Das Dashcam-Dilemma
« NewsübersichtDie Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH), zu den in vielen Ländern gängigen, in Deutschland jedoch eine Grauzone bildenden Dashcams, aus der vergangenen Woche (Urt. v. 15. Mai 2018, Az. VI ZR 233/17) beschäftigte sich mit einem Dilemma. Dieses konnte der BGH nur zum Teil lösen.
Das sagt der BGH zu Dashcams
Wesentliches Verfahrensthema war die Frage nach der Verwertbarkeit von Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel in einem Zivilprozess. In der Vergangenheit war diese Frage an den Zivilgerichten der unteren Instanzen unterschiedlich beurteilt worden. In der Vorinstanz des dem BGH vorgelegten Falles hatten das Amts-, sowie das Landgericht Magdeburg eine Verwertbarkeit der Aufnahmen als Beweismittel jeweils abgelehnt.
Der BGH gab zur Verwertbarkeit nun sein Ja.
Dies begründete er damit, dass zur Feststellung der Verwertbarkeit als Beweismittel eine Interessen- und Güterabwägung im Einzelfall geboten sei. Dabei stellte er unter anderem darauf ab, dass eine Dashcam den öffentlichen Verkehr aufzeichne und damit im Grunde nichts anderes, als das, was jedermann betrachten könne. Durch die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr habe der Aufgenommene sich dieser Beobachtung bewusst preisgegeben. Ausdrücklich nicht zu verwechseln ist dieser Umstand allerdings mit einer datenschutzrechtlichen Einwilligung in die Aufzeichnung.
Datenschutzrechtlicher Konflikt bleibt bestehen
Aus der Verwertbarkeit im Zivilprozess ergibt sich jedoch keinesfalls schon die Lösung der Dashcam-Problematik.
Vielmehr liegt nun ganz klar auf der Hand, dass eine Kollision von Zivilprozess- und Datenschutzrecht besteht, wenn Dashcams verwendet werden.
So stellte der BGH fest, dass jedenfalls bei einer durchgängigen Aufnahme des Verkehrs ein datenschutzrechtlicher Verstoß zweifellos vorliege. Lediglich trete das Interesse des Aufgenommenen (in Gestalt seines verfassungsrechtlich garantierten Rechts auf informationelle Selbstbestimmung) hinter demjenigen des Aufnehmenden und Beweisführers (in Gestalt der ebenfalls verfassungsrechtlich gewährten Rechtsstaatlichkeit, also Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche, Anspruch auf rechtliches Gehör und Gewährleistung einer funktionierenden Zivilrechtspflege) zurück, so dass die Verwertbarkeit infolge dieser Interessenabwägung gegeben sei.
Dies bedeutet, dass der Verwender der Dashcam trotz der Verwertbarkeit im Zivilprozess immer noch einen Datenschutzverstoß begeht, der mitunter durch die Datenschutzbehörden mit einem Bußgeld geahndet werden kann.
Der durch die Dashcams aufgeworfene Konflikt zwischen Datenschutz und Beweisrecht ist somit zwar für das Beweisrecht klar zugunsten der Verwertbarkeit gelöst; ungelöst bleibt jedoch der Konflikt beider Rechtsgebiete über das Zivilprozessrecht hinaus, sodass Dashcams in der Gesamtbetrachtung immer noch eine gewisse rechtliche Grauzone bilden.
Potenzielle Problemlösung
Der BGH wies darauf hin, dass Dashcam-Herstellern grundsätzlich die Möglichkeit offenstehe, datenschutzrechtskonformere Technologien anzubieten. Eine mögliche Vereinbarkeit von datenschutzrechtlichen Bestimmungen wäre demnach gegeben, wenn die Geräte nur im Falle eines Unfallereignisses aufgezeichnete Bilder speichern und diese andernfalls fortlaufend überschreiben würden.
Ob die fortlaufende Überschreibung bereits vollumfänglich den datenschutzrechtlichen Anforderungen genügt, ist dabei aber nicht gesichert.
Eine weitere Möglichkeit zur (vorübergehenden) Beilegung des Konflikts wäre der Verzicht der Datenschutzbehörden auf die Verhängung von Bußgeldern im Rahmen des ihnen eingeräumten Ermessens in Hinblick auf die zivilprozessuale Betrachtungsweise der Thematik. Welche konkrete Entwicklung zum Tragen kommen wird, ist momentan offen, es kann aber ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Dashcam nach der prinzipiellen zivilprozessualen Gutheißung durch den BGH im Straßenverkehr Deutschlands umfangreicheren Einzug finden wird.