Das Landgericht Bochum wie auch das Landgericht Chemnitz bestätigen die Rechtskonformität des EEG
« NewsübersichtNachdem bereits am 06.11.2012 (Az. I-12 O 138/12) das Landgericht Bochum die Rechtskonformität des EEG nicht in Zweifel gezogen hat, wurde nunmehr auch durch das Landgericht Chemnitz am 22.03.2013 (Az. 1 HKO 1113/12) in gleicher Weise ausgeurteilt.
Gegenstand der jeweiligen Gerichtsurteile war die Rückforderung der EEG-Umlage gegenüber dem jeweiligen Netzbetreiber durch den Letztverbraucher. Hierbei wurde seitens von Textilherstellern das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) für verfassungswidrig gehalten. Sie stützten ihren Rückforderungsanspruch auf eine rechtsgrundlos erfolgte Bereicherung. Im Rahmen der richterlichen Prüfung gerieten die zur Entscheidung berufenen Richter zu der Erkenntnis, dass eine Vorlage des EEG zum Bundesverfassungsgericht nicht erfolgen müsse. Im Unterschied zum Urteil des Landgerichtes Bochum erkannte das Landgericht Chemnitz keinen Verfassungsverstoß, da der Staat mit dem EEG legitime Ziele, wie der Verringerung des Kohlendioxidausstoßes und die Förderung der erneuerbaren Energien, verfolge. Das Landgericht Bochum hatte dem gegenüber seine Klageabweisung darauf gestützt, dass es sich im Rahmen der letzten Stufe des EEG-Umsetzungsmechanismus um eine vertragliche Beziehung zwischen den Energieversorgungsunternehmen und dem Netzverbraucher handeln würde. Eine Vorlage zum Bundesverfassungsgericht wäre nur dann notwendig gewesen, wenn das Gericht bei Ungültigkeit der Norm zu einem anderen Urteil gelangt wäre. Dies konnte das Landgericht Bochum verneinen, da selbst bei einer Ungültigkeitserklärung des EEG sich das Bundesverfassungsgericht wohl auf eine Unvereinbarkeitserklärung beschränken und gleichzeitig die vorübergehende Weitergeltung der Vorschriften des EEG anordnen würde.Im Ergebnis vergleichbar, jedoch mit unterschiedlichen Begründungen kommen vorliegend die zur Entscheidung berufenen Landgerichte zu einer Klageabweisung der durchaus werbewirksamen in Szene gesetzten Klageeinreichung der Textilunternehmen.
Sicherlich ist die EEG-Umlage für einzelne Unternehmen ein nicht zu verachtender Strompreisbestandteil. Es bleibt jedoch zu berücksichtigen, dass neben der EEG-Umlage insbesondere die Netzentgelte im erheblichen Umfang gestiegen sind, so dass allein die EEG-Umlage nicht für den derzeitigen Strompreisanstieg heranzuziehen ist. Die Lösung für entsprechende Unternehmen, um möglichst einen geringen Strompreis zahlen zu müssen, liegt in dezentralen Energiekonzepten, wie sie beispielsweise durch KWK-Anlagen oder aber Photovoltaik-Aufdachanlagen realisiert werden können.
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