heichl/Henselmann, IRZ 2024, 75 (76).

[2] Vgl. Heichl/Henselmann, IRZ 2024, 75 (76).

[3] Vgl. Kajüter, IRZ 2024, 227 (232).