Tracking pixel Die Erneuerbaren Energien im Fokus der Strompreisdiskussion · MASLATON Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Die Erneuerbaren Energien im Fokus der Strompreisdiskussion

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Sehr geehrte Damen und Herren,
im Zuge der Bekanntgabe der Erhöhung der EEG-Umlage am 15.10.2012 durch die Übertragungsnetzbetreiber ist vielfach dargestellt worden, dass die Förderung der Erneuerbaren Energien durch das Erneuerbaren-Energien-Gesetz (nachfolgend: EEG) der alleinige Preistreiber für die steigenden Stromkosten der Letztverbraucher war. Diese Darstellung entspricht in vielfacher Hinsicht nicht der sich im EEG widerspiegelnder Rechtsrealität und wird auch dem mit dem EEG angestrebten Zweck einer CO2-neutralen Gesellschaft nicht gerecht. Die Auswirkungen der Atomkatastrophen Tschernobyl und Fukushima treten im Rahmen der Strompreisdiskussion zunehmend in den Hintergrund. Die positiven Effekte der Erneuerbaren Energien werden vernachlässigt. Gerade Erneuerbare Energien tragen zur Unabhängigkeit vom Import von Energieträgern bei, da zunehmend Ölimporte als ein Kostenrisiko der zukünftigen Versorgung mit Energie erkannt wurde. Ferner fördern sie den regionalen Wirtschaftskreislauf, um nur zwei weitere positive Auswirkungen zu nennen.

Zunächst ist richtig, dass Erneuerbare-Energien-Anlagen für jede eingespeiste Kilowattstunde in Abhängigkeit der Erzeugungsart eine feste Vergütung erhalten. Diese EEG-Vergütung wird für den Zeitraum von 20 Jahren nebst Inbetriebnahmejahr der EE-Anlage durch den Netzbetreiber gezahlt. Spätere Änderungen des EEG hinsichtlich der Vergütungshöhe haben auf bereits in Betrieb genommene Anlagen keine Auswirkungen. Der Anlagenbetreiber genießt Vertrauensschutz. Der Gesetzgeber hatte diese Regelung so gewählt, da auch zum Teil hohe Investitionen in die junge Technologie im Zeitpunkt der Inbetriebnahme geflossen sind. So hat der Gesetzgeber einen finanziellen Anreiz geschaffen, um die Integration der Erneuerbaren Energien in die Energiewirtschaft zu gewährleisten.

Davon unabhängig ist die sogenannte Degression zu sehen. Die Degression führt dazu, dass zu einem späteren Zeitpunkt der Inbetriebnahme eine geringere Vergütung durch den Netzbetreiber für den eingespeisten Strom zu zahlen ist, da aufgrund des technologischen Fortschrittes von sinkenden Preisen für die Investition in EE-Anlagen ausgegangen wird. Insbesondere im Bereich der Photovoltaikmodule ist der Preis stark gefallen, sodass der Gesetzgeber durch eine stärkere Degression hierauf reagiert hat.

Daneben stellt das EEG jedoch hohe Anforderungen an die Vergütungsfähigkeit des Stromes. Gerade Freiflächenphotovoltaikanlagen können nur in sehr begrenzten Umfang gebaut werden. Diese sind beispielsweise auf Konversionsflächen, d.h. besonders durch militärische, wirtschaftliche oder verkehrliche Nutzung nachhaltig beeinträchtigte Flächen, vergütungsfähig. Damit Gemeinden diese Flächen im Wege des Bebauungsplanes zur Stromerzeugung freigeben, sind zum Teil erhebliche Sanierungsmaßnahmen der Flächen und des Bodens erforderlich, bevor die eigentliche Photovoltaikanlage auf diesen Flächen errichtet werden können, sodass hier ein weiterer positiver
Effekt zu Tage tritt. Gleichsam werden auch bei Biomasseanlagen an die Einsatzstoffe hohe Anforderungen an die Nachhaltigkeit gestellt, damit diese die EEG-Vergütung erhalten.

Der vom Netzbetreiber aufgenommene EEG-Strom wird an die Übertragungsnetzbetreiber weitergegeben, die diesen Strom an der Strombörse EEX vermarkten. Die Ausgaben für den eingespeisten Strom und die Einnahmen aus dem Verkauf werden bilanziert und die Differenz hieraus ist durch die Letztverbraucher im Wege der EEG-Umlage zu tragen. Hierbei wird dieser Betrag nicht 1 zu 1 durchgereicht, sondern die Übertragungsnetzbetreiber selber können Prognoserisiken einstellen, hierfür Rücklagen bilden und auch für die Vermarktung des EEG-Stromes eine Vergütung einbehalten.

Jeder Letztverbraucher zahlt je bezogener Kilowattstunde Strom einen Anteil an der Energiewende. Im Gegensatz zu den unterschiedlichen Verlautbarungen handelt es sich jedoch bei der Förderung der Erneuerbaren Energien nicht um eine Subvention. Eine Subvention belastet direkt den Bundeshaushalt (und mithin über die ansonsten zu zahlenden Steuern die Bürger) und es ist keine Gegen-leistung erforderlich. Soweit die Voraussetzungen der Subvention erfüllt sind, kann der subventionierte Betrieb die gezahlten Gelder behalten. Zu den indirekten Subventionen sind die Kosten für die erforderlichen Rekultivierungsmaßnahmen des Kohletagebaus und ein etwaiges Endlager für Atommüll zu zählen, die der Steuerzahler über den Bundeshaushalt ebenfalls zu tragen hat. Hingegen liefert der Anlagenbetreiber CO2-freien Erneuerbaren Energien Strom, der durch die Letztverbraucher unmittelbar verbraucht aber auch bezahlt wird. Es entsteht ein Gegenseitigkeitsverhältnis und muss daher als Förderung bezeichnet werden. Der Letztverbraucher kann durch einen sparsamen Energieverbrauch Einfluss auf die von ihm zu tragenden Kosten nehmen.

Jedoch hat der Gesetzgeber für besonders stromintensive Unternehmen, die dem internationalen Wettbewerb ausgesetzt sein sollen, eine EEG-Umlagebefreiung eingeräumt. Hierbei wird als Bezugspunkt seitens des Gesetzgebers der im letzten Geschäftsjahr verbrauchte Strom gewählt. Die Schwelle des Stromverbrauchs von 10 Gigawatt wurde nach der Novellierung des EEG zum 01.01.2012 auf 1 Gigawatt gesenkt. Soweit eine entsprechende Zertifizierung des Unternehmens erfolgt ist, ist dieses von der EEG-Umlage befreit und trägt mithin nicht zur EEG-Umlage bei.

Da bei einem weiteren Zubau von EE-Anlagen zwar für die neu hinzugebauten Anlagen die Vergütung des Stromes sinkt, jedoch die bereits errichteten Anlagen die Vergütung für die nächsten 20 Jahre nebst Inbetriebnahmejahr erhalten, ist nicht davon auszugehen, dass die EEG-Umlage zukünftig sinken wird. Andere Feststellungen verkennen die Vergütungssystematik des EEG. Die Vermarktung des EEG-Stromes an der Börse führt aufgrund des bisherigen Preisfindungssystems dazu, dass für den Gesamtbedarf an Strom ein geringer Preis gezahlt werden muss, jedoch auch der EEG-Strom selbst wird nur geringer vergütet. Mithin sinken die Einnahmen des Übertragungsnetzbetreibers bei der Vermarktung des EEG-Stromes und die EEG-Umlage steigt im Gegenzug. Hierbei muss mittelfristig beobachtet werden, welche Auswirkung eine Ausweitung der sog. Direktvermarktung von EE-Strom hat. Die geringeren Bezugskosten an der Börse für Strom seitens Energieversorgungsunternehmen finden jedoch keinen Niederschlag in der Stromrechnung der Letztverbraucher.

Nun steht die Höhe der EEG-Umlage für das kommende Jahr 2013 fest. Sie wird 5,3 Ct./kWh betragen. Bei der EEG-Umlage handelt es sich jedoch nur um einen kleineren Bestandteil der Strom-rechnung. Daneben treten die Netzentgelte – darunter auch die neue Offshore-Haftungsumlage in Höhe von 0,25 Ct./kWh für den Netzanschluss der Windenergie auf hoher See neben den anderen Umlagen der neuesten EnWG-Novelle – die Stromsteuer und die Mehrwertsteuer. Ob die beschlossene EnWG-Novelle tatsächlich volkswirtschaftlich sinnvoll und nicht einseitig zugunsten von bestimmten Unternehmen ausgestaltet ist, bleibt abzuwarten. Die Netzbetreiber haben zumindest angekündigt, dass auch die Netzentgelte angehoben werden müssten, um das Netz für die zukünftigen Aufgaben zu rüsten. Gerade kommunalen Energieprojekten, die eine dezentrale Stromversorgung ihrer Gemeindemitglieder/Genossen anstreben, werden hierbei vielfach rechtliche Problemstellung im Zusammenhang mit der Netznutzung und dem EEG aufgebürdet. Eine Netzentlastung bzw. eine Verminderung des Erfordernisses eines Netzausbaus wird hierdurch nicht gefördert.

Weiterhin profitiert auch der Bundeshaushalt von der Erhöhung der EEG-Umlage durch die Mehrwertsteuer. Im Gegensatz zur Stromsteuer, die zum festen Tarif von 20,50 EUR/MWh zu entrichten ist, wird die Mehrwertsteuer prozentual besteuert, sodass ihr Anteil an der Stromrechnung steigt.

Es zeigt sich, dass einerseits die einseitige Darstellung, die EEG-Umlage sei alleiniger Preistreiber, falsch ist. Weiterhin handelt es sich um eine hoch komplexe und zuweilen schwer verständliche Regelungsmaterie, die hier nur ansatzweise und in groben Zügen dargestellt werden konnte. Die einzelnen Regelungsinstrumente – insbesondere das EEG – müssen jeweils überprüft und mit den politischen Zielstellungen in Einklang gebracht werden. Augenmaß ist das Gebot der Stunde, da Deutschland in dieser Hinsicht Vorreiter ist und überhastete Neuregelungen nicht nur zu Rechtsanwendungsschwierigkeiten führen, sondern Arbeitsplätze in erheblichen Umfang gefährden. Die Energiewende ist nicht aufzuhalten und von der Bevölkerung auch gewollt – jedoch ist diese nicht umsonst.

Rückfragen & weitere Informationen: Prof.Dr. Martin Maslaton, Tel.: 0341/149500
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