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Die Verordnung zu abschaltbaren Lasten ist seit 01.01.2013 in Kraft – Was hat sich seitdem getan?

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- Eine Zwischenbilanz -

Zum 01.01.2013 ist die Verordnung zu abschaltbaren Lasten (kurz; AbLaV) in Kraft getreten. Die Verordnung ist zunächst auf drei Jahre befristet und tritt gem. § 19 Satz 2 AbLaV am 01.01.2016 außer Kraft. Mittels der AbLaV sollen für Unternehmen, die über abschaltbare Lasten verfügen, finanzielle Anreize zur freiwilligen Bereitstellung von Abschaltkapazitäten in Zeiten, in denen die Nachfrage das Angebot übersteigt, gesetzt werden. Ziel ist es ein Beitrag zur Flexibilisierung insbesondere von industriellen Verbrauchslasten und damit wiederum zum Erhalt der Versorgungssicherheit und Netzstabilität zu leisten. Dabei sind abschaltbaren Lasten im Sinne der Verordnung eine oder mehrere Anlagen zum Verbrauch elektrischer Energie, die an das Hoch- bzw. Höchstspannungsnetz angeschlossen sind und ihre Verbrauchsleistung auf Anforderung der Übertragungsnetzbetreiber zuverlässig um eine bestimmte Leistung reduzieren können.

Bisher wird die von der Verordnung vorgesehene, auszuschreibende Gesamtkapazität abschaltbarer Lasten von 3.000 MW monatlich nicht ausgeschöpft. Daher erhalten derzeit auch Angebote von Unternehmen, die zum zulässigen Höchstarbeitspreis von 400 €/MW bieten, einen Zuschlag. Ein tatsächlicher Wettbewerb auf dem Markt für abschaltbare Lasten erfolgt damit zurzeit nicht.

Dass der Anreizeffekt der AbLaV auch hinter den Erwartungen der Bundesregierung zurückbleibt, verdeutlicht auch die Höhe der Umlage für abschaltbare Lasten. Über diese werden die aufgrund dieser Verordnung anfallenden Kosten refinanziert. Die von den Stromverbrauchern im Rahmen der Netzentgelte erhobene Umlage beträgt im Jahr 2015 0,006 ct/kWh. Im Jahr 2014 belief sie sich noch auf 0,009 ct/kWh, beinhaltete jedoch auch die für das Jahr 2013 angefallenen Kosten. Damit liegt die Umlage für abschaltbare Lasten deutlich unter dem entsprechend den Vorgaben der AbLaV rechnerisch möglichen Maximalwert von 0,1194 ct/kWh aber auch dem von der Bundesregierung erwarteten Wert von 0,0286 bis 0,0561 ct/kWh. Hintergrund ist zum einen, dass – wie bereits erwähnt - die maximal ausgeschriebene, monatliche Abschaltkapazität nicht ausgeschöpft wird, aber auch die angebotene Abschaltkapazität nicht in vollem Umfang von den Übertragungsnetzbetreibern abgerufen wird. Allerdings lässt sich aus den von den Übertragungsnetzbetreibern auf ihrer Ausschreibungshompage veröffentlichten Daten entnehmen, dass diese 2015 im Vergleich zum Jahr 2014 vermehrt bereitgehaltene abschaltbare Lasten abgerufen haben. Vor diesem Hintergrund besteht für Unternehmen noch Möglichkeit ihre abschaltbaren Lasten den Übertragungsnetzbetreibern im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens anzubieten.

Ausschreibungsmodalitäten

Die Beschaffung der Abschaltleistungen erfolgt wettbewerblich, im Wege der Ausschreibung. Die Übertragungsnetzbetreiber sind entsprechend den Vorschriften der AbLaV verpflichtet über eine gemeinsame Ausschreibungsplattform (www.regelleistung.net) einmal monatlich für den jeweiligen Folgemonat eine Abschaltkapazität von insgesamt 3.000 MW auszuschreiben. Diese setzt sich zusammen aus 1.500 MW sofort abschaltbaren Lasten, die innerhalb einer Sekunde automatisch, bei Unterschreitung der vorgegeben Netzfrequenz vom Netz gehen, und 1.500 MW schnell abschaltbarer Lasten, die innerhalb von 15 Minuten durch den Übertragungsnetzbetreiber per Fernsteuerung vom Netz genommen werden. Die jeweiligen Ausschreibungstermine geben die Übertragungsnetzbetreiber im Ausschreibungskalender bekannt. Anbieter können bis 11 Uhr des Ausschreibungstages ein Angebot abgeben, wobei insbesondere die Anforderungen der AbLaV zu beachten sind.

Technische Voraussetzungen

Um an der Ausschreibung teilnehmen zu können, muss das jeweilige Unternehmen eine Abschaltleistung von mindestens 50 MW als sofort oder schnell abschaltbare Last anbieten können. Um die Mindestlast von 50 MW zu erreichen, können bis zu fünf Verbrauchseinrichtungen im Wirkungsbereich eines Höchstspannungsknotens zusammengelegt werden. Die angebotene Abschaltleistung muss zudem für die Dauer von mindestens a) 15 Minuten zu einem beliebigen Zeitpunkt bis zu viermal am Tag mindestens viermal die Woche, b) vier Stunden am Stück zu einem beliebigen Zeitpunkt einmal alle sieben Tage (d.h. viermal im Monat) oder c) acht Stunden am Stück zu einem beliebigen Zeitpunkt einmal alle 14 Tage (d.h. zweimal im Monat) bereitgehalten und an allen bis auf maximal vier Tagen im Monat zur Verfügung gestellt werden können.

Vergütung

Unternehmen, die abschaltbare Lasten anbieten und im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens positiv bezuschlagt wurden, erhalten zum einen für die Bereitstellung der Abschaltleistung einen sog. Leistungspreis für den vereinbarten Zeitraum und zum anderen im Fall des Abrufs der Leistung durch den Übertragungsnetzbetreiber einen sog. Arbeitspreis. Der Leistungspreis beträgt einheitlich 2.500 €/MW angebotener Abschaltleistung. Der Arbeitspreis beträgt mindestens 100 €/MW und maximal 400 €/MW abgerufener Abschaltleistung. Die konkrete Höhe des Arbeitspreises bestimmt sich im Einzelfall nach dem im Rahmen der Ausschreibung angebotenen und bezuschlagten Arbeitspreises. Dabei erfolgt die Zuschlagserteilung jeweils separat für sofort und schnell abschaltbare Lasten auf Basis der Höhe der in den Angeboten enthaltenen Arbeitspreise beginnend mit dem niedrigsten bis die Gesamtabschaltleistung von jeweils 1.500 MW erreicht ist.

Rückfragen & weitere Informationen:
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Rechtsanwalt Dr. Christoph Richter, E-Mail: richter@maslaton.de
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