Der Auskunftsanspruch aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO ist kein Ausforschungsanspruch
« NewsübersichtDie Kundin eines Versicherungsanbieters hatte von ihrem Auskunftsrecht nach § 34 BDSG a.F. bzw. Art. 15 Abs. 1 DSGVO Gebrauch gemacht. Die daraufhin erhaltene Auskunft empfand sie jedoch als nicht vollständig. Vor Gericht kam es somit auf die höchst praxisrelevante Frage an, wie weit der Auskunftsanspruch betroffener Personen eigentlich reicht (LG Köln, Urt. v. 18.03.2019, Az. 26 O 25/18).
Sachverhalt: (K)eine vollständige Auskunft?
Die Klägerin unterhielt bei der Beklagten zwei Lebensversicherungsverträge. Während einer vorübergehenden Beitragsfreistellung erhielt die Klägerin ein Informationsschreiben, in dem eine Beitragserhöhung angekündigt wurde. Im Wege der Stufenklage wollte die Klägerin nun die Feststellung erreichen, dass aus der Beitragserhöhung keine Ansprüche gegen Sie erwachsen sowie die Erteilung einer vollständigen (weitergehenden) Information über die von ihr gespeicherten personenbezogenen Daten. Insbesondere bestand die Klägerin darauf, dass ihr auch über die bislang gewährte Datenauskunft hinaus interne Beratungsprotokolle und Mitarbeitervermerke übermittelt werden.
Entscheidung: Reichweite des Auskunftsanspruchs
Das LG Köln wies die Klage ab. Zurecht stellte es zunächst fest, dass Art. 15 Abs. 1 DSGVO grundsätzlich einen umfassenden Auskunftsanspruch betreffend die gespeicherten und verarbeiteten personenbezogenen Daten gewährt. Auch der Begriff der personenbezogenen Daten sei tendenziell weit zu verstehen. Dennoch kommt es zu dem Schluss, dass die erteilte Auskunft bereits vollständig und die Klage deshalb insgesamt abzuweisen war. Die Entscheidung begründet es wie folgt:
„Nach der Auffassung der Kammer bezieht sich der Auskunftsanspruch aber nicht auf sämtliche internen Vorgänge der Beklagten […] Der Anspruch aus Art. 15 DS-GVO dient nicht der vereinfachten Buchführung des Betroffenen, sondern soll sicherstellen, dass der Betroffene den Umfang und Inhalt der gespeicherten personenbezogenen Daten beurteilen kann.“
Weiter führt es dazu aus:
„Folgerichtig bestimmt Artikel 15 Abs. 3 DS-GVO, dass der Betroffene eine Kopie (lediglich) der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, erhält.“
(Hervorhebungen jeweils durch den Verfasser)
Als interne Vorgänge sieht das Gericht dabei etwa Vermerke oder rechtliche Bewertungen. Ausdrücklich nennt die 26. Kammer zudem den (mit der Klägerin) gewechselten Schriftverkehr. Diese Daten sollen gerade nicht vom Auskunftsanspruch aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO erfasst sein. Für einen Anspruch auf weitergehende Auskunft als die Erteilte, mangelte es nach Auffassung des Gerichts an substantiiertem Vortrag der Klägerin, welche Informationen seitens der Beklagten darüber hinaus noch verarbeitet worden sein könnten.
Anmerkung
Die Frage nach der Reichweite des Auskunftsanspruchs hat in der Praxis zu einiger Unsicherheit geführt. Das LG Köln benötigt für seine Ausführungen zur Reichweite des Auskunftsanspruchs trotzdem nur wenige Zeilen. Die Argumentation ist dabei zunächst so einfach wie treffend und führt zu dem aus unserer Sicht begrüßenswerten Schluss, dass der Auskunftsanspruch nicht als „Ausforschungsanspruch“ aufzufassen ist, sondern einer vernünftigen Einschränkung auf tatsächlich verarbeitungsgegenständliche personenbezogene Daten unterliegt. Dabei bezieht sich das Gericht auch auf die alte Rechtsprechung des OLG Köln zu § 34 BDSG a.F. (Beschl. v. 26.07.2018, Az. 9 W 15/18).