Corona-Fristverlängerung und aus für Bürgerenergiegesellschaften – Bundesregierung plant kleine EEG-Novelle
« NewsübersichtNachdem Ende März bereits die Bundesnetzagentur versucht hatte, im Rahmen Ihrer Möglichkeiten die Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die Branche abzufedern (wir berichteten) hat nun auch der Bundestag reagiert. Dieser beschloss insbesondere die Fristverlängerungen bei der Projektrealisierung.
Der Änderungsantrag von der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zum Gesetzentwurf, der die Abschaffung des PV-Deckels forderte, wurde nicht angenommen. Abgeschafft wurde hingegen, nach zwei Jahren Moratorium, endgültig die Immissionsschutz-Privilegierung der Bürgerenergiegesellschaften.
Verlängerung von Realisierungs- und Meldefristen
Erleichterung erhält die Branche insbesondere im Bereich laufender Fristen. Die Rufe nach einem Aufschub bei der Projektrealisierung waren Branchenseitig zuletzt immer lauter geworden, sorgt doch auch hier die Corona-Pandemie für zahlreiche Hindernisse. Die Erteilung behördlicher Genehmigungen verzögert sich (noch mehr als ohnehin schon), Lieferketten sind gestört und Mitarbeiter in Quarantäne.
Auf diese Umstände hat der Gesetzgeber nun reagiert. Die Realisierungsfristen bis zum Erlöschen des Zuschlags sind um sechs Monate verlängert worden. Dies gilt nach dem neuen § 103 Abs. 8 EEG für alle Zuschläge aus Ausschreibungen vor dem 01.03.2020. Erfasst sind die Fristen für Windenergie an Land (§ 36e Abs. 1 EEG), Solarfreiflächenanalgen (§ 37d Abs. 2 EEG) sowie für Biomasseanlagen (§ 39d Abs. 1 EEG bzw. 39f Abs.). Aufgeschoben wird auch der Beginn des Zahlungsanspruchs in den Fällen der §§ 36i und 39g Abs. 1 EEG – gleichfalls um weitere sechs Kalendermonate.
Die Verringerung des anzulegenden Wertes bei verspäteter Errichtung von Solaranlagen im Rahmen des § 54 EEG erfolgt zudem erst nach Ablauf von 24 und nicht schon 18 Kalendermonaten. Aufschub erhalten die Projektierer auch im Bereich der Pönalen nach § 55 EEG. Werden die Projekte nicht rechtzeitig entsprechend der vollen Gebotsmenge realisiert, sind hier regelmäßig hohe Strafzahlungen zu entrichten. Sämtliche Fristen des § 55 EEG werden nach dem neuen § 103 Abs. 8 EEG um sechs Kalendermonate verlängert.
Fristverlängerung gewährt die Gesetzgeber auch für die Teilnahme an der besonderen Ausgleichsregelungen nach den §§ 63 ff. EEG, also insbesondere für stromkostenintensive Unternehmen. Diese müssen zum Erhalt ihrer Privilegierung zwar weiterhin den Entsprechenden Antrag zum 30. Juni 2020 beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) stellen, die Antragssteller erhalten jedoch die Möglichkeit, die erforderlichen Nachweise bis zum 30 November nachzureichen. Im Blick hat der Gesetzgeber dabei vor allem die Wirtschaftsprüferbescheinigung nach § 64 Abs. 3 Nr. 1. lit. c sowie das Zertifikat über ein bestehendes Energie- oder Umweltmanagementsystem nach § 64 Abs. 3 Nr. 2 EEG.
Ausschreibungsteilnahme ohne BImSchG-Genehmigung endgültig abgeschafft
Was bereits im Koalitionsvertrag angekündigt worden war, schafft nun endgültig seinen Weg ins Gesetz. Auch Bürgerenergiegesellschaften sollen zukünftig ausschließlich mit bundesimmissionsschutzrechtlich genehmigten Projekten an Ausschreibungen teilnehmen. Anstelle des bereits seit zwei Jahre geltenden Moratoriums für die Bürgerenergie-Sonderregel nach § 104 Abs. 8 EEG tritt nun eine komplette Neufassung der Vorschrift des § 36g EEG.
Da man sich vor dem Hintergrund der auf Bürgerbeteiligung ausgerichteten Erneuerbaren-Energien-Richtline der EU (RED II) nicht vollends vom Institut der Bürgerenergiegesellschaften verabschieden will, sind die übrigen Änderungen an der Vorschrift allerdings lediglich redaktioneller Natur. Die Definition der Bürgerenergiegesellschaft bleibt die gleiche. Auch das Zuschlagsprivileg, weiterhin den Preis des höchsten noch bezuschlagten Gebots zu erhalten, bleibt bestehen. Die Regelungen für die Teilnahme am Ausschreibungsverfahren mit erteilter BImSchG-Genehmigungen bleiben ebenfalls erhalten.
Für alle Bürgerenergie-Zuschläge aus 2017 gilt darüber hinaus aus Vertrauensschutzgründen die Privilegierung weiter, § 100 Abs. 12 EEG n.F.