Chemnitz‘ Windenergie-Sackgasse: Regionalplan Wind pocht auf 1.000 m Abstand
« NewsübersichtDer Planungsverband Chemnitz hat nach über einem Jahrzehnt der Planung das Beteiligungsverfahren des Teil-Regionalplans Wind gestartet. Bis 2027 sollen die Standorte für Windenergieanlagen feststehen – doch die Realität zeigt sich bereits jetzt komplexer als gedacht, besonders angesichts des angestrebten 1.000-Meter-Siedlungs-Abstands
Von MASLATON-Rechtsanwalt Moritz Müller erschienen am 27. März 2024 als Original-Pressemeldung auf der Seite des LEE Sachsen e.V.
Der Raumordnungsplan Wind (ROPW), der bis 2027 die Standorte für Windenergieanlagen festlegen soll, befindet sich gegenwärtig in seiner ersten Beteiligungsrunde. Bis zum 5. April 2024 läuft die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit zum aktuellen Stand des Teilregionalplans. Nach über einem Jahrzehnt ohne Regionalplan wäre vom Planungsverband Chemnitz mehr für die Windenergie zu erwarten gewesen als ein Festhalten am 1.000-Meter-Siedlungs-Abstand.
Nach Abschluss des ersten Planungsabschnitts verbleiben 11 Prozent Suchraum
Die Suche nach geeigneten Windpotenzialflächen erfolgt dabei nach einem Ausschlussverfahren mit dem Siedlungsabstand als Hauptkriterium: Im ersten Arbeitsschritt wurden Abstände zu Siedlungen von 600 Metern sowie grundlegende Ausschlusskriterien wie Infrastruktur, Verkehrswege, Gewässer, Rohstofflagerstätten und Natur- und Landschaftsschutz berücksichtigt. Innerhalb des 6.500 Quadratkilometer großen Gebiets des Planungsverbands zwischen Freiberg und Plauen verbleiben damit 11 Prozent der Fläche als sog. „Suchraum“ für potenzielle Windenergieanlagen.
Der derzeitige Suchraum von 11 Prozent ignoriert noch weitere Planungskriterien
Das aktuelle Ergebnis von 11 Prozent suggeriert irreführend, dass die Region Chemnitz nur so vor Potenzialflächen strotzt. Doch dieser Eindruck täuscht. Bei genauerer Betrachtung der weiteren Planungsschritte erscheint die Realisierung der angestrebten 2 Prozent Windenergiepotenzialfläche nahezu illusorisch.
Denn im nächsten Schritt werden über den festgelegten Suchraum weitere Planungskriterien gelegt. Dazu zählen unter anderem die Ausweitung des Siedlungsabstands von 600 auf 1.000 Meter, obwohl der Landesgesetzgeber bewusst einen geringeren Mindestabstand ermöglicht. Damit schrumpft die Potenzialfläche direkt auf nur rund 4 Prozent. In diesen dann verbleibenden 4 Prozent ist auch noch kein Artenschutz berücksichtigt, wie beispielsweise die Dichtezentren und Schwerpunkträume kollisionsgefährdeter und besonders störungsempfindlicher Vogelarten sowie windenergiesensibler Fledermausarten. Die Erarbeitung der dazu erforderlichen artenschutzfachlichen Grundlagen erfolgt gegenwärtig im Auftrag des SMEKUL, doch dem endgültigen Ergebnis vorweggenommen wird auch der Artenschutz zu einer weiteren Dezimierung der Potenzialfläche führen.
Die allgegenwärtigen Genehmigungshürden wie Luftverkehr, Denkmalschutz
Eine Vielzahl weiterer genehmigungserheblicher Planungskriterien ist bislang ungeprüft. Angefangen beim Luftverkehr und der Landesverteidigung, bis hin zum Denkmalschutz und der Frage, ob auf den Flächen überhaupt genügend Windpotenzial besteht. Jedes dieser Kriterien birgt das Risiko, den Suchraum weiter zu dezimieren. Denn beispielsweise wurden Denkmäler und Flugplätze bei der Bestimmung des Suchraums nur mit einem pauschalen Abstand von 80 Metern berücksichtigt. Doch Tiefflugstrecken und Radarführungsmindesthöhen im Luftverkehr sowie Sichtachsen im Denkmalschutzrecht können beträchtliche Flächen für die Windenergie schnell nutzlos machen. Und selbst wenn am Ende 2 Prozent übrig bleiben, nützt es der Energiewende nichts, wenn auf diesen 2 Prozent kein Wind weht. Ohne ausreichendes Windpotenzial und der Aussicht auf eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung wird sich kein Projektierer oder keine Kommune finden, die das Geld investiert, um dann keinen Strom zu produzieren.
Ist die Realisierung von 2 Prozent bei einem Siedlungsabstand von 1.000 Metern überhaupt realistisch oder nur ein Wunschdenken?
Bei aller Vernunft ist es schwer vorstellbar, dass nach den derzeitigen Planungskriterien, insbesondere dem 1.000-Meter-Abstand, noch ausreichend Windpotenzialfläche von 2 Prozent übrig bleibt, die auch genehmigungsfähig für Windenergievorhaben ist. Ein Festhalten am 1.000-Meter-Siedlungsabstand erscheint daher nicht nur vom Bundes- und Landesgesetzgeber unbeabsichtigt, sondern insgesamt fragwürdig. Aufgrund des nunmehr gesetzlichen Erfordernisses einer Positivplanung sind Projektierer auf die ausgewiesenen Potenzialflächen angewiesen. Um daher ausreichend nutzbare und genehmigungsfähige Windpotenzialflächen unter Berücksichtigung von Artenschutz, Luftverkehr und Denkmalschutz zu schaffen, ist es dringend ratsam, vom starren Festhalten am 1.000-Meter-Abstand abzusehen und zumindest eine teilweise Flexibilisierung auf 600 oder 750 Meter in Betracht zu ziehen.
Von MASLATON-Rechtsanwalt Moritz Müller erschienen am 27. März 2024 als Original-Pressemeldung auf der Seite des LEE Sachsen e.V.