DFS mit dem Rücken an der Wand
« NewsübersichtDie Deutsche Flugsicherung (DFS) gerät immer mehr unter Druck. Denn die starre Haltung der DFS zu Windkraftanlagen wird momentan nicht nur in rechtlicher, sondern auch in tatsächlicher Hinsicht erschüttert. Die Flugsicherung behauptet in ihren Stellungnahmen immer wieder mit der gleichen Argumentation, dass durch geplante Windenergievorhaben Funknavigationsanlagen gestört werden. So geht die DFS ohne jede weitere Begründung lediglich behauptungsweise von bestimmten Grenzwerten, pauschalen Abzugswerten und der Überschreitung eines verbleibenden Störbetrages durch geplante Windvorhaben aus. Weitere Einzelheiten, die die Nachvollziehbarkeit der Behauptungen und Prämissen der DFS überhaupt erst ermöglichen würden, finden sich in ihren Stellungnahmen jeweils nicht. Darüber hinaus wendet die DFS auch immer wieder ein, dass geplante Vorhaben nicht errichtet werden dürfen, weil sich diese innerhalb eines „Anlagenschutzbereiches“, der sich auf einen 15km-Radius um die jeweils betreffende Funknavigationsanlage erstreckt, befinden und somit quasi automatisch von einer Störung der jeweiligen Funknavigationsanlage auszugehen sei.
In rechtlicher Hinsicht hat nun jüngst das Verwaltungsgericht Oldenburg in seinem Beschluss vom 05.02.2014 die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Aachen vom 24.07.2013 bestätigt, dass die DFS respektive das BAF die Darlegungslast im Hinblick auf den Nachweis einer Störung tragen und nicht jeder technisch ermittelte Beeinträchtigung einer Funknavigationsanlage zur Annahme einer Störung im Sinne des § 18 a LuftVG ausreiche. Es wurden erhebliche Zweifel an der von der DFS angewandten Methodik der rechnerischen Herleitung einer Störung geäußert. Darüber hinaus machte das Verwaltungsgericht Oldenburg deutlich, dass die Prüfungs- und Letztentscheidungsbefugnis bezüglich des § 18 a LuftVG bei der Genehmigungsbehörde liegt.
Diese könne eine Genehmigung selbst dann erteilen, wenn das BAF eine negative Stellungnahme, aufgrund der negativen gutachterlichen Stellungnahme der DFS, abgegeben hat.
Nunmehr hat sich auch in tatsächlicher Hinsicht etwas getan. Im Auftrag des Landesamtes für Landwirtschaft, Umwelt und ländlicher Räume des Landes Schleswig-Holstein (LLUR) wurde durch den Öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Funknavigationsanlagen- und Radaranlagen der Flugsicherung Dr.-Ing. Jochen Bredemeyer bezüglich des Windparks Neurathjensdorf-Rossee begutachtet, ob eine Störung der DVOR Michaelsdorf durch bereits errichtete Windenergieanlagen und einige zusätzliche im Genehmigungsverfahren befindliche Windenergieanlagen verursacht wird.
Herr Dr.-Ing Bredemeyer macht in seinem Gutachten vom 06.03.2014 deutlich, dass bei bisherigen Untersuchungen hinsichtlich der Störpotentiale nur statistische Effekte berücksichtigt worden sind. Diese würden aber vollständig vom Rauschen der dynamischen Messumgebung überlagert werden. Daher sei es notwendig zwischen Effekten zu unterscheiden, die einerseits in unmittelbarer Umgebung (Nahfeld) und andererseits in größerer Entfernung eines DVOR entstehen. So haben seine Untersuchungen durch eine besondere Messinstallation an Bord des eingesetzten
Vermessungsflugzeugs und seine zusätzlichen Hubschraubermessungen ergeben, dass die am stärksten fehlerbehafteten Winkelbereiche eindeutig auf Störungen im Nahfeld und keinesfalls auf bestehende Windenergieanlagen zurückzuführen sind. Im Ergebnis weist Herr Dr.-Ing Bredemeyer darauf hin, dass die beantragten Windenergieanlagen außerhalb von 3 km der DVOR Michaelsberg errichtet werden können, ohne dass hierdurch eine messbare Störung der Funknavigationsanlage zu befürchten ist. Auf Grund dessen muss nun grundsätzlich in Frage gestellt werden, ob Windenergieanlagen außerhalb eines 3 km - Radius einer DVOR überhaupt zu einer „Störung“ i.S.d. § 18 a LuftVG führen können. Selbst die die DFS hat nun in einer Pressemitteilung vom 10.03.2014 eingeräumt, dass ein wesentlicher Teil der möglichen Störungen möglicherweise lediglich in einem Umkreis von 3 km entsteht und nicht in einem Umkreis von 15 km. Insoweit hat die DFS ihre bisherige Annahme deutlich angezweifelt.
Zwar weist Dr.-Ing Bredemeyer daraufhin, dass sich seine Untersuchungen auf ein DVOR und örtlich betrachtet auf das DVOR Michaelsdorf beziehen, jedoch ist aufgrund der Vergleichbarkeit der DVOR- und VOR-Anlagen schon rein physikalisch davon auszugehen, dass sich seineErgebnisse auch bei der Untersuchung anderer Funknavigationsanlagen vermutlich bestätigen werden.
Darüber hinaus legt das Gutachten des Herrn Dr.-Ing Bredemeyer dar, dass die von der DFS angewandte Methodik zur Herleitung einer Störung auf Grundlage einer französischen ENAC-Studie zu keinen zielführenden Ergebnissen führen kann, da diese Studie insgesamt von unzulässig vereinfachten Prämissen ausgeht.
Vor dem Hintergrund der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Oldenburg vom 05.02.2014 und den Ergebnissen des Herrn Dr.-Ing Bredemeyer vom 06.03.2014 spitzt sich die Situation der DFS somit nicht nur in rechtlicher, sondern auch in tatsächlicher Hinsicht immer mehr zu. Spätestens jetzt ist also davon auszugehen, dass hier eine positive Kenntnis der Genehmigungsbehörden von der fehlenden Tatsachengrundlage für die Verweigerung einer Genehmigung besteht, sodass deren erhebliches Haftungsrisiko nicht mehr von der Hand zu weisen ist. Sollten Genehmigungen aufgrund von negativen Stellungnahmen der DFS weiterhin nicht erteilt werden, würde man sich nunmehr möglicherweise in einem Bereich der groben Fahrlässigkeit bzw. vorsätzlichen Amtspflichtverletzung bewegen. Daher sind die Genehmigungsbehörden angesichts des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verpflichtet die unsubstantiierten Behauptungen der DFS bzw. die Einschätzung des BAF zu hinterfragen, um dann gemäß der aktuellsten Rechtsprechung auf der Grundlage einer eigenständigen Prüfung der Sach- und Rechtslage zu einem eigenständigen Ergebnis zu gelangen.
Rückfragen & weitere Informationen: RA Prof. Dr. Martin Maslaton, e-mail: martin@maslaton.de, Christian Falke, e-mail: falke@maslaton.de, Dr. Peter Sittig, e-mail: sittig@maslaton.de, Tel.: 0341/149500, Internet: www.maslaton.de